BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 24/04 Verk374ndet am: 22. November 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1361 Abs. 1 Satz 2, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 Satz 1 Altersvorsorgeunterhalt kann f374r die Vergangenheit nicht erst von dem Zeit-punkt an verlangt werden, in dem er ausdr374cklich geltend gemacht worden ist. Es reicht f374r die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unter-haltsanspruchs begehrt worden ist. BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2004 bez374glich des f374r die Zeit von Juni bis November 2001 zu zahlenden Elementar- und Altersvorsorgeunterhalts auf-gehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 in-soweit teilweise abge344ndert und bez374glich des Trennungsunter-halts insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344gerin in Ab344nderung des am 19. Juni 1998 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3 UF 44/98) geschlos-senen Vergleichs folgenden Unterhalt zu zahlen: f374r die Zeit vom 1. Januar 2001 bis Dezember 2003: insgesamt 15.726,90 200 Elementarunterhalt und 9.294 200 Altersvor-sorgeunterhalt nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz aus 5.819 200 (davon 1.728 200 Altersvorsorgeunterhalt) seit dem 1. Dezember 2001 und 173 200 Zinsen f374r die Zeit bis dahin; - 3 - vom 1. Januar bis 31. M344rz 2004: Elementarunterhalt in H366he von monatlich 1.141 200 und Altersvor-sorgeunterhalt in H366he von monatlich 341 200; ab 1. April 2004: Elementarunterhalt von monatlich 848 200 und Altersvorsorgeunter-halt von monatlich 225 200, zahlbar jeweils im Voraus. Die weitergehende Berufung der Kl344gerin und die Revision des Beklagten werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tra-gen die Kl344gerin 274 und der Beklagte 276. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten im Wege der Ab344nderungsklage auf Zahlung h366heren Trennungs- und Kindesunterhalts in Anspruch. 1 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, zwischen denen ein Schei-dungsverfahren rechtsh344ngig ist. Aus der Ehe sind die Kinder Alexander, gebo-ren am 23. Januar 1987, und Melanie, geboren am 14. M344rz 1990, hervorge- 2 - 4 - gangen, die sich in der Obhut der Kl344gerin befinden. Das Kind Melanie ist an Diabetes erkrankt und in streitigem Umfang erh366ht betreuungsbed374rftig. 3 In einem vorausgegangenen Verfahren haben die Parteien vor dem Oberlandesgericht am 19. Juni 1998 einen Vergleich geschlossen, nach dem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, an die Kl344gerin Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 1.200 DM und f374r die Kinder jeweils monatlich 450 DM abz374glich des h344lftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit ihrer im Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Kl344gerin h366heren Kindes- und Trennungsunterhalt mit der Begr374ndung verlangt, dass die im Ver-gleich zugunsten des Beklagten ber374cksichtigten Belastungen durch Bedienung von Annuit344ten und weiteren Hauslasten von monatlich etwa 2.500 DM mit der Ver344u337erung des gemeinsamen Hauses zum Jahreswechsel 1999/2000 entfal-len seien. 4 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das ange-fochtene Urteil auf die Berufung beider Parteien teilweise abge344ndert. Es hat die Revision zugunsten des Beklagten f374r die Zeit ab 1. Januar 2001 zugelas-sen und zugunsten der Kl344gerin, soweit ihre Klage auf Ehegattenunterhalt f374r die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2001 abgewiesen worden ist. Die Partei-en haben jeweils Revision eingelegt. Die Kl344gerin begehrt f374r die Zeit von Juni bis November 2001 den Trennungsunterhalt, der sich unter zus344tzlicher Be-r374cksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des vom Beru-fungsgericht zuerkannten Elementarunterhalts ergibt; der Beklagte erstrebt f374r die Zeit ab Januar 2001 Abweisung der Ab344nderungsklage. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg, w344hrend sich die Revision des Be-klagten als unbegr374ndet erweist. A 7 Revision des Beklagten: I. Kindesunterhalt 8 1. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung h366heren Kin-desunterhalts als durch den Vergleich tituliert verurteilt und zur Bemessung des Unterhalts im Wesentlichen ausgef374hrt: Von dem Einkommen des Beklagten seien neben den zu ber374cksichtigenden Kosten f374r die Fahrten zur Arbeit keine weiteren berufsbedingten Aufwendungen f374r die berufliche Nutzung des priva-ten Telefons sowie wegen erh366hter Kleidungskosten in Abzug zu bringen, da sich der betreffende Aufwand nicht eindeutig von den Kosten der privaten Le-bensf374hrung abgrenzen lasse. Aufwendungen f374r eine zus344tzliche Altersversor-gung seien ebenfalls nicht anzuerkennen, da der Beklagte nicht dargelegt habe, dass ihm solche Aufwendungen tats344chlich entst374nden. Die von diesem mit monatlich 154 200 bezifferten Kosten zur Aus374bung des Umgangsrechts mit sei-nen Kindern rechtfertigten ebenso wenig einen Einkommensabzug, da die Kos-ten mit dem dem Beklagten zukommenden Kindergeldanteil bestritten werden k366nnten. 9 Dies l344sst keine Rechtsfehler erkennen. 10 - 6 - 2. Die Revision r374gt insofern: 11 12 a) Das Berufungsgericht habe keine zus344tzlichen berufsbedingten Auf-wendungen als abzugsf344hig anerkannt. Der Beklagte habe geltend gemacht, monatlich 43,50 200 f374r Hemdenreinigung, 20,11 200 f374r Kleiderreinigung und 37 200 an Telefonkosten (1/3 der durchschnittlichen Kosten des privaten Anschlusses) aufzuwenden. Zur Begr374ndung habe er auf seine berufliche Stellung in geho-bener Position - mit hohem Einkommen - verwiesen, die eine t344gliche Hemden-reinigung und periodische Kleiderreinigung erforderlich mache. Aus beruflichen Gr374nden m374sse er zu Hause jederzeit telefonisch erreichbar sein und ebenso von zu Hause aus beruflich telefonieren k366nnen. Das Oberlandesgericht habe die M366glichkeit verkannt, die berufsbedingt erh366hten Kleidungskosten und Tele-fonkosten nach 247 287 ZPO zu sch344tzen und zu pauschalieren. Damit kann die Revision nicht durchdringen. 13 Zwar kann berufsbedingter Aufwand unter Ber374cksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abgezogen werden. Das setzt aber voraus, dass der Aufwand notwendigerweise mit der Aus374bung einer Erwerbs-t344tigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebens-haltung abgrenzen l344sst. Letzteres ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht an-genommen hat, bez374glich der geltend gemachten Kosten nicht der Fall. Sowohl Kosten der Kleider- und Hemdenreinigung als auch Telefonkosten fallen allge-mein an. Ein aus beruflichen Gr374nden entstehender Mehraufwand dieser Art l344sst sich ohne konkrete Angaben hierzu grunds344tzlich nicht mit der erforderli-chen Zuverl344ssigkeit sch344tzen. Im 334brigen wird dem mit der Erwerbst344tigkeit verbundenen erh366hten Aufwand bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts auch dadurch Rechnung getragen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein so ge- 14 - 7 - nannter Erwerbst344tigenbonus (hier: 1/5 bzw. 1/7) zugebilligt wird (vgl. Senatsur-teil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). 15 b) Der Beklagte habe im Hinblick auf die einschneidenden 304nderungen der gesetzlichen Altersversicherung Aufwendungen f374r eine so genannte "Ries-ter-Rente" in H366he von monatlich 180 200 geltend gemacht. Aus seinem Sachvor-trag ergebe sich, dass er auf den Abschluss einer Zusatzversicherung f374r die Altersvorsorge dringend angewiesen und gewillt sei, dem von seiner Arbeitge-berin angebotenen Gruppen-Versicherungsvertrag beizutreten. Die Abzugsf344-higkeit der betreffenden Aufwendungen d374rfe entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht daran scheitern, dass der Beklagte solche tats344chlich noch nicht erbringe. Er wolle dem angebotenen Gruppen-Versicherungsvertrag bei-treten, sobald gekl344rt sei, dass er den daf374r erforderlichen Betrag von monatlich 180 200 als Altersvorsorgeaufwendung bei der Berechnung seines Nettoeinkom-mens vorweg in Abzug bringen d374rfe. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. 16 Die Revision r344umt ein, dass der Beklagte bisher keine Aufwendungen f374r eine zus344tzliche Altersversorgung macht, sondern eine solche nur dann betreiben will, wenn dies unterhaltsrechtlich anerkannt wird. Voraussetzung f374r eine Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ist indessen, dass derartige Aufwendungen tats344chlich geleistet werden. Fiktive Abz374ge kommen insoweit nicht in Betracht (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863). Um Risiken hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Anerkennung vorzubeugen, h344tte der Beklagte - z.B. auf einem Sparkonto - entsprechende R374cklagen bilden k366nnen, was h344tte anerkannt werden k366nnen (vgl. Senatsur-teil vom 19. Februar 2003 aaO). Falls der Aufwand als nicht gerechtfertigt an-gesehen worden w344re, h344tte der Beklagte 374ber die zur374ckgelegten Mittel wieder 17 - 8 - verf374gen k366nnen, ohne sich im Rahmen der "Riester-Rente" gebunden zu ha-ben. 18 c) Das Amtsgericht habe dem Beklagten gestattet, von seinem Nettoein-kommen ab Juli 2002 monatlich 154 200 an Kosten f374r die Besuche seiner Kinder in H. abzusetzen. Das Berufungsgericht habe dies best344tigt, und zwar bereits f374r die Zeit ab Januar 2001, den Abzug in der zusammenfassenden Einkom-mensberechnung aber nicht ber374cksichtigt. Auch insoweit h344lt das Berufungsurteil der rechtlichen Nachpr374fung stand. 19 Der Senat h344lt allerdings, wie er inzwischen entschieden hat , an seiner fr374heren Rechtsprechung, nach der der Umgangsberechtigte die 374blichen Kos-ten, die ihm bei der Aus374bung des Umgangsrechts entstehen, grunds344tzlich selbst zu tragen hat, im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten des Kindschafts-rechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 ver344nderten Rechtslage nicht mehr un-eingeschr344nkt fest. Nach 247 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des weggefal-lenen 247 1634 BGB - den Umgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat einer-seits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (247 1684 Abs. 1 BGB). Beides ist Ausfluss seiner Verantwortung f374r dessen Wohl (247247 1618 a, 1626, 1631 BGB). Die in 247 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen El-ternteils - unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809). 20 Andererseits kann die Regelung des 247 1612 b Abs. 5 BGB 374ber die An-rechnung des Kindergeldes zur Folge haben, dass dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute 21 - 9 - kommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die Aus374bung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muss deshalb die Umgangskosten aus seinem nach Abzug des Un-terhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit das 374ber den notwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandene Einkommen hierf374r nicht ausreicht, kann dies einen Elternteil zu einer Einschr344nkung der Umgangskon-takte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die M366glichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung aus-zu374ben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhalts-rechtlich zu ber374cksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbeson-dere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden k366nnen (Senatsur-teil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 708). 22 Danach hat das Berufungsgericht es indessen zu Recht abgelehnt, we-gen der Kosten der Aus374bung des Umgangsrechts einen Abzug vom Einkom-men des Beklagten vorzunehmen. Die in 334bereinstimmung mit seinem Vortrag mit monatlich 154 200 bezifferten Kosten des Umgangs mit den Kindern k366nnen ab Januar 2002 aus dem h344lftigen Kindergeld f374r die beiden Kinder, das ihm uneingeschr344nkt zugute kommt, gedeckt werden. F374r die Zeit davor verblieb ein Fehlbetrag von 30 DM monatlich, den der Beklagte aus seinem Einkommen bestreiten konnte, da sein Selbstbehalt gleichwohl nicht ber374hrt wurde. 23 d) Die weiteren Erw344gungen des Berufungsgerichts zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten sind aus Rechtsgr374nden ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision greift diese nicht an. Beides gilt gleicherma337en f374r die Berechnung des Kindesunterhalts anhand der vom Berufungsgericht angewandten D374sseldorfer Tabelle in der jeweils ma337geben- 24 - 10 - den Fassung. Insgesamt erweist sich damit die Verurteilung zur Zahlung des Kindesunterhalts als rechtsbedenkenfrei. 25 II. Trennungsunterhalt 26 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin h366heren Trennungsunterhalt gem344337 247 1361 Abs. 2 BGB mit der Begr374ndung zuerkannt, sie sei bis M344rz 2004 aufgrund der Kindesbetreuung in vollem Umfang unterhaltsbed374rftig. Ab April 2004 (nachdem das Kind Melanie das 14. Lebensjahr vollendet hat) hat es ihr ein fiktives Einkommen von monatlich 800 200 netto zugerechnet. Dies weist ebenso wenig wie die weitere Berechnung Rechtsfehler zum Nachteil des Be-klagten auf und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Die Nichtber374ck-sichtigung des f374r Melanie gezahlten Pflegegeldes entspricht im 334brigen der ge344nderten Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 848). 2. Zu der vom Beklagten eingewandten Verwirkung des Unterhaltsan-spruchs der Kl344gerin hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 27 Soweit die Kl344gerin im Rechtsstreit das Verhalten des Beklagten oder seiner in den Familienkonflikt involvierten Eltern auch in scharfen Wendungen kritisiert habe, habe sie in Wahrnehmung eigener Interessen gehandelt. Es sei zu ber374cksichtigen, dass die betreffenden Schrifts344tze die Akten und den inter-nen Bereich der Parteien nicht verlassen und von daher keine Au337enwirkung entfaltet h344tten. Insofern bestehe ein weiter Handlungsspielraum, der nicht ver-lassen worden sei. Die behauptete Anschw344rzung des Beklagten beim Finanz-amt sei zwar ein verwirkungsrelevanter Tatbestand, der aber bestritten und nicht unter (tauglichen) Beweis gestellt worden sei. Die angebotene Beiziehung 28 - 11 - der Steuerakte sei ein ungeeignetes Beweismittel, da diese dem Steuerge-heimnis unterliege. Auch die vorgetragenen Schwierigkeiten bei der Aus374bung des Umgangsrechts l344gen weit unterhalb der Schwelle, bei der eine Verwirkung des Unterhalts gerechtfertigt sein k366nne. Eine hartn344ckige und nachhaltige Verweigerung des Umgangsrechts ohne nachvollziehbaren Grund k366nne zwar ein Verwirkungsgrund sein. Eine solche Verweigerung sei hier aber nicht gege-ben. Der Beklagte habe regelm344337igen Umgang mit den Kindern, dessen Kosten er sogar unterhaltsrechtlich geltend mache. Soweit es bei der tats344chlichen Handhabung im Einzelfall zu Schwierigkeiten gekommen sei, insbesondere in Bezug auf die Einbeziehung seiner Eltern bei den Besuchen, h344tten diese ihren Grund in der unterschiedlichen Bewertung des Kindeswohls und l344gen damit im Rahmen eigener Interessenwahrnehmung. Einem Verwirkungsgrund am n344chs-ten k344men die Vorg344nge anl344sslich des Umzugs der Kl344gerin mit den Kindern nach H. Am 16. Dezember 2000 sei der Beklagte mit Helfern vor dem Haus er-schienen, um den ihm geh366renden Teil des Hausrats abzuholen. Ihm sei jedoch der Zutritt verwehrt worden. Sp344ter habe die Kl344gerin den von ihr nicht bean-spruchten und ben366tigten Hausrat als Sperrm374ll entsorgt. Die Erkl344rung der Kl344gerin hierzu, sie habe mangels vorheriger Absprache 374ber die Teilung nicht dulden m374ssen, dass der Beklagte unkontrolliert Sachen aus dem Haus trage, 374berzeuge nicht. Gleichwohl sei auch dieser Vorfall nicht schwerwiegend ge-nug, um eine Versagung oder auch nur K374rzung des Unterhalts unter Verwir-kungsgesichtspunkten zu tragen. Das Verhalten der Kl344gerin auf einem H366he-punkt des Ehekonflikts sei offenbar mehr aus Ver344rgerung und 374berzogener Wahrnehmung eigener Rechtspositionen denn aus Sch344digungsabsicht erfolgt. Der Beklagte habe seinerseits davon abgesehen, den Schaden durch nochma-ligen Abholungsversuch nach von der Kl344gerin gew374nschter Abstimmung zu vermeiden. - 12 - 3. a) Dagegen wendet die Revision ein: Die vorgetragenen Verwirkungs-gr374nde m374ssten jedenfalls zu einer Herabsetzung des zugesprochenen Betreu-ungsunterhalts f374hren. Das Berufungsgericht sei f374r die Zeit ab April 2004 von einem deutlich verminderten Betreuungsbedarf der Tochter Melanie ausgegan-gen. F374r den Sohn Alexander habe ohnehin kein Betreuungsbedarf mehr be-standen. F374r die Zeit ab April habe die Betreuung der Kinder dem Verwirkungs-einwand deshalb nicht mehr entgegengehalten werden k366nnen. Zutreffend sehe das Berufungsurteil die behauptete Anschw344rzung des Beklagten beim Finanz-amt als verwirkungsrelevanten Tatbestand an. Der Beklagte habe hierf374r als Beweismittel die Beiziehung seiner eigenen Steuerakten angeboten. Die Kl344ge-rin habe im 334brigen selbst vorgetragen, sie habe mit dem Finanzamt wegen angeblich falscher Angaben des Beklagten und einer versuchten Steuerstraftat telefoniert und damit die Anschw344rzung im Grunde zugestanden. Unabh344ngig davon habe die zum Beweis angebotene Beiziehung der Steuerakten nicht mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis als ungeeignet zur374ckgewiesen werden d374rfen. Der Antrag auf Beiziehung der Steuerakten sei als konkludente Befrei-ung des Finanzamts von der Schweigepflicht zu verstehen. Die verbalen Angrif-fe der Kl344gerin gegen den Beklagten und seine Eltern sehe das Berufungsge-richt zu Unrecht als berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen an. Auch die Vorg344nge im Zusammenhang mit dem Umzug der Kl344gerin nach H. seien tat-s344chlich und rechtlich fehlerhaft bewertet worden. Mit Hilfe des Familiengerichts sei der Termin f374r die Abholung der Sachen des Beklagten auf den 16. Dezember 2000, 9.00 Uhr festgelegt worden. Dem Beklagten sei indessen an diesem Tag der Zutritt zur Wohnung und die Abholung seiner Sachen ver-weigert worden. Die Kl344gerin habe ihn durch ihr Verhalten vors344tzlich gesch344-digt und die Notwendigkeit begr374ndet, neue M366bel anzuschaffen, obwohl dem Beklagten das Geld dazu gefehlt habe. Auch wenn die vorgetragenen Schwie-rigkeiten bei der Aus374bung des Umgangsrechts f374r sich allein als Verwirkungs- 29 - 13 - grund nicht ausreichten, so seien sie doch bei einer Gesamtw374rdigung zu be-r374cksichtigen. Ferner sei in die Beurteilung einzubeziehen, dass die Kl344gerin abredewidrig 6.000 DM aus dem Verkauf des Pkw des Beklagten nicht an die-sen herausgegeben habe, obwohl sie den Verkauf treuh344nderisch 374bernommen habe. Schlie337lich leide die Begr374ndung zum Verwirkungseinwand daran, dass die vorgetragenen Verwirkungsgr374nde nur einzeln auf ihre Erheblichkeit gepr374ft worden und die gebotene Gesamtw374rdigung aller Umst344nde unterlassen wor-den sei. b) Auch in dieser Hinsicht bleibt der Revision des Beklagten ein Erfolg versagt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege kein die Annahme ei-nes Unterhaltsausschlusses oder einer Unterhaltsbeschr344nkung rechtfertigen-des Verhalten der Kl344gerin im Sinne des 247 1361 Abs. 3 in Verbindung mit 247 1579 Nr. 2, 4, 6 oder 7 BGB vor, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. 30 aa) Das Berufungsgericht hat den Verwirkungseinwand nicht mit R374ck-sicht auf die Kinderbetreuung zur374ckgewiesen, sondern weil die rechtlichen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht erf374llt seien. Auf die Betreuungsbe-d374rftigkeit der Kinder kommt es deshalb insoweit nicht an. 31 bb) Bez374glich der im Rahmen des Rechtsstreits seitens der Kl344gerin be-nutzten Formulierungen folgt der Senat der W374rdigung des Berufungsgerichts. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist den Eltern des Beklagten auch nicht uneingeschr344nkt ein Prozessbetrug vorgeworfen worden. Vielmehr hei337t es in dem von der Revision angef374hrten Schriftsatz des Kl344gervertreters, die Eltern h344tten - auch nach 334berzeugung der Berufungskammer beim Landgericht - mit einiger Wahrscheinlichkeit mit den Mitteln des Prozessbetrugs eine Forderung 32 - 14 - durchzusetzen versucht. Insgesamt ist das Verhalten deshalb unter dem Ge-sichtspunkt der Wahrung berechtigter Interessen der Kl344gerin zu werten. 33 cc) Was die behauptete Anschw344rzung des Beklagten beim Finanzamt anbelangt, trifft es nicht zu, dass die Kl344gerin diesen Vorwurf einger344umt h344tte. Ihre Ausf374hrungen legen vielmehr die Annahme nahe, dass sie von einem Be-diensteten des Finanzamts angerufen und aufgefordert wurde, die Anlage U zur Einkommensteuererkl344rung zu unterzeichnen, und sich bei diesem Telefonat herausstellte, dass der Beklagte eine Anlage U mit einem darin angegebenen Betrag von 27.000 DM eingereicht hatte. Unzutreffende Angaben insofern brauchte die Kl344gerin aber nicht hinzunehmen, zumal sie auf die im Rahmen des begrenzten Realsplittings steuerlich geltend gemachten Unterhaltszahlun-gen ihrerseits Steuern zu entrichten hat. Ein taugliches Beweismittel hat der Beklagte f374r seinen von der Kl344gerin bestrittenen Vortrag nicht angeboten. Die Bezugnahme auf eine gesamte Akte stellt kein ordnungsgem344337es Beweisangebot dar. Abgesehen davon unterliegt die Steuerakte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Steuergeheimnis. Jedenfalls f374r die Vergangenheit handelt es sich aber um ei-ne gemeinsame Steuerakte der Eheleute, so dass eine konkludente Befreiung des Finanzamts von der Schweigepflicht seitens des Beklagten allein nicht aus-reichend war. 34 dd) Hinsichtlich der Vorg344nge im Zusammenhang mit dem Umzug und mit der Hausratsteilung hat das Berufungsgericht weder entscheidungserhebli-chen Vortrag 374bergangen noch die zugrunde gelegten Tatsachen rechtlich un-zutreffend bewertet. Gegen die tatrichterliche W374rdigung, dass die Rechtsfolge einer Verwirkung unverh344ltnism344337ig ist, nachdem der Beklagte seinerseits nicht einmal versucht hat, den eingetretenen Schaden durch den erneuten Versuch 35 - 15 - einer Terminabstimmung zu verhindern, bestehen revisionsrechtlich keine Be-denken. 36 ee) Auch in der behaupteten Behinderung des Umgangsrechts des Be-klagten mit den Kindern vermag der Senat in 334bereinstimmung mit dem Beru-fungsgericht kein Verhalten der Kl344gerin zu sehen, das zur Verwirkung des Un-terhalts f374hrt. Blo337e Schwierigkeiten bei der Aus374bung des - tats344chlich ge-w344hrten - Umgangsrechts reichen hierf374r noch nicht aus. ff) Soweit die Revision geltend macht, nach dem Vortrag des Beklagten habe die Kl344gerin abredewidrig 6.000 DM aus dem Verkauf des Pkw BMW nicht an diesen herausgegeben, obwohl sie den Verkauf treuh344nderisch 374bernom-men habe, kann schlie337lich auch daraus nichts f374r eine Verwirkung hergeleitet werden, da zu weiteren Einzelheiten und zum Hintergrund dieses Geschehens kein Vortrag erfolgt ist. Das Berufungsgericht brauchte sich deshalb damit auch nicht auseinanderzusetzen. 37 gg) Letztlich kann die Revision auch aus der vermissten Gesamtabw344-gung des Beklagtenvortrags nichts herleiten. Nach den tatrichterlichen Feststel-lungen bleiben nur Behinderungen des Umgangsrechts, die weit unterhalb der Schwelle liegen, bei der eine Verwirkung gerechtfertigt ist, sowie der Vorfall be-z374glich des Hausrats. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht aufgrund einer Gesamtabw344gung zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re, auch wenn hierzu nichts ausdr374cklich ausgef374hrt worden ist. 38 - 16 - B 39 Revision der Kl344gerin 40 1. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin Altersvorsorgeunterhalt f374r die Zeit von Juni bis November 2001 versagt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Der erforderliche Verzug sei insofern erst mit der Geltendmachung im Rechts-streit und damit ab Rechtsh344ngigkeit eingetreten. F374r diese Beurteilung spreche bereits die Erw344gung, dass 374ber den regelm344337igen Bedarf hinausgehender Mehr- und Sonderbedarf gesondert angemahnt werden m374sse, wie sich aus der Regelung des 247 1613 Abs. 2 BGB ergebe. Im 334brigen folge dies auch aus der Abw344gung der Interessen der Beteiligten. Dem Unterhaltsgl344ubiger bereite es keine M374he, dem Auskunftsbegehren die Information hinzuzuf374gen, dass gege-benenfalls auch Vorsorgeunterhalt verlangt werde. Demgegen374ber k366nne der Unterhaltsschuldner nicht wissen, ob auf ihn die zus344tzliche Belastung mit Vor-sorgeunterhalt zukomme. Die Warnfunktion, die der verzugsbegr374ndenden Auskunftsaufforderung zukommen solle, w374rde dadurch ohne jede Notwendig-keit entfallen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 41 2. Nach 247 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gem344337 247 1360 a Abs. 3 BGB auch f374r den Trennungsunterhalt gilt, kann f374r die Vergangenheit Erf374llung u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, 374ber seine Eink374nfte und sein Verm366gen Auskunft zu erteilen. Von dem Zeit-punkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Ge-setzgeber nicht mehr als schutzw374rdig angesehen, weil er seine Einkommens-verh344ltnisse kennt und gegebenenfalls R374cklagen bilden muss (M374nch-Komm/Born 4. Aufl. 247 1613 Rdn. 5; vgl. auch BT-Drucks. 13/7338 S. 31). Die 42 - 17 - Schutzfunktion, die der fr374her erforderlichen Mahnung zukam (vgl. insoweit zum Altersvorsorgeunterhalt: Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 - FamRZ 1982, 887, 890), ist also bewusst abgeschw344cht worden. 43 Der Altersvorsorgeunterhalt geh366rt ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtsh344ngig wird (hier: April 1999), gem344337 247 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Ge-setz sorgt auf diese Weise f374r eine l374ckenlose "soziale Biografie", da der Ver-sorgungsausgleich gem344337 247 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der Rechtsh344ngigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und 247 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigen-st344ndiger Anspr374che, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (st. Rspr., vgl. etwa Senatsur-teil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 658/80 - FamRZ 1982, 465 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen; Johann-sen/Henrich/B374ttner Eherecht 4. Aufl. 247 1361 Rdn. 116; Schwab/Borth Hand-buch des Scheidungsrechts 5. Aufl. IV 970). Mit R374cksicht darauf reicht es f374r eine Inanspruchnahme des Unterhalts-pflichtigen f374r die Vergangenheit aus, wenn von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist. Eines ge-sonderten Hinweises, es werde auch Altersvorsorgeunterhalt verlangt, bedarf es nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Altersvorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird ma337geblich durch die Leistungsf344higkeit des Unter-haltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann (so im Ergebnis f374r die so genannte Stufenmahnung auch Schwab/Borth aaO IV 981). 44 - 18 - 3. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Se-nat ist in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), da weitere tats344chliche Feststellungen weder zu erwarten noch erforder-lich sind. 45 46 a) Der Kl344gerin steht bereits f374r die Zeit ab Juni 2001 Altersvorsorgeun-terhalt zu, da sie den Beklagten nach den getroffenen Feststellungen im M344rz 2000 durch ein (nicht vorgelegtes, aber inhaltlich unstreitiges) Schreiben in ei-ner der Bestimmung des 247 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechenden Weise zur Auskunftserteilung aufgefordert hat. b) Der Altersvorsorgeunterhalt ist auf der Grundlage des der Kl344gerin (von ihr) unangefochten zuerkannten Elementarunterhalts wie folgt zu berech-nen: 47 F374r Juni 2001: Vorl344ufiger Elementarunterhalt: 2039 DM + (25 % gem344337 Bremer Tabelle =) 509,75 DM = 2.548,75 DM; davon 19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt = 486,81 DM, gerundet 487 DM. Endg374ltiger Elementarunterhalt: 5.097 DM abz374glich (Altersvorsorgeun-terhalt =) 487 DM = 4.610 DM; 2/5 = 1.844 DM. 1. Juli bis 30. November 2001: Vorl344ufiger Elementarunterhalt: 2.020 DM + (25 % =) 505 DM = 2.525 DM, davon 19,1 % als Altersvorsorgeunterhalt = 482,28 DM, ge-rundet 482 DM. Endg374ltiger Elementarunterhalt: 5.049 DM abz374glich (Altersvorsorgeunterhalt =) 482 DM = 4.567 DM; da-von 2/5 = 1.826,80 DM, gerundet 1.827 DM. - 19 - Daraus errechnet sich unter Ber374cksichtigung gezahlter Betr344ge folgen-der R374ckstand f374r die Zeit von Januar bis Dezember 2001: 48 Januar bis April: 1.889 DM abz374glich gezahlter 1.200 DM = 689 DM x 4 2.756 DM Mai: 2.039 DM abz374glich gezahlter 1.200 DM = 839 DM Juni: 1.844 DM abz374glich gezahlter 1.200 DM = 644 DM Juli bis November: 1.827 DM abz374glich gezahlter 1.200 DM = 627 DM x 5 = 3.135 DM Dezember: 1.827 DM abz374glich gezahlter 1.200 DM = 627 DM 8.001 DM = gerundet 4.091 200. Altersvorsorgeunterhalt: Juni 2001: 487 DM Juli bis November 2001: 5 x 482 DM = 2.410 DM Dezember 2001: 482 DM 3.379 DM = gerundet 1.728 200. F374r die Zeit bis Dezember 2003 ergibt sich unter Ber374cksichtigung ge-zahlter Betr344ge mithin folgender R374ckstand: 49 Elementarunterhalt: nach dem Berufungsurteil zu zahlender Elementarunterhalt 16.319,80 200 abz374glich vom Berufungsgericht f374r die Zeit von Januar bis Dezember 2001 zuerkannter Elementarunterhalt 4.683,90 200 11.635,90 200 - 20 - zuz374glich nunmehr zuerkannter Elementarunterhalt f374r 2001 4.091,00 200 15.726,90 200 Altersvorsorgeunterhalt: nach dem Berufungsurteil zu zahlender Alters- vorsorgeunterhalt 7.812 200 abz374glich vom Berufungsgericht f374r Dezember 2001 zuerkannter 246 200 7.566 200 zuz374glich nunmehr insgesamt zuerkannter Alters- vorsorgeunterhalt f374r 2001 1.728 200 9.294 200 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Frankfurt, Entscheidung vom 05.12.2002 - 35 F 3388/01 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 1 UF 309/02 -
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