BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/04 Verk374ndet am: 19. September 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 17. Dezember 2003 verk374ndete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-ruhe aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage An-spr374che geltend, die sie aus einem Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 13./20. Dezember 1989 herleitet. Gegenstand dieses Lizenzvertrags sind in- und ausl344ndische, zugunsten der Kl344gerin angemeldete und zum Teil eingetra-gene Schutzrechte. Diese sind inzwischen zum Teil durch Ablauf der Schutz-frist, zum Teil wegen Nichtzahlung der Jahresgeb374hr erloschen. Unter anderem 1 - 3 - handelt es sich um das am 17. M344rz 1981 angemeldete deutsche Patent 31 10 185 und das deutsche Gebrauchsmuster 81 07 640. Diese Schutzrechte beziehen sich auf eine Vorrichtung zur Formgebung von mit mindestens einem Steigeisen versehenen Betonteilen, wie Schachtringen, Schachth344lsen oder dergleichen. Die Vorrichtung l344sst insbesondere den Einbau verschiedenartig geformter Steigeisen selbst bei schwieriger Formgebung in den noch frischen Beton zu und erlaubt eine Verdichtung des Betons durch R374tteln. Im Jahr 1988 erhoben die Beklagte und eine B. GmbH & Co. KG gegen das deutsche Patent 31 10 185 Nichtigkeitsklage wegen behaupteter offenkundiger Vorbenutzung der Erfindung. Nachdem die Kl344gerin und die Beklagte den eingangs erw344hnten Lizenzvertrag geschlossen hatten, nahm die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage zur374ck. Die Nichtigkeitsklage der B. GmbH & Co. KG wurde abgewiesen. 2 Die Beklagte hat jedenfalls ab dem 1. Oktober 1997 nicht mehr gegen-374ber der Kl344gerin abgerechnet und ihr auch keine Lizenzgeb374hren mehr ge-zahlt. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2001 hat sie die Anfechtung des Lizenzver-trags wegen arglistiger T344uschung erkl344rt. Zur Begr374ndung der Anfechtung hat sie ausgef374hrt, der Erteilung der Schutzrechte habe eine neuheitssch344dliche offenkundige Vorbenutzung entgegengestanden, was den auf Seiten der Kl344ge-rin handelnden Personen bei Abschluss des Lizenzvertrags bekannt gewesen sei, diese der Beklagten jedoch verschwiegen h344tten. 3 Die Beklagte behauptet, J. P. , dem die Kl344gerin mit Vertrag vom 31. Januar 1983 das Recht einger344umt habe, Formeinrichtungen, wie sie zu-gunsten der Kl344gerin patentrechtlich gesch374tzt seien, weltweit zu produzieren und zu vertreiben, habe - wie mit dem ehemaligen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin zuvor abgesprochen - in dem L366schungsverfahren betreffend das deutsche 4 - 4 - Gebrauchsmuster falsch ausgesagt. J. P. habe im Jahr 1978 eine L366- sung gefunden, mit der das bis zu diesem Zeitpunkt bei der Produktion von Schachtringen manuell erfolgte Einformen von Steigeisen oder Steigb374geln durch einen Hydraulikantrieb eines beweglichen Kerns der Schachtringe ersetzt worden sei. Dieser Kern, der im Sommer 1980 fertig gestellt gewesen sei und Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zug344nglich gemacht worden sei, weise s344mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des deutschen Patents 31 10 195 der Kl344gerin auf. Das Landgericht hat dem in der ersten Stufe geltend gemachten Aus-kunftsanspruch der Kl344gerin im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Verfahren und Vorrich-tungen, insbesondere Maschinen und Anlagen f374r die Fertigung von Schacht-ringen und/oder -rohren, die unter die im landgerichtlichen Urteil im Einzelnen benannten Schutzrechte fielen und von denen in der Zeit vom 6. April 1997 bis zum 30. Juni 1997 und seit dem 1. Oktober 1997 Gebrauch gemacht worden sei, an Dritte geliefert habe. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-ben; allerdings hat die Kl344gerin auf einen Teil der ihr vom Landgericht zuer-kannten Auskunftsanspr374che in der Berufungsinstanz verzichtet. Die An-schlussberufung der Kl344gerin, mit der sie den inzwischen eingetretenen 304nde-rungen bei den Schutzrechten Rechnung trug und die Auskunft erteilenden Handlungen der Beklagten pr344zisierte, hatte hingegen Erfolg. 5 Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 6 Die Kl344gerin tritt dem entgegen. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die vom Senat zugelassene Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision. I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf Auskunftser-teilung aus dem Lizenzvertrag der Parteien hergeleitet; dieser sei nicht wirksam angefochten worden. Das Berufungsgericht hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von vier Zeugen durchgef374hrt und aufgrund dieser Beweisauf-nahme nicht die 334berzeugung gewonnen, dass der Erteilung der Schutzrechte eine neuheitssch344dliche offenkundige Vorbenutzung entgegengestanden habe und dass eine solche den f374r die Kl344gerin handelnden Personen bei Abschluss des streitgegenst344ndlichen Lizenzvertrags bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, zum Abschluss des Lizenzvertrages durch eine der Kl344gerin zuzurechnende arglistige T344uschung bestimmt worden zu sein, nicht gef374hrt. 9 Dies h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand, weil das Berufungsge-richt eine allein an der Beweislast orientierte Entscheidung getroffen hat, ohne die von der Beklagten angebotenen Beweise vollst344ndig auszusch366pfen, und nicht auszuschlie337en ist, dass es bei vollst344ndiger Erhebung der Beweise zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. 10 Seine Beweisw374rdigung hat das Berufungsgericht in erster Linie mit den unterschiedlichen Angaben des Zeugen J. P. in dem Gebrauchsmuster- l366schungsverfahren einerseits und in seiner Aussage vor dem Berufungsgericht andererseits und damit begr374ndet, dass der Zeuge, wie auch die zur St374tzung 11 - 6 - von dessen Angaben benannten und vom Berufungsgericht vernommenen Zeu-gen, hinreichend konkrete Angaben nicht h344tten machen k366nnen. 12 Zu dieser W374rdigung durfte das Berufungsgericht nicht gelangen, ohne die weiteren Beweisantritte und die vom Beklagten vorgetragenen Indiztatsa-chen zu w374rdigen. Dies gilt insbesondere f374r den von der Beklagten benannten Zeugen A. P. , dessen Vernehmung die Beklagte zu demselben Be- weisthema beantragt hat, zu dem das Berufungsgericht den Zeugen J. P. vernommen hat. Ob die Angaben des Zeugen A. P. gen374gen, die Zweifel des Berufungsgerichts an der Aussage des Zeugen J. P. zu 374berwinden, kann erst nach dessen Vernehmung und nicht bereits im Voraus entschieden werden. Dies gilt auch, soweit die von der Beklagten benannten Zeugen Indiztatsachen bekunden sollen. Ob diese geeignet sind sich auf das Ergebnis der Beweisw374rdigung auszuwirken, kann ohne Auseinandersetzung mit diesen Indiztatsachen nicht beurteilt werden. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Indiztatsachen die nach ihrem Wort-laut eindeutige Aussage des Zeugen J. P. in einer Weise bekr344ftigen k366nnten, dass sie das Berufungsgericht von der Zuverl344ssigkeit der Bekundun-gen des Zeugen J. P. 374berzeugen k366nnten. Zu solchen Indizien geh366- ren auch das Schreiben des Zeugen J. P. vom 8. Mai 1991 und die Pr344ambel des Vertrages zwischen der Kl344gerin und J. P. vom 31. Ja- nuar 1983, die sich in den vom Zeugen J. P. geschilderten zeitlichen Zusammenhang einf374gen und dessen Bekundungen ebenfalls st374tzen k366nnten. Indem das Berufungsgericht diese Indiztatsachen nicht in seine Gesamtbe-trachtung einbezogen hat, hat es die angebotenen Beweise nicht ersch366pft. Es h344tte demzufolge nicht zu einer allein an der Beweislast orientierte Entschei-dung gelangen d374rfen. - 7 - II. Das Berufungsgericht wird die Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen der Parteien nunmehr nachzuholen haben. Sollte das Berufungsge-richt bei der danach vorzunehmenden erneuten Beweisw374rdigung die 334berzeu-gung gewinnen, dass die von der Beklagten behauptete T344uschung stattgefun-den hat, so kommt es nicht darauf an, ob die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T344uschung rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Se-nats kann auch im Falle der versp344teten Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein auf Aufhebung des Vertrags gerichteter Scha-densersatzanspruch bestehen (Sen.Urt. v. 18.09.2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, m.w.N.). 13 Besteht ein solcher Schadensersatzanspruch, so stehen der Kl344gerin Auskunftsanspr374che nicht zu. Zwar kann der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auch dann nach Bereicherungsrecht zur Zahlung einer Verg374tung verpflichtet sein, wenn der Lizenzvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist (Busse/ Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 15 Rdn. 87). Dies gilt selbst dann, wenn das lizenzierte Schutzrecht nicht schutzf344hig war (Sen.Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleiste; Sen.Urt. v. 14.03.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Dies folgt daraus, dass der Lizenznehmer den von den Parteien mit dem Vertrag be-absichtigten Erfolg, die Alleinstellung bei der Benutzung der patentgem344337en Lehre, erlangt hat und daraus die vertragsgem344337en Nutzungen ziehen konnte (vgl. dazu BGHZ 86, 330 - Br374ckenlegepanzer und Sen.Urt. v. 14.05.2002, aaO S. 789 - Abstreiferleiste). 14 Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf solche F344lle 374bertragen werden, in denen der Lizenznehmer zum Abschluss eines Lizenzvertrags da-durch veranlasst wird, dass er 374ber die Bestandkraft des Schutzrechts ge-t344uscht wird. In einem solchen Fall ist der Lizenznehmer durch die T344u- 15 - 8 - schungshandlung zum Abschluss eines f374r ihn nachteiligen Vertrages veran-lasst worden, den er ohne sie nicht abgeschlossen h344tte und zur Erreichung des gewollten wirtschaftlichen Zwecks auch nicht h344tte abschlie337en m374ssen. Wegen der T344uschungshandlung k366nnte er im Wege des Schadensersatzes Befreiung von den Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung auch dann verlan-gen, wenn diese wirksam ist. Dies schlie337t es aus, einen dem Schadensaus-gleich zuwiderlaufenden Bereicherungsanspruch anzunehmen; dieser w344re dann ein weiterer wegen der T344uschung auszugleichender Schaden. Die Be-klagte hat durch den Abschluss des Lizenzvertrags nichts erlangt, sondern ist aufgrund der von ihr behaupteten T344uschung durch die Kl344gerin eine Verpflich-tung eingegangen, der keinerlei rechtliche Vorteile entsprachen, weil das Patent zu vernichten gewesen und sodann weder von der Beklagten noch von anderen - 9 - Mitbewerbern zu respektieren gewesen w344re. Sie hat damit keine Position er-langt, f374r die sie Wertersatz schulden k366nnte. F374r einen Bereicherungsanspruch ist daher kein Raum. Melullis Ambrosius M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.11.2001 - 7 O 548/00 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 U 210/01 -
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