BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/05 vom 2. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Kostenerstattungsanspr374che k366nnen nicht geltend gemacht wer-den. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 153.387,56 200 festgesetzt. Gr374nde: 334ber die Kosten des Rechtsstreits hat der Senat gem344337 247 91a ZPO nach 374bereinstimmender Erledigungserkl344rung der Parteien unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entschei-den. 1 Er hat dabei zum einen ber374cksichtigt, dass die Nichtzulassungsbe-schwerde voraussichtlich Erfolg gehabt h344tte. Das Berufungsgericht hat den unter Beweis gestellten Sachvortrag der Kl344gerin au337er Acht gelassen, dass die D. Bank die Anweisung gegeben hatte, Rechtsanwaltsanderkonten nur auf den Namen eines einzelnen Anwalts zu er366ffnen. 2 - 3 - Die Revision h344tte voraussichtlich zur Aufhebung und Zur374ckverweisung gef374hrt. Der Ausgang des Rechtsstreits w344re jedoch ungewiss gewesen, weil Beweisaufnahmen zu der erw344hnten Anweisung sowie zur Aktivlegitimation der Kl344gerin durch Einbringung der durch Vertrag vom 15. November 2000 abgetre-tenen Forderung in das Verm366gen der Kl344gerin durchzuf374hren gewesen w344ren. 3 Der Senat hat au337erdem ber374cksichtigt, dass die Parteien durch den Schuldenbereinigungsplan einen au337ergerichtlichen Vergleich geschlossen ha-ben, in dem sich die Kl344gerin verpflichtet hat, w344hrend der Vergleichslaufzeit auf Zinsen und Kosten zu verzichten und nach Erf374llung der Planlaufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen. Demgem344337 k366nnen die Parteien auch insoweit keine Kostenerstattung verlangen, als sie Gerichtskosten verauslagt haben. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.09.2003 - 21 O 67/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2004 - 10 U 363/03 -
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