BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/06 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 18. Oktober 2005, berichtigt durch Beschluss vom 6. M344rz 2006, wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 188.268,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung endet das Mandat mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erf374llung des Auftrags mehr zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Dabei ist insbe- 2 - 3 - sondere von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erf374llt ansieht oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265). Wann ein Mandat endet, das nicht ausdr374cklich gek374ndigt wird, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab; allgemeine Regeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 aaO; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Beschl. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 171/04, n.v.; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl., Rn. 1349). Das Berufungsgericht hat unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze in zulassungsrechtlich nicht angreifbarer Weise eine Beendigung des Mandats zum 13. Oktober 1995 annehmen k366nnen. 3 2. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob bei einem objektiv nicht vollst344ndig abgeschlossenen Mandat aufgrund der Unt344tigkeit des Anwalts nach dem Fehlschlagen einer bestimmten Ma337nahme und der Unt344tigkeit des Mandanten von einer Beendigung des Mandats ausgegangen werden kann, obwohl der Anwalt noch bis zu einem sp344teren Zeitpunkt Honorar in Rechnung gestellt hat, betrifft nur den vorliegenden Einzelfall und weist keine rechtsgrund-s344tzliche Bedeutung auf. Hinzu kommt ohnehin, dass bereits zuvor mit Kosten-note vom 4. April 1995 ein Betrag von 4.000 DM zuz374glich Mehrwertsteuer der Kl344gerin in Rechnung gestellt wurde und die von der Beschwerde angef374hrte Kostennote vom 5. M344rz 1996 nicht an die Kl344gerin, sondern deren Tante ge-richtet war. 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 26 O 19924/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 18.10.2005 - 18 U 5312/04 -
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