BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 24/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-gerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 154.821,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Fragen der Auslegung des 247 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grunds344tzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verj344hrung nach dieser Vorschrift waren 374berdies nicht erf374llt. Verfahrensgrundrechte der Kl344gerin wurden nicht verletzt. 2 - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 485/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 63/06 -
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