BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/09 Verk374ndet am: 19. November 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 10 Abs. 1 Nr. 3 Ist eine Abgabenforderung als Grundst374ckslast vorrangig zu befriedigen, gilt dies auch f374r einen darauf entfallenden S344umniszuschlag. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09 - LG Dessau-Ro337lau AG Wittenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 9. Januar 2009 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Abwasserzweckverband, meldete im Zwangsversteige-rungsverfahren 374ber im Eigentum der Eheleute B. stehende Grundst374cke als nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG vorrangig zu befriedigende Forderungen einen Kostenerstattungsanspruch wegen des Anschlusses an die 366ffentliche Schmutzwasserbeseitigung in H366he von 1.162,52 200 sowie einen Schmutzwas-serbeitrag in H366he von 1.264 200 an. Wegen dieser Forderungen machte der Kl344-ger au337erdem in der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigende S344umniszuschl344ge 374ber zuletzt noch 755,50 200 geltend. 1 - 3 - Nach Erteilung des Zuschlags und Entrichtung des Versteigerungserl366-ses erkannte das Vollstreckungsgericht die S344umniszuschl344ge im vorl344ufigen Verteilungsplan vom 12. M344rz 2008 nicht als vorrangig zu befriedigende 366ffent-liche Lasten an. Auf den Widerspruch des Kl344gers behielt das Vollstreckungs-gericht den Betrag von 755,50 200, den es an die Beklagte als Grundpfandrechts-gl344ubigerin auszukehren beabsichtigt, auf einem Verwahrkonto ein. Mit seiner fristgerecht erhobenen Widerspruchsklage (247 878 ZPO) begehrt der Kl344ger die 304nderung des Teilungsplans dahin, dass er mit seiner Forderung von 755,50 200 vor der Forderung der Beklagten zu befriedigen ist. Amtsgericht und Landge-richt haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die von dem Kl344ger verfolgten Hauptbeitragsforderungen seien nach 247 6 Abs. 9 KAG-LSA als 366ffentliche Las-ten ausgestaltet, die auch eine dingliche Haftung des Grundst374cks begr374nde-ten. Die S344umniszuschl344ge f374r die als 366ffentliche Lasten ausgestalteten Bei-tragsforderungen n344hmen an dieser Qualifizierung nicht teil. Als 366ffentliche Last sei nur die Abgabe selbst, nicht dagegen - mangels einer ausdr374cklichen ge-setzlichen Regelung - eine abgabenrechtliche Nebenleistung anzusehen. Der 4 - 4 - S344umniszuschlag als Druckmittel eigener Art lege eine ausschlie337lich pers366nli-che Haftung des Abgabenpflichtigen nahe. II. Diese Ausf374hrungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die von dem Kl344ger geltend gemachten S344umniszuschl344ge sind innerhalb der dort geregelten zeitlichen Grenze von zwei Jahren der Rang-klasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zuzuordnen; deshalb ist der Kl344ger im Ver-h344ltnis zu der Beklagten aus dem von dem Vollstreckungsgericht verwahrten Betrag grunds344tzlich vorrangig zu befriedigen. 5 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die W374rdigung des Beru-fungsgerichts, dass die den hier verfolgten Zuschl344gen zugrunde liegenden Hauptforderungen in die Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG geh366ren. 6 a) Nach dieser Vorschrift sind Anspr374che auf die Entrichtung der 366ffentli-chen Lasten des Grundst374cks wegen der aus den letzten vier Jahren r374ckst344n-digen Betr344ge vorrangig zu befriedigen. Da 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Begriff der 366ffentlichen Grundst374ckslast nicht n344her definiert, ist f374r die Beurteilung, ob einer Abgabenverpflichtung diese Eigenschaft innewohnt, auf ihre Rechtsgrund-lage abzustellen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - IX ZR 141/87, NJW 1989, 107, 108). Aus Gr374nden der Klarheit und Rechtssicherheit muss aus der gesetzli-chen Regelung eindeutig hervorgehen, dass die Abgabenverpflichtung auf dem Grundst374ck lastet und dass mithin nicht nur eine pers366nliche Haftung des Ab-gabenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundst374cks be- 7 - 5 - steht (BGH, Urt. v. 22. Mai 1981 - V ZR 69/80, WM 1981, 910, 911; Urt. v. 30. Juni 1988, aaO). b) Zur Deckung des Aufwandes f374r die Herstellung, Anschaffung, Erwei-terung, Verbesserung und Erneuerung 366ffentlicher leitungsgebundener Einrich-tungen k366nnen nach 247 6 Abs. 1 KAG-LSA Beitr344ge erhoben werden. Die von der Kl344gerin verfolgten Beitragsforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in die-ser Regelung. Gem344337 247 6 Abs. 9 KAG-LSA ruht der Beitrag als 366ffentliche Last auf dem Grundst374ck. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Haupt-forderungen entsprechend dem Inhalt dieser Bestimmung als 366ffentliche Grund-st374ckslast ausgeformt sind. Diese naheliegende rechtliche W374rdigung ist nach dem hier gem344337 Art. 111 FGG-Reformgesetz noch anzuwendenden 247 545 Abs. 1 ZPO a.F. als Auslegung einer landesrechtlichen, sich nicht 374ber den Be-zirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckenden Regelung der revisions-rechtlichen Nachpr374fung entzogen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1988, aaO). 8 2. Gem344337 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genie337en neben der Hauptforderung auch wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zu-schl344ge oder Rentenleistungen, dieses Vorrecht f374r die laufenden Betr344ge und f374r die R374ckst344nde aus den letzten zwei Jahren. In Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift sind die den Gegenstand der Klage bildenden (S344umnis-)Zu-schl344ge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorrangig zu befriedi-gen. 9 a) In seiner urspr374nglichen Fassung vom 20. Mai 1898 sah 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (RGBl. I 713) einen Vorrang f374r Anspr374che auf Entrichtung der 366f-fentlichen Lasten des Grundst374cks wegen der laufenden und der aus den letz-ten zwei Jahren r374ckst344ndigen Betr344ge vor. Die Verordnung 374ber die Behand- 10 - 6 - lung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-liche Verm366gen vom 31. M344rz 1936 (RGBl. I S. 363) erstreckte den Vorrang auf wiederkehrende Leistungen, die zur allm344hlichen Tilgung der Hauptschuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Das Gesetz 374ber die Zahlung und Sicherung von Anliegerbeitr344gen vom 30. September 1936 (RGBl. I S. 854) stellte durch 247 2 Rentenleistungen in der Zwangsversteigerung wiederkehren-den Leistungen gleich. Die Verordnung 374ber das Rangverh344ltnis der 366ffentli-chen Grundst374ckslasten bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundst374cken vom 4. April 1938 (RGBl. I S. 364) gew344hrte 366ffentlichen Grundst374ckslasten, gleichviel ob sie auf Reichs- oder Landesrecht beruhen, den gleichen Rang. b) Diese Bestimmungen wurden dem 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Zuge des Gesetzes 374ber Ma337nahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952, 959) als Dauerrecht eingegliedert (BT-Drucks. 3/3668 S. 13 f). 334ber die zitierten Vorg344ngerregelungen hinaus statuiert der im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens weitergehend ge344nderte 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG auch ein Vorrecht f374r wiederkehrende Leistungen wie Zinsen und Zuschl344ge. Infolge der Einbeziehung von Zuschl344gen entspricht 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG inhaltlich 247 5 des Steuers344umnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271), der das einem Steuerbetrag in der Zwangsvollstre-ckung zukommende Vorrecht auf einen S344umniszuschlag ausdehnte. Diese Regelung wurde erst im Zuge des Steuer344nderungsgesetzes vom 13. Juli 1961 au337er Kraft gesetzt (BGBl. I S. 981, 993 f). 11 c) Zwar bildet der S344umniszuschlag als Druckmittel eigener Art, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll (BFHE 110, 318, 321), f374r sich genommen keine Grundst374ckslast. Daraus kann jedoch entgegen einer 12 - 7 - verbreiteten Auffassung (vgl. etwa Drischler Rpfleger 1984, 340, 341; Ga337ner RpflegerJB 1989, 224, 229 f; Sievers Rpfleger 2006, 522, 523; Rellermeyer in Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. 247 10 Rn. 44) nicht gefolgert werden, dass Zuschl344ge von dem Vorrang des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ausgenommen w344ren. Denn die Vorschrift stattet nach ihrem Wortlaut in Anlehnung an das Steuers344umnisgesetz vom 24. Dezember 1934 neben der auf dem Grundst374ck lastenden Hauptforderung ausdr374cklich auch Nebenleistungen in Gestalt eines Zuschlags mit dem Vorrang aus (LG Ansbach Rpfleger 1999, 141; St366ber, ZVG 19. Aufl., 247 10 Rn. 6 Anm. 6.16; B366ttcher ZVG 4. Aufl. 247 10 Rn. 37; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung 2006 Rn. 11.99; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl. 247 10 Rn. 90). Der Ge-setzgeber kann Nebenleistungen in der Zwangsversteigerung denselben Rang wie die Hauptleistung zuweisen (vgl. Ga337ner, aaO S. 227). Von dieser Befugnis hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG hinsicht-lich von Zuschl344gen, die er in generalisierender Weise gleich der Hauptforde-rung als vorrangig behandelt, Gebrauch gemacht. Im Unterschied zu der fr374he-ren, das Konkursvorrecht allein auf die Abgabenforderung selbst beschr344nken-den Regelung des 247 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BFH, ZIP 1983, 840, 841) er-streckt 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG den Vorrang nach seinem Wortlaut neben der Hauptforderung auf Zuschl344ge aller Art. Deshalb konnte der Gesetzgeber da-von absehen, in den jeweils einschl344gigen Bundes- und Landesgesetzen Ne-benleistungen wie Zuschl344ge ausdr374cklich als 366ffentliche Last zu qualifizieren (St366ber, aaO). In Einklang mit diesem Verst344ndnis hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit S344umniszuschl344ge der Rangklasse des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zugewiesen (BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - V ZB 118/07, NJW 2008, 1445, 1446 Rn. 9). - 8 - III. Die angefochtene Entscheidung ist auf die Revision des Kl344gers aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ausweislich der nicht n344her aufgeschl374sselten Angaben des Kl344gers betreffen die r374ckst344n-digen Zuschl344ge einen Zeitraum von 32 bzw. 31 Monaten. Zuschl344ge genie337en den Vorrang des 247 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG jedoch nur f374r die laufenden Betr344ge und die R374ckst344nde aus den letzten zwei Jahren (vgl. 247 13 Abs. 1 ZVG; St366ber, 13 - 9 - ZVG-Handbuch, 8. Aufl. Rn. 88). Darum bedarf auf der Grundlage einer erg344n-zenden, zeitabschnittsweisen Berechnung des Kl344gers tatrichterlicher Feststel-lungen, in welchem Umfang die Zuschl344ge an dem Vorrang teilnehmen. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 12.09.2008 - 8 C 251/08 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 09.01.2009 - 1 S 190/08 -
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