BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 24/10 Verk374ndet am: 16. Dezember 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 302 Nr. 1, 247 174 Abs. 2 Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuld-befreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollst344ndige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gl344ubigers beruht. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger gew344hrte der durch die beiden beklagten gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter vertretenen "D. GbR" (nachfolgend: GbR) durch Vertrag vom 15. Januar 2001 ein Darlehen 374ber 350.000 DM. Die GbR 374bereignete vertragsgem344337 Teile ihres Anlageverm366-gens zur Sicherung an den Kl344ger. Bereits zuvor hatte die GbR mit Vertrag vom 28. Dezember 1999 diese Betriebsmittel der V. bank (nachfolgend: V. bank) sicherungs374bereignet. 1 Das am 8. Juli 2005 374ber das Verm366gen der GbR er366ffnete Insolvenzver-fahren wurde am 28. Februar 2007 mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten jeweils am 1. Juni 2005 einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen verbunden mit den weiteren Begehren auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbe- 2 - 3 - freiung. Beide Insolvenzverfahren wurden am 8. Juli 2005 er366ffnet. Dem Be-klagten zu 1 wurde am 15. Januar 2007 und dem Beklagten zu 2 am 25. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angek374ndigt; zugleich wurden die Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Kl344ger meldete sowohl im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der GbR als auch in den Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der Beklagten zu 1 und 2 eine Forderung 374ber 150.334,06 200 als Verbindlichkeit aus Darlehen an. Die Forderung wurde jeweils entsprechend festgestellt. Der Insolvenzver-walter der GbR setzte den Kl344ger durch Schreiben vom 2. Juli 2007 374ber die zeitlich vorrangig zu Gunsten der V. bank vereinbarte Sicherungs374bereig-nung in Kenntnis und forderte den Kl344ger im Blick auf die vorrangigen Rechte der V. bank zur Erstattung des an ihn ausgekehrten Betrages von 4.549,65 200 auf. 3 Der Kl344ger, der sich im Blick auf die zeitlich fr374here Sicherungs374bereig-nung an die V. bank get344uscht sieht, nimmt die Beklagten auf Schadenser-satz wegen unerlaubter Handlung (247 823 Abs. 2 BGB, 247 263 StGB) in An-spruch. Die Klage, mit der er zuletzt die Feststellung beantragt hat, dass eine Forderung in H366he von 150.334,06 200 auf einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung der Beklagten beruhe, ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg; die Feststellungsklage ist jedenfalls un-begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Feststellungsklage fehle im Ergebnis das erforderliche Feststellungsinteresse. An einer Feststellung des Anspruchsgrundes bestehe nur so lange ein schutzw374rdiges Interesse, als eine Erg344nzung der Insolvenztabelle erreichbar sei. Dem Recht des Kl344gers drohe keine Unsicherheit mehr, weil eine nachtr344gliche Anmeldung der Forderung nach Aufhebung der Insolvenzverfahren nicht mehr m366glich sei. Von der Rest-schuldbefreiung w374rden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung nur dann nicht ber374hrt (247 302 Nr. 1 InsO), wenn der Gl344ubiger seine Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes angemeldet habe (247 174 Abs. 2 InsO). Dies sei hier nicht geschehen. Unterlasse der Gl344ubiger bei der Anmeldung den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vors344tzlicher uner-laubter Handlung, werde die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gelte ohne R374cksicht auf ein etwaiges Verschulden des Gl344ubigers an der Nichtanmeldung. Eine Nachholung der Anmeldung sei dem Kl344ger verwehrt. Sie komme nur in Betracht, solange das Verfahren noch nicht aufgehoben sei. Da die Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen beider Beklagter aufgehoben worden seien, k366nne eine nachtr344gliche Anmeldung nicht mehr stattfinden. 6 - 5 - II. 1. Die Zul344ssigkeit der von dem Kl344ger erhobenen Feststellungsklage (247 256 Abs. 1 ZPO) kann letztlich dahin stehen, weil sein Begehren jedenfalls unbegr374ndet ist. 7 a) Vorliegend handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach 247 184 InsO. 8 Hat ein Gl344ubiger eine Forderung aus einer vors344tzlich begangenen un-erlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschr344nkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verf344hrt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gl344u-biger nach 247 184 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 8 ff; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, WM 2009, 1619 Rn. 6). Die Anmeldeobliegenheit nach 247 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach 247 175 Abs. 2 InsO 366ffnen den Weg zu einer Klage nach 247 184 InsO (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 12). Im Streitfall hat es der Kl344ger jedoch vers344umt, seine For-derung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Mithin ist f374r eine Feststellungsklage nach 247 184 InsO kein Raum. 9 b) Bei dieser Sachlage kommt hier nur eine allgemeine Feststellungskla-ge (247 256 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 10). 10 - 6 - aa) Der Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil kein Anspruch auf eine Erg344nzung der Tabelle besteht. 11 (1) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Be-stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl344gers eine gegenw344rtige Gefahr der Un-sicherheit droht und wenn das Urteil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147). Ein Interesse f374r die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung liegt hier vor, weil damit gekl344rt werden kann, ob der Kl344ger die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der fehlenden Anmeldung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen-374ber den Beklagten verfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). 12 (2) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Klage fehle ein Feststel-lungsinteresse, weil dem Recht des Kl344gers mangels einer M366glichkeit zur Er-g344nzung der Tabelle keine Gefahr der Unsicherheit mehr drohe. Damit hat das Berufungsgericht aus der Unbegr374ndetheit der begehrten Feststellung das Feh-len eines Feststellungsinteresses hergeleitet. Feststellungsinteresse und Be-gr374ndetheit des Klagebegehrens sind jedoch voneinander zu trennen. Erweist sich das Klagebegehren als unberechtigt, kann daraus nicht auf ein fehlendes Feststellungsinteresse geschlossen werden (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. Rn. 18 vor 247 253). 13 bb) Es kann dahin stehen, ob ein gegenw344rtiges Feststellungsinteresse an der Ungewissheit, ob die Beklagten nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) 374berhaupt in den Genuss von Restschuldbefreiung 14 - 7 - gelangen werden, scheitert. Sofern es sich um eine Feststellungsklage nach 247 184 InsO handelt, besteht kein Grund, den Streit 374ber die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO Rn. 11; v. 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, WM 2008, 1509 Rn. 7; v. 18. Dezem-ber 2008, aaO Rn. 12). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Er-w344gungen bei einer unterbliebenen Anmeldung auf eine allgemeine Feststel-lungsklage (247 256 ZPO) 374bertragen werden k366nnen, weil sich das kl344gerische Begehren in der Sache als unbegr374ndet erweist. Das Feststellungsinteresse gem344337 247 256 Abs. 1 ZPO ist nur f374r ein stattgebendes Urteil Sachurteilsvoraus-setzung (BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. M344rz 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 66). 2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Infolge der Umgestaltung in eine unvollkommene Verbindlichkeit ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begr374ndet. Nach Gew344hrung der Restschuldbefreiung werden die gegen die Beklagten verbliebenen Forderungen zu "unvollkommenen Ver-bindlichkeiten", die weiterhin erf374llbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 11 m.w.N.). Dies gilt mangels einer Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung (247 302 Nr. 1 InsO) auch f374r die Forderung des Kl344-gers. 15 a) Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gem344337 247 302 Nr. 1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung nicht ber374hrt, sofern der Gl344ubiger die entsprechende Forde- 16 - 8 - rung unter Angabe dieses Rechtsgrunds nach 247 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Rechtsgrund des vors344tzlichen Delikts kann entsprechend 247 142 Abs. 2 KO auch f374r eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nach-tr344glich beansprucht und mit einer 304nderungsanmeldung gem344337 247 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingef374hrt werden (BGH, Urt. v. 17. Ja-nuar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 12; v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 13). Eine solche 304nderungsanmeldung f374r die zugunsten des Kl344gers fest-gestellte Forderung ist nicht erfolgt. Darum kann dahinstehen, ob eine 304nde-rungsanmeldung nur bis zum Schlusstermin (M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 302 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenz-verwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 201; allgemein f374r Schlusstermin als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 174 Rn. 8; Uh-lenbruck/Sinz, InsO 13. Aufl. 247 177 Rn. 8) oder noch bis zur Aufhebung des In-solvenzverfahrens (FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 302 Rn. 10b; allgemein f374r Ver-fahrensaufhebung als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 177 Rn. 2) nachgeholt werden kann. 17 b) Mangels einer Anmeldung unter dem Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung erfasst die Restschuldbefreiung die von dem Kl344ger vorliegend gel-tend gemachte Forderung. 18 aa) Die Restschuldbefreiung wirkt gem344337 247 301 Abs. 1 Satz 1 InsO ge-gen alle Insolvenzgl344ubiger. Wie 247 301 Abs. 1 Satz 2 InsO klarstellt, gilt dies auch zu Lasten der Gl344ubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich damit ohne R374cksicht auf ein insoweit ein-greifendes Verschulden des Gl344ubigers auf eine nicht oder nicht rechzeitig an- 19 - 9 - gemeldete Forderung (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 301 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 301 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 301 Rn. 3; BK-InsO/Ley, Mai 2009 247 301 Rn. 4; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 301 Rn. 11 ff; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, aaO 247 301 Rn. 2; HK-InsO/ Landfermann, 5. Aufl. 247 301 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO 247 17 Rn. 189; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 301 Rn. 2; Smid/Kiesbye, InsO 3. Aufl. 247 301 Rn. 3; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 301 Rn. 2; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 2000 S. 78; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; a.A. D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insol-venzordnung 1997 S. 241 ff; Wagner ZVI 2007, 9 ff). Daran ankn374pfend kann sich ein Gl344ubiger nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 302 Nr. 1 InsO auf ei-nen angeblichen Ausschluss seiner Forderung von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen, wenn es an der Eintragung der Anmeldung einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle fehlt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28). Weist der Gl344ubiger bei der Anmeldung seiner Forderung nicht darauf hin, dass sie nach seiner Einsch344tzung auf einer unerlaubten Handlung beruht, so wird die Forderung nach der Gesetzesbegr374ndung von einer Rest-schuldbefreiung erfasst (BT-Drucks. aaO S. 27; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, WM 2010, 1327 Rn. 6). Dies gilt nach zutreffender, ganz 374berwiegender Auffassung auch dann, wenn der Gl344ubiger die Forderung un-verschuldet entweder gar nicht oder ohne Angabe der die unerlaubte Handlung begr374ndenden Umst344nde angemeldet hat (M374nchKomm-InsO/Stephan, aaO 247 302 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 302 Rn. 10b; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 302 Rn. 14; BK-InsO/Ley, aaO 247 302 Rn. 11 ff; R366mermann in Ner-lich/R366mermann, aaO 247 302 Rn. 4; K374bler/Pr374tting/Bork/Wenzel, aaO 247 302 Rn. 1b; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 302 Rn. 4; Mohrbutter/ Ringstmeier/Pape, aaO 247 17 Rn. 201; HmbKomm-InsO/Streck, aaO 247 302 Rn. 5; Smid/Kiesbye, aaO 247 302 Rn. 8; Graf-Schlicker/Kexel, aaO 247 302 Rn. 5; - 10 - Braun/Lang, InsO 4. Aufl. 247 302 Rn. 5 f; Preuss, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung 2. Aufl. 2003 Rn. 304; a.A. Pr374tting/ Stickelbrock, ZVI 2002, 305, 307 f). bb) Die gesetzliche Regelung des 247 301 Abs. 1 Satz 2, 247 302 Nr. 1 InsO sieht im Blick auf den Eintritt der Restschuldbefreiung keine Ausnahme zuguns-ten solcher Gl344ubiger vor, die schuldlos an der Anmeldung ihrer Forderung oder an der Angabe der eine unerlaubte Handlung begr374ndenden Umst344nde gehindert waren (zutreffend Pr374tting/Stickelbrock, aaO S. 307). Da es sich bei den Anmeldefristen um keine Notfristen handelt, scheidet eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (247 233 ZPO, 247 4 InsO) aus (Pr374tting/Stickelbrock, aaO; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 301 Rn. 3). K366nnte sich ein Gl344ubiger nachtr344g-lich mit Erfolg darauf berufen, ohne Verschulden von dem Insolvenzverfahren oder seiner Forderung beziehungsweise den ihr zugrunde liegenden Umst344n-den keine Kenntnis erlangt zu haben, w344re dies der mit der Regelung des 247 301 Abs. 1 Satz 2, 247 302 Nr. 1 InsO bezweckten Rechtssicherheit in hohem Ma337e abtr344glich (HK-InsO/Landfermann, aaO 247 301 Rn. 6). Auch sonst muss es ein Gl344ubiger hinnehmen, dass eine versp344tet angemeldete Forderung nicht bei der Verteilung ber374cksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 2009 - IX ZR 126/08, WM 2009, 1578) oder eine nicht angemeldete Forderung durch den Insolvenzplan gek374rzt (247 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO) wird. 20 cc) Eine besondere Schutzbed374rftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgem344337 anmeldenden In-solvenzgl344ubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der 366ffentlichen Bekanntma-chung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (247 30 Abs. 1, 247 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gl344ubiger grunds344tzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gl344ubiger in den Stand gesetzt, seine 21 - 11 - Forderung rechtzeitig anzumelden. Angesichts des Umstands, dass seit dem Jahr 1999 f374r nat374rliche Personen die M366glichkeit der Restschuldbefreiung ge-m344337 247247 286 ff InsO besteht, m374ssen Gl344ubiger seither verst344rkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 288/03, WM 2006, 1780 f Rn. 11). Der Gl344ubiger hat der ihm von dem Gesetzgeber ausdr374cklich auferlegten Obliegenheit zu gen374gen, bei der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (BT-Drucks., aaO S. 27). Kommt der Gl344ubiger dieser Obliegenheit nicht nach, hat er den in 247 302 Nr. 1 InsO geregelten Rechtsnachteil zu tragen. dd) An dieser Beurteilung ist auch dann festzuhalten, wenn ein Gl344ubiger seine Forderung oder - wie im Streitfall - den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung unverschuldet versp344tet anmeldet. 22 (1) Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein Weg er366ffnet, auf dem er sich nach einem Insolvenzverfahren von seinen restlichen Verbind-lichkeiten befreien kann (BT-Drucks. 12/2443 S. 187). F374r den Schuldner w374rde es eine erhebliche H344rte bedeuten, wenn er nach erfolgreichen Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erstmals mit einer aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung herr374hrenden Forderung konfrontiert w374rde (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Aus dieser Erw344gung hat der Gesetzgeber dem Gl344ubiger die Obliegenheit auferlegt, bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuwei-sen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Vers344umt der Gl344ubiger den Hinweis auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, so wird die Forderung folgerichtig gem344337 247 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst (BT-Drucks., aaO). 23 - 12 - (2) Im Blick auf die Reichweite der Restschuldbefreiung auch f374r nicht oder nicht unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung angemeldete For-derungen gibt der Gesetzgeber mit der Regelung des 247 301 Abs. 1 Satz 2, 247 302 Nr. 1 InsO auf der Grundlage der ihm zustehenden normativen Gestal-tungsfreiheit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG den Vorrang gegen374ber Erw344gungen der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 60, 253, 268). Rechtssicherheit soll binnen einer angemessenen Frist hergestellt werden; dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend bei der For-derungsanmeldung - unmittelbar kein Gerichtsverfahren angestrengt wird (vgl. BVerfGE 60, 253, 269). Mit Hilfe der Regelung des 247 301 Abs. 1 Satz 2, 247 302 Nr. 1 InsO soll sowohl dem Schuldner als auch seinen Gl344ubigern m366glichst schnell Gewissheit 374ber die Reichweite der Restschuldbefreiung zuteil werden (vgl. BVerfGE 60, 253, 270). Die Obliegenheit der Forderungsanmeldung ist 374berdies ein geeignetes Mittel, zur Beschleunigung des Verfahrens beizutra-gen, weil sie im Interesse aller Beteiligten eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage f366rdert. Erfolgt eine Anmeldung unter dem Rechtsgrund der uner-laubten Handlung, ist nach dem Widerspruch des Schuldners f374r den Gl344ubiger sogleich der Weg zu einer Feststellungsklage nach 247 184 InsO er366ffnet (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO; v. 12. Juni 2008, aaO; v. 18. Dezember 2008, aaO S. 314 Rn. 12). Auf diese Weise kann der Rechts-grund einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung nach einer Beweis-aufnahme und der Einvernahme von Zeugen, denen der Sachverhalt noch un-mittelbar im Ged344chtnis haftet, auf einer hinreichend frischen Tatsachengrund-lage festgestellt werden. Auch die G374te der Entscheidung wird mithin tenden-ziell von der durch die Obliegenheit der Forderungsanmeldung veranlassten Z374gigkeit des Verfahrens beeinflu337t (vgl. BVerfGE 60, 253, 271). 24 - 13 - (3) Abgesehen von der Regelung des 247 302 Nr. 1 InsO m374ssen Gl344ubi-ger auch sonst im Restschuldbefreiungsverfahren einen Rechtsverlust hinneh-men, sofern sie formellen Obliegenheiten nicht gen374gen. Antr344ge auf Versa-gung der Restschuldbefreiung im er366ffneten Insolvenzverfahren m374ssen gem344337 247 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusster-min gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301, 2302 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn der Gl344ubiger von dem zur Begr374ndung seines Antrags herange-zogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfahren hat (BGH, aaO Rn. 10). Das Nachschieben einer Begr374ndung ist auch bei nachtr344glicher Kenntniserlangung schlechthin unzul344ssig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gr374nde st374tzen als die vom An-tragsteller geltend gemachten (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714, 715 Rn. 6). Ebenso bleibt ein Versagungsantrag unbe-r374cksichtigt, wenn es - gleich aus welchen Gr374nden - an einer Glaubhaftma-chung des Versagungsgrundes im Schlusstermin fehlt; sie kann nicht in sp344te-ren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294 Rn. 5, 6). 25 c) Falls die Beklagten die Forderung des Kl344gers zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung bewusst verschwiegen h344tten, k344me ein Ersatzanspruch 26 - 14 - aus 247 826 BGB in Betracht (BGH, Beschl. v. 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 04.03.2009 - 6 O 179/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.01.2010 - I-15 U 195/09 -
Full & Egal Universal Law Academy