BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 241/02 vom25. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 25. März 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wirdzurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung desRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtsnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von derBeschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungs-urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung er-öffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungs-gefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). DemOberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen,daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zudiesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsent-scheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002,1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigthat. Anhaltspunkte dafür, das OberlandesgerichtStuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue - 3 -BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind we-der dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 115.351,54 Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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