BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 241/04 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 19. August 2004 gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Die Revision der Kl344gerin erweist sich als unbegr374ndet. Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass ihr die in der Insolvenztabelle eingetragene Insolvenzforde-rung in H366he von 937,79 200 aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung zustehe, als verj344hrt angesehen. 2 a) Der Beginn der Verj344hrung bestimmt sich nach 247 852 BGB a.F. (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Kl344gerin stehen aus dem von ihr vor- 3 - 3 - getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche - Anspr374che zu, die jeweils einer eigenen Verj344hrungsfrist un-terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gr374nden die Feststel-lung einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gl344ubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen der Gl344ubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (247 302 Nr. 1 InsO, 247 850 f Abs. 2 ZPO), ausschlie337lich auf eine (vors344tzliche) unerlaub-te Handlung im Sinne der 247247 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein f374r deliktsrechtliche Anspr374che geltende Verj344hrungsfrist ein, ohne dass sich der Gl344ubiger auf eine l344ngere Frist, die einen anderen ihm zuste-henden Anspruch betrifft, berufen k366nnte. Dies gilt auch f374r 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verj344hrung nach 247 852 Abs. 1 BGB a.F. verdr344ngende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00, WM 2001, 576, 578; OLG Dresden ZInsO 2004, 622 f, 624; OLG Frank-furt am Main ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vors344tzlichen Vorenthaltens" in 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in 247 266a StGB (i.V.m. 247 823 Abs. 2 BGB) nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - III ZR 305/01, WM 2003, 1876, 1878). b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Verj344hrungseintritts (sp344testens) "Ende 1998". Das Amtsgericht ist in 334bereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichts-hofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Kl344gerin bereits am jeweiligen F344lligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen 374ber die erfor-derliche Kenntnis verf374gte. Das amtsgerichtliche Urteil enth344lt damit eine ent- 4 - 4 - sprechende Feststellung, die im Berufungsverfahren von der Kl344gerin nicht an-gegriffen wurde und auf die das Berufungsurteil ausdr374cklich Bezug nimmt. Die Kl344gerin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch im Jahre 1998 beginnenden Verj344hrungsfrist festhalten lassen. c) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verj344hrung im Fest-stellungsverfahren nach 247 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-keit au337erhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; M374nchKomm-InsO/Schumacher, 247 184 Rn. 2). Dazu geh366rt auch die Ver-j344hrungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechts344nderungsgesetzes 2001, dass der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gl344ubigers auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon w344hrend des Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. 247 302 Rn.4). 5 d) Die Frage, ob nach 247 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegr374ndetheit des von der Kl344gerin nach 247 184 InsO gestellten Feststellungsantrags nichts zu 344ndern. 6 2. Zulassungsgr374nde im Sinne des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. 7 a) Die vom Landgericht f374r die Zulassung der Revision dargelegte Erwar-tung, dass Sozialversicherungstr344ger k374nftig verst344rkt versuchen werden, An- 8 - 5 - spr374che, die auch im Sozialgesetzbuch eine Grundlage finden, als Forderungen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung unter Berufung auf die Ver-j344hrungsfrist des 247 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Insolvenztabelle anzumelden, ergibt keinen Zulassungsgrund. Eine Kl344rungsbed374rftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dresden GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens ei-ner vors344tzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht gem344337 247 852 BGB a.F. verj344hrte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet hier als Zulassungsgrund aus. Zwar weicht das Berufungsurteil von der in ZInsO 2004, 988, 990 f abgedruckten Entscheidung des Landgerichts Dresden ab. Die gebotene restriktive Auslegung des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO f374hrt aber dazu, das Rechtsmittel der Revision nur f374r solche Sachen zu er366ffnen, bei denen ein allgemeines Interesse an einer Entscheidung des Revi-sionsgerichts besteht (vgl. BGHZ 154, 288, 293 f). Dies kann angesichts der allgemein in der h366chst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung - auch des f374r das Landgericht Dresden zust344ndigen Berufungsge-richts - nicht angenommen werden. b) Die Frage, ob im Verfahren nach 247 184 InsO auch eine Verj344hrungs-einrede des Schuldners zu pr374fen ist, ist in 334bereinstimmung mit den unter Zif-fer 1 c zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bed374rfnis f374r eine Kl344rung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht auch insoweit nicht. 9 - 6 - II. Der Kl344gerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. 10 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 C 738/03 - LG Dessau, Entscheidung vom 19.08.2004 - 7 S 100/04 -
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