BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 24/13 vom 17. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowi e die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Dezember 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat u nd die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis ionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, dass die Hauptschuld, die der Inanspruchnahme aus Bürgschaft zugrunde liegt, wegen der Akzessorietät der Bürgschaft selbständiger Teil des Streitg e- genstands ist (Se natsurteil vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 30 ; BGH , Urteil vom 18. November 1993 IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167 ) und die Hemmung der Ve r- jährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eine hinreichende Individu a- lisierung auch der Hauptschuld voraussetzt (unzutreffend daher OLG Dresden, WM 2009, 2371, 2373 ff.) . Seine Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richt ig. Aufgrund Nr. 3.1 Satz 1 der Allgemeinen Bürgschaft sb e- dingungen der Klägerin hing die Fälligkeit der Bürgschaftsford e- rung von d er Geltendmachung durch die Klägerin ab ( vgl. Senat s- ur teile vom 29. Januar 2008 XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 - 3 - Rn. 25 und vom 2 6. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 14) . Die Klägerin musste ihre Forderung dabei so eindeutig besti m- men, dass der Beklagte erkennen konnte , unter welchem G e- sichtspunkt ihn die Klägerin in Anspruch nehmen wollte. Diese Bestimmung ließ das Sch reiben der Klägerin vom 24. September 2004 wie vom Beklagten mit Schre iben vom 6. Oktober 2004 b e- anstandet vermissen , so dass es die Fälligkeit der Bürgschaft s- forderung im Jahr 2004 nicht bewirk te. Fälligkeit trat vielmehr erst mit der Zustellung der A nspruchsbegründung an den Beklagten im Jahr 2008 ein. Die Verjäh rung wurde danach mit dem Beginn der Verjährungs frist gehemmt (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 204 Rn. 2 ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab gesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwe rdeverfahrens beträgt Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 08.02.2012 - 5 O 108/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2012 - 12 U 673/12 -
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