BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/13 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651a Abs. 1, § 315 Abs. 1, § 307 Abs. 1 Bi, Cc, § 308 Nr. 4; BGB - InfoV § 6 Abs. 2 a) Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reisevera n- stalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Fr a- ge regeln, wann sie erbracht werden soll. b) Der Zeitpunkt de r Abreise kann im Reisevertrag nicht nur als nach Tag und Uhrzeit bezeichneter Zeitpunkt vereinbart, sondern auch zum G e- genstand eines Leistungsbestimmungsrechts des Reiseveranstalters gemacht werden, das es diesem erlaubt, die genaue Leistungszeit i n- nerha lb eines vereinbarten Rahmens festzulegen. Ein solches Besti m- mungsrecht kann auch durch die Vereinbarung einer als voraussichtlich bezeichneten Abreisezeit eingeräumt werden. c) Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte vorau s- sichtliche Ab reisezeit (hier: Abflugzeit) zugrunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten. d) Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reis e- veranstalters "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Ve r- anstalter mit den Reiseunterlagen." und "Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind u n- verbindlich." benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Ri chterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 7. Februar 2013 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentr a- len der Bunde sländer; er ist in d ie Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet Pauschalreiseverträge an. Sie v erwendet " Ausführliche Reisebedin g ung en " , die in Abschnitt 3.3 in Absatz 1 Satz 2 und 3 folgende R e- gelung en enthalte n: " Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich. " Der Kläger hält diese Bedingungen für unwirksam. Er erstrebt mit der Kl a- ge ein Verbot, dies e oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Pauschalreisevertr ä- 1 2 3 - 3 - ge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Ver träge zu berufen und die Erstattung der Kosten der erfolglosen Abmahnung der Beklagten. Das Landge richt hat die Beklagte hinsichtlich der ersten Klausel antrag s- gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Kl ä- gers auch hinsichtlich der zweiten Klausel an tragsgemäß erkannt . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , der der Kläger entgegentritt . Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, beide Klauseln beinhalteten Nebenabreden, die entweder die vertragliche Änderung der Leistung der B e- klagten oder die einseitige Leistungsbestimmung durch die Beklagte ermögl i- chen soll t en. Es han dle sich deshalb um Vertragsbedingungen im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (na chfolgend: AGB) , die der I nhaltskontro l- le gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BG B unterl ä gen . Die erste Klausel ( " Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen ." ) verstoße sowohl gegen § 308 Nr. 4 BGB als auch gegen § 30 7 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel umfasse dem Wortlaut nach auch Fälle, in denen von der B e- klagten bei Vertragsschluss bereits eine feste Abflug und Ankunftszeit genannt werde. Die Änderung einer solchen Vereinbarung stelle eine Vertragsänderung 4 5 6 7 8 - 4 - i m Sinne des § 308 Nr. 4 BGB dar . Ein wirksamer Änderungsvorbehalt in A GB setze voraus, dass die Interessen des Vertragspartners gewahrt würden, die Änderung diesem insbesondere zumutbar sei. Die möglichen triftigen Änd e- rungsgründe müssten konkret benannt werden. D aran fehle es bei der angegri f- fenen Klausel . I n den jenigen Fällen, in denen von der Beklagten keine (verbindlichen) Angabe n zu Flugzeiten gemacht w orden seien , verstoße d ie Klausel gegen das Transparenzgebot. Die nachträgliche Benennung einer Vertragsle istung stelle eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche sei in A GB nur zulässig, wenn es hierfür ein berechtigtes Interesse des Ve r- wenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde, damit der Ve r- tragsinhalt für den Vertragspartner kalkulierbar sei. Ein etwaiges berechtigtes Interesse der Beklagten an einer nachträglichen einseitigen Leistungsbesti m- mung sei weder in der Klausel erwähnt noch sei ersichtlich, auf welche Weise in einem solchen Fall die Interessen des Re isenden beachtet würden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass der Reisende nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Informations - und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht ( nachfolgend: Informationsverordnung oder BGB - InfoV ) nur über die voraussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr zu informieren sei. Regelungsinhalt der Informationsverordnung sei nicht die Fe stlegung des Ve r- tragsinhalts d es Pauschalreisevertrags, sondern die Benennung der Informat i- onspflichten des Reiseveranstal ters. Die Verbindlichkeit der angegebenen Ze i- ten ergebe sich aus dem jeweiligen Ver trag. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. i der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreise n ( ABl. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 bis 64, nachfolgend : R ichtlinie ) , wonach dem Verbraucher nur Tag und Zeit der Abreise und Rückkehr mitgeteilt werden müssten , führe zu keiner ander e n Beurteilung . Die Richtlinie stelle nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Rechte dar . 9 10 - 5 - Die zweite Klausel ( " Informati onen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich . " ) verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es handle sich nicht nur um eine die Vollmacht eines Reisevermittlers beschränkende Klausel. Durch die Regelung werde bei dem Reise nden vie l- mehr der Eindruck erweckt, sämtliche Angaben der Reisebüromitarbeiter, die sich auf Flugzeiten bez ögen , seien unverbindlich. Dies betreffe auch die von den Reisebüromitarbeitern lediglich weitergegebenen Fluginformationen der Beklagten. An de n von ihr selbst genannten Informationen müsse sich die B e- klagte jedoch in jedem Fall festhalten lassen. Die Unterlassungsverpflichtung beziehe sich auf den gesamten Zeitraum ab dem 1. April 1977. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gesetz zur Regelung des Rechts de r Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB - Gesetz) in Kraft getreten, dessen Vorschriften, soweit in diesem Rechtsstreit von Bedeutung , mit §§ 307, 308 BGB übereinstimmten . Die Beklagte dürfe inhaltsgleiche Klauseln in ke i- nem der Verträge seit dem Inkrafttret en des AGB - Gesetzes verwenden. Auf den Zeitpunkt der Einführung der konkret beanstandeten Reis ebedingungen der Beklagten komme es nicht an, da alle inhaltsgleichen Klauseln von dem Ve r- wendungsverbot erfasst seien. II. Diese Beurteilung hält der revision srechtlichen Überprüfung stand. D er Kläger kann nach § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten ve r- langen, die Verwendung der genannten Klauseln zu unter lassen; die Beklagte hat deshalb auch die Kosten der Abmahnung zu tragen. 1. Bei den angegr iffenen Bestimmungen handelt es sich, wie das Ber u- fungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, um für eine Vie l- zahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Ve r- tragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 11 12 13 14 - 6 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die streit i- gen Bestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterli e- gen . a) Gegenstand der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. U nter Rechtsvorschri f- ten sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Möglich ist auch eine Kontrolle von AGB - Klauseln, die vertragsnatürliche w e- sentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206, 2 11 ; vom 6. Februar 1985 VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 362 ; vom 10. Dezember 1992 I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 18 und vom 8. Oktober 2013 XI ZR 401/12, WM 2013, 2166). Hierzu gehören auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrecht s oder die aufgrund ergänze n- der Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Recht e und Pflichten. Nicht u nter die Inhalts kontrolle fallen vertragliche Vereinbarungen betreffend Leistung und G e- genleist ung, die von den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der Privata u- tonomie frei bestimmt werden können oder deklaratorische Klauseln, die ledi g- lich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften wiedergeben. Kontrollfähig sind dag e- gen Klauseln, die das Hauptleistung sversprechen modifizieren, einschränken oder aushöhlen (BGH, Urteile vom 19. November 1991 X ZR 63/90, BGHZ 116, 119; vom 16. November 1999 KZR 12/97, BGHZ 143, 128, 138; vom 18. April 2002 III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 ; vom 22. November 2012 VII Z R 222/12, NJW 2012, 159 Rn. 16 ; vgl. auch Ulmer / Brandner / Hensen/ Fuchs, AGB - Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 38, 40 m w N ). 15 16 - 7 - Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 2013, 2166 m w N). Maßgeblich ist, wie der Wortlau t der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektive n Inhalt und de m typische n Sinn der Klausel verstanden wird ( BGH, Urteil vom 13. November 2012 XI ZR 5 00/11, BGHZ 195, 298). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegen die angegriffenen Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der I nhaltskontrolle, weil durch sie von R echtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. (1) Nach § 651a Abs. 1 BGB wird der Reiseveranstalter durch den Re i- severtrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, z.B. den Flug zu dem gewünschten Urlaubsort und die Zurverfügungstellung eines Hotelzimmers, zu erbringen. Die Luftbeförderung gehört b ei einer Flugre i- se damit zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Sie ist zeitgebunden, und schon weil sie nur erbracht werden kann, wenn der Reise n- de an ihr mitwirkt, indem er sich rechtzeitig am Flughafen und am Ausgang ei n- findet, muss der Reisevertrag regeln , wann sie erbracht werden soll. Dies schreibt im Übrigen auch Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dem nationalen Recht vor. (a) Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass Reiseveranstalter und Reisender bereits bei Vertrag s s chluss eine bestimmte Uhrzeit für Hin - und Rückflug vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liegt umso näher, desto kürzer der zeitliche Abstand zwischen Vertrag s schluss und vereinbartem Abreisetag ist. Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der v orgesehenen Reis e- zeit geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter zum anderen jedoch auch ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das 17 18 19 20 21 - 8 - es ihm erlaubt, bei Vertrags s chluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reise zeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h. ob de r Reiseveranstalter sogar befugt sein soll, den Tag festzulegen, und ob ihm bei festgelegtem Tag der gesamte Zeitraum von 0 .00 bis 23.59 Uhr zur B e- stimmung der Abflugzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübun g des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa: zwischen 9 .00 und 12 .00 Uhr) festgelegt sein soll. (b) Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann auch dadurch vereinbart werden , dass im Reisevertrag eine " vor aussichtliche " oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als v o- raussichtlich wird zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu b e- rechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzei t erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen A n- gabe abzuweichen. Der Streitfall gibt keinen Anlass zu einer näheren Bestimmung des reis e- vertragsrechtlich zulässigen Umfangs dieser Abweichung . Jedoch darf sie j e- denfalls nicht soweit gehen, dass eine bei Vertrag s schluss vereinbarte vorau s- sichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben. Im Übrigen wird zu bedenken sein, dass der Re iseveranstalter, der einen vergleichsweise großen Spielraum zu benötigen meint, nicht auf die Angabe einer konkreten, wenngleich als voraussichtlich g e- kennzeichneten Uhrzeit angewiesen ist, sondern sich diesen Spielraum durch die Vereinbarung eines entspre chend groß bemessenen Zeitfensters verscha f- fen kann. 22 23 - 9 - (c) Damit wird auch dem Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB - InfoV Rechnung getragen, nach dem nicht nur der Tag, sondern auch die vor - aussichtliche Zeit der Abreise und der Rückkehr in der Reisebest ätigung g e- nannt sein müssen. Die Reisebestätigung ist nach § 6 Abs. 1 BGB - InfoV die dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigende Urkunde über den Reisevertrag. Die in ihr enthaltenen Angaben über den Re i- sepreis, die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 7 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB - InfoV beschreiben den Gegenstand der vertraglichen Leistung des Reiseveranstalters und sollen entsprechend dem Zweck der g e- setzlichen Ermächtigung in Art. 238 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB und der Rich t- linie sicherstellen, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die notwendigen Informationen über den Inhalt des Reisevertrages erteilt . Diesem Zweck entsprechend schreibt § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB - InfoV weder vor, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche Abflugzeit zu nennen ist , noch bestimmt die Vorschrift sonst, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Sie bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber z u informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Wenn der Verordnungsgeber insoweit davon aus geht , dass die Reiseb e- stätigung eine voraussichtliche Abflugzeit enthalten kann, wird damit der ve r- b reiteten Praxis im Reisevertragsrecht Rechnung getragen, die genaue Abre i- sezeit erst zu einem späteren Zeitpunkt zu fixieren. Es soll daher , wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Durc h- führung der Pauschalreiserichtl inie zu § 3, jetzt § 6 BGB - InfoV (BT - Dr uck s. 12/5354 S. 18 re. Sp.) ergibt, nicht nur der Fall erfasst werden, dass eine b e- stimmte, als voraussichtlich gekennzeichnete Uhrzeit angegeben wird, sondern gleichermaßen eine sonstige, noch der Konkretisierung be dürftige Angabe der Tageszeit ( wie etwa " vormittags " oder " abends " ). 24 25 - 10 - Entscheidend ist in jedem Fall, dass die Reisebestätigung die Funktion e r- füllt, den Reisenden zuverlässig zu informieren. Eine vorläufige Angabe über die Abreisezeit ist deshalb ebenso wie die übrigen Angaben verbindlich und keinesfalls als reines Werbemittel anzusehen, mit dem der Reiseveranstalter an bestimmten Flugzeiten interessierte Kunden zum Abschluss eines Reiseve r- trags bewegen kann, ohne zur Einhaltung der vertraglich versproch enen Flu g- zeit verpflichtet zu sein. Auch d ies spricht dafür , dass bei Vereinbarung einer bestimmten Uhrzeit als Abflugzeit auch deren Qualifikation als voraussichtlich oder vorläufig Abweichungen hiervon nur in einem verhältnismäßig engen Rahmen gestattet. (2 ) Soweit die erste Klausel der Beklagten das Recht gibt, mit den Re i- seunterlagen endgültige Flugzeiten festzulegen , liegt hiernach eine Modifizi e- rung des Hauptleistungsversprechens vor. (a) D ie Klausel eröffnet die Möglichkeit, mit der Festlegung des endgült i- gen I nhalts der Hauptleistungsverpflichtung von einem bisher igen, vorläufig gü l- tigen Vertragsi nhalt betreffend die Flugzeiten abzuweichen. Denn jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung bestimmt die Klausel, dass eine vertragli ch vereinbarte bestimmte Flugzeit nur vorläufigen Charakter trägt, die endgültige Flugzeit hingegen erst mit Übersendung der Reiseunterlagen von der Beklagten bestimmt wird. ( b ) A ber a uch für den praktisch im Vordergrund stehenden Fall, dass dem Ver tragsschluss lediglich Angaben der Beklagten zu voraussichtlichen Hin - und Rückreisezeiten zugrunde liegen, modifiziert die Klausel die Hauptlei s- tungsverpflichtung. Nennt ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog oder sonstigen Unte r- lagen, mit denen er die von ih m veranstalteten Flugreisen bewirbt, oder bei der Bestätigung einer Buchung voraussichtliche Flugzeiten, hat dies entgegen der 26 27 28 29 30 - 11 - Annahme der Revision r egel mäßig zur Folge, dass bei Abschluss des Reis e- vertrags auch eine Vereinbarung über ent sprechende Flugzeit en getroffen w ird . Denn der Reisende darf solche Angaben als Beschreibung der Leistung verst e- hen, die d er Reiseveranstalter ihm gegenüber zu erbringen bereit ist. Die Ch a- rakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei , wie ausgeführt, lediglich zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann. Die beanstandete Klausel stellt sich daher auch in dieser Konstellation als Änderungsvorbehalt dar. Die Bestimmung in den A GB erlaubt es dem Reis e- veranstalter jedenfalls bei kundenfeindlicher Auslegung , die Abreisezeit una b- hängig von der in der Reise bestätigung genannten voraussichtli chen R eisezeit mit der Übersendung der Reiseunterlagen n eu und gleich zeitig endgültig f est z u- le gen . (3 ) Auch die Klausel " Informationen über Flugz e iten durch Reisebüros sind unverbindlich " enthält einen Vorbehalt des Reiseveranstalters, die verspr o- chene Leistung die Durchführung des Flugs abweichend von Rechtsvo r- schriften festzulegen . Die Klausel berührt die r echt lichen Beziehungen zwischen dem R eiseve r- anstal ter und dem Reisebüro, das i.d.R. als Reisevermittler auftritt . Es ist falls es nicht selbst Reiseveranstalter ist Vertragspartei eines Reisevermittlung s- ve r trags mit dem Kunden und wirkt gleichzeitig gegebenenfalls als Abschlus s- bevollmächtigter (BGH, Urteil vom 19. November 1981 VII ZR 238/80, BGHZ 82, 219, 223) des Veranstalters am Zustandekommen des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden sowie gegebenenfalls der Vertragsa b- wicklung mit (vgl. auch A. Staudinger in Staudinger, BGB, 11. Aufl. , § 651a Rn. 63 , der d as Reisebüro jedenfalls als Bote n ansieht ). Reiseveranstalter und Reisevermittler stehen sonach regelmäßig in einer recht lichen Beziehung , die den Vermittle r berechtigt, Informationen des Veranstalters, die die Reise betre f- 31 32 33 - 12 - fen, an den Kunden weiter zu geben ; gegebenenfalls wird gegenüber dem Ku n- den zumindest der Anschein einer solchen Berechtigung erweckt. Durch die Klausel soll, wie die Revision geltend m acht, verhindert werden, dass Angaben des Reisebüros unberechtigterweise dem Ver anstalter zug e- rechnet werden. Nach ihrem Wortlaut erfasst sie aber auch Angaben, die sich der Reiseveranstalter kraft Vollmacht, Anscheinsvollmacht oder Duldung s- vollmacht ode r aus anderen Gründen zurechnen lassen muss. Die beansta n- dete Bestimmung enthält damit ebenfalls eine Einschränkung der vertraglichen Rechte des Reisenden. 3. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten R e- gelungen nicht stand. a ) Die erste angegriffene Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB . (1 ) § 308 Nr. 4 BGB betrifft die jenigen Klauseln, in denen sich der Ve r- wender das Recht vorbehält, die versprochene L e istung zu ändern oder von ihr abzuweichen . Die s trifft , wie dargelegt, für die erste Klausel zu . (2 ) Die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung durch die ang e- gri f fene Klausel ist unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den Vertragspartner nicht zumutbar (§ 308 Nr. 4 BGB) . Ob eine Änderungsvereinbaru ng für den Reisenden zumutbar ist, ist au f- grund einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen . Di e- ser Abwägung ist wegen der Geltung der AGB für eine Vielzahl von Fällen eine für derartige Verträge typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen ; sie ric h- tet sich nicht nach den Umständen eines konkre ten Einzelfalls (vgl Münc h- Komm . /Wurmnest, BGB, 6. Aufl. , § 308 Rn. 7 mwN). 34 35 36 37 38 39 - 13 - D er Reiseveranstalter mag, insbesondere bei frühzeitig geschlossenen Verträgen , typischerweise dar auf angewiesen sein , eine gewisse Flexibilität bei d er Planung und Festlegung der Flugzeiten zu behalten. Dadurch kann z. B. ein für einen bestimmten Charterflug gebuchtes Kontingent so weit wie möglich ausgeschöpft und auch dem Umstand Rechnung getragen werden , dass der Ver anstalter, wie die Revision geltend macht, in seiner Planung von der Angabe der Flugzeiten und deren mögliche r Änderung durch die Fluggesellschaften a b- hängig ist . Um eine weitgehende Flexibilität zu behalten, benötigt der Reiseve r- anstalter jedoch keinen in Reisebedingungen formulierten Änderungsvorbehalt. Er kann und muss, wie ausgeführt, mit dem Reisenden vielmehr bei Vertrag s- schluss diejenigen Vereinbarungen hinsichtlich der voraussichtliche n Flugzeiten treffen, die ihm eine spätere Konkretisierung innerh alb des vertraglich vorges e- henen Rahmens erlauben. Hingegen ist es dem Reisenden nicht zumutbar, v o- raussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für e i- nen Flug zu einer bestimmten Tageszeit , da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einpl a- nen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag auf zuwenden ist . D ie Abreise und die Rückkehr sind in zeitlich er und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflu g- zeit am Nachmittag ausge hen durfte , kurzfristig auf einen in die frühen Morge n- stunden vorverlegten Flug verwiesen w e rd en darf . b) Die Klausel " Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich " verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies trifft für die beanstandete Klausel zu . 40 41 42 - 14 - Sie betrifft , wie ausgeführt, unter anderem den Fall, dass sich der Reis e- veranstalter zur Übermittlung vertragsbezogener Informationen zu Abflugzeiten eines Reisebüros bedient un d diesem Vollmacht erteilt oder dem Kunden g e- genüber de n Anschein einer bestehenden Vollmacht erweckt hat . Die Fre i- zeichnung von der dadurch bewirkten Bindung des Reiseveranstalters benac h- teiligt den Reisenden unangemessen . 4. Die Revision bleibt auch o hne Erfolg, soweit der Beklagten untersagt w orden ist , sich auf die angegriffenen Bestimmungen bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGB - Gesetzes) geschlo s- sener Verträge zu berufen . Mit dem Unterlassungsanspruch nac h § 1 UKlaG soll der Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Vertragsbedingungen freigehalten und dafür gesorgt werden, dass die Kunden nicht von nach den §§ 307 ff. BGB unwir k- samen Klau seln betroffen und davon abgehalten werden, ihre Rechte hinre i- chend wahr zu nehmen ( vgl. MünchKomm . /Micklitz, ZPO, 4. Aufl. , § 1 UKlaG Rn . 5). Der Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Verwendung erschöpft sich nicht in der Forderung nach bloßer Untätigkeit. Die Unterlassung der Ve r- wendung kann bei bereits getroffenen un d fortwirkenden störenden Vorkehru n- gen auch ein Handeln zur Beseitigung der aus den unangemessenen Vertrag s- bedingungen resultierenden Umstände gebieten (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. , § 1 UKlaG Rn. 12). Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden, d.h. er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen , und er darf sich bei der Abwicklung bereits g e- schlossener Verträge nicht mehr auf d ie se berufen (st. Rspr . , BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 IV ZR 107/9 3, BGHZ 107, 93; Urteil vom 18. April 2002 III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2003 II ZR 54/02, NJW 2003, 1237 Rn. 9 ; Urteil vom 4. Februar 2009 VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337 Rn. 24 ). 43 44 45 - 15 - Soweit die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht das Unte r- lassungsgebot auf sämtliche seit dem 1. April 1977 geschlossenen Verträge erstreckt habe, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat hiermit angesichts der seither verstrichenen Zeit von mehr als dreißig Jahren nicht zwingend notwendig lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verurteilung der Beklagten nicht auf Verträge erstreckt, die vor dem Inkrafttr e- ten des AGB - Gesetzes , dessen Regel ungen inhaltlich mit den §§ 307 bis 309 BGB und § 1 UKlaG über einstimmen, geschlossen worden sind; die Beklagte wird hierdurch nicht beschwert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.03.2012 - 18 O 79/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.02.2013 - 11 U 82/12 - 46 47
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