ECLI:DE:BGH:2018:200218BXZR24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 2 4 /1 7 vom 20. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die R ichterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass d er Senat bea b- sichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivil - kammer des Landgerichts Köln vom 7. Februar 2017 durch B e- schluss zurückzuweisen . Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe : I. Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen e i- nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Ve r- ordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unte r- stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annu l- lierung oder großer Verspätung vo n Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01 (nachfolgend: Fluggastrechte verordnung ). 1 - 3 - Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 15. Juni 2015 einen Flug von Köln/Bonn nach Kos (Griechenland). Tatsächlich erreichten die Kläger den Zielflu ghafen erst am Folgetag mit eine m anderen als de m zunächst vorges e- henen Flugzeug und einer Verspätung von mehr als zehn Stunden. Ursache hierfür war, dass das ursprünglich vorgesehene Flugzeug beim Landeanflug auf den Flughafen Heraklion etwa fünfeinhalb S tunden vor dem geplanten Abflug in Köln/Bonn an einer der Landeklappen von einer Möwe getroffen wurde und ausweislich einer sogleich durchgeführten Inspektion nicht mehr verkehrssicher war, sondern zur (endgültigen) Reparatur ohne Passagiere nach Deutschla nd überführt werden musste . Das Amtsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt; d as Berufungs - gericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt. II. Die V oraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor (nachfolgend zu 1) , und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg ( nachfolgend zu 2 ). 1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entsche i- dung (vgl. BGH, Beschluss v om 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 Rn. 7) fehlt es, wie auch die Revision nicht verkennt, an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Einordnung des Vogelschlags als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO und die grundsä tzlichen Anforderungen an die einem Luftfahrtunternehmen zur Vermeidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßna h- 2 3 4 5 - 4 - men sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs geklärt. 2. Das Berufungs gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass d ie Beklagte nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist, da d ie - insoweit der Annullierung gleichstehende (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C - 402/07, Slg. 2009, I - 10923 - Sturgeon/Condor) - große Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurück ging , die sich trotz Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen nicht vermeiden ließen . a) Das für den von den Klägern gebuchten Flug vorgesehene Flu g- zeug ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen Voge l- schlag beschädigt worden. Darin liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Si n- ne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ( EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 C 315/15, NJW 2017, 2665 Rn. 24 - Travel Service a.s.; BGH, Urteil vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 12 ff.). Dass der Vogelschlag vermeidbar war, ist nicht festgestellt und wird auch von der Revis i- on nicht geltend gemacht. b) Die Verspätung geht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggas trechteVO auf den Vogelschlag zurück , denn s ie konnte nach den Feststellungen des B e- rufungsgerichts mit der Beklagten zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden (siehe zu dieser Voraussetzung BGH, Urteil vom 21. August 2012 X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 R n. 11). (1) Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Ve r- spätung durch die nach dem Vogelschlag tatsächlich ergriffenen Maßnahmen nicht verhindert werden konnte, weil der Beklagten kein weiteres eigenes Flu g- zeug zur Verfügung stand und ihre u nverzüglich durchgeführten Bemühungen fehlgeschlagen sind, bei einem von 53 angefragten, unter den Gesichtspunkten 6 7 8 9 - 5 - Flugzeuggröße, Sicherheitsstandards und Erfolgswahrscheinlichkeit ausg e- wäh l ten Unternehmen ein Flugzeug zu chartern, lassen keinen Rechtsfehl er erkennen und werden von der Revision nicht angegriffen . (2) Entgegen ihrer Auffassung kann der Beklagten auch nicht ang e- lastet werden, dass sie vor dem schädigenden Ereignis keine weiteren Vorke h- rungen getroffen hat, um auf ein - von ihr selbst oder aufgrund einer entspr e- chenden vertraglichen Vereinbarung von einem anderen Unternehmen (nebst Besatzung) vorgehaltenes - Ersatzflugzeug zurückgreifen zu können. (a) Das Berufungsgericht hat die Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen vor dem Vogels chlag verneint, indem es auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen hat, dass die Fluggastrechteverordnung keine Verpflic h- tung begründet, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnl icher Umstände begegnen zu können (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 20 ff.; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW - RR 2015, 111 Rn. 10). (b) D ie s hält den Angriffen der Revision stand. Das Vorhalten einer Ers atzmaschine gehört grundsätzlich nicht zu den Vorkehrungen, die einem Luftverkehrsunternehmen zur Vermeidung von Ve r- spätungen zumutbar sind. Anlassunabhängige Vorkehrungen sind zumutbar, soweit sie nach guter fachlicher Praxis getroffen werden müssen, dami t nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträcht i- gungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertragl i- chen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen ei n- zuhalten. Hieraus ergeben sich A nforderungen an die Ausgestaltung des Flu g- plans, der den Kapazitäten der Flotte anzupassen ist und eine gewisse Zeitr e- 10 11 12 13 - 6 - serve zwischen zwei Flügen vorzusehen hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 Rn. 2 1 f. ) , nicht jedoch die Oblieg enheit, eine oder mehrere Ersatzmaschine n für den Fall vorzuhalten, dass ein Flugzeug i n- folge eines nicht als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggas t- rechteVO anzuerkennenden Umstands wie eines abnutzungsbedingten Defekts ausfällt, der innerhalb der eingeplanten Zeitreserve nicht behoben werden kann. Ein derartiger Ausfall wäre nicht als geringfügige Beeinträchtigung anzusehen. Für in solchen Fällen eintretende Annullierungen und diesen gleichstehende große Verspätungen besteht die Ausgleichspfli cht unabhängig davon, ob sie mit einer größeren Flotte oder überhaupt vermeidbar gewesen wären . Umgekehrt bilden in Fällen au ßergewöhnlicher Umstände allein die vorhandenen oder in der gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen den Maßstab für die zur Ver meidung einer Annullierung oder großen Verspätung zumutbaren Maßna h- men (BGH, NJW 2014, 3303 Rn. 25). Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, wie häufig ein Luftve r- kehrsunternehmen den Flughafen nutzt , für den im Einzelfall ein Ersatzflugzeug benötigt wird . Dem steht nicht entgegen, dass der Senat die Zumutbarkeit, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten, zunächst für den Fall eines seltener angeflogenen Flughafen s (BGH, Urte i l vom 24. September 2013 - X ZR 160/12, NJW 2014, 861 Rn. 24) und erst später grundsätz lich verneint hat. Da sich zwar eine stati s- tische Wahrscheinlichkeit angeben lässt, mit der - außergewöhnliche oder nicht außergewöhnliche - Umstände eintreten, die trotz einer dem Flugplan ang e- messenen Kapazität der Durchführung eines Flugs entgegenstehen , sich Ort, Zeit, Umf ang und Frequenz von Kapazitäts engpässen aber regelmäßig nicht vorhersagen lassen, wäre letztlich jede von der Rechtsprechung formulierte Anforderung an anlassunabhängige Vorsorgemaßnahmen willkürlich. 14 - 7 - U nerheblich ist daher auch , o b ein Luftfahrtunternehmen die Verfügba r- keit eines gegebenenfalls benötigten Ersatzflugzeugs statt durch den Verzicht auf die vollständige Auslastung der eigenen Flotte durch vorsorgliche Rahme n- vereinbarungen mit Charterunternehmen sicherstell en könnte, di e den jederze i- tigen Abruf eines geeigneten Flugzeugs gestatteten . Solche Rahmenvereinb a- rungen stellten ebenfalls anlassunabhängige Vorkehrungen dar und sind nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen ebenso wenig als zumutbar anzusehen. Meier - Beck Grabinski B acher Kober - Dehm Marx Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 27.01.2016 - 112 C 195/15 - LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2017 - 11 S 9/16 - 15
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