ECLI:DE:BGH:2019:120219UXZR24.18. 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/18 Verkündet am: 12. Februar 2019 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Der Fluggast darf grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung seines Ausgleichsanspruchs für erforderlich halten, wenn das Luftverkehrsunternehmen ihn nicht voll- ständig und klar d arüber unterrichtet hat, unter welchen Voraussetzun- gen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen solchen Anspruch geltend machen kann. BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - X ZR 24/18 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin we rden das Urteil der 5. Zivil- kammer des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2018 aufge- hoben und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 10. April richtlicher Kosten abgewiesen worden ist. Die Bek in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2016 zu zahlen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rech ts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht we- gen der erheblich verspäteten Ankunft eines Fluges auf eine Ausgleichszahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Beru- fung der Klägeri n ist ohne Erfolg geblieben. In der Revisionsinstanz hat die Be- 1 - 3 - klagte die Klagehauptforderung nebst Zinsen beglichen und insoweit ihre Kos- tenlast anerkannt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in diesem Umfang für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung von Anwaltskosten, die ihr und dem Zedenten durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Kla- gehauptforderung entstanden sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat, soweit über sie noch zu entscheid en ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der beanspruchten Aus- gleichszahlungen übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben und die Beklagte insoweit ihre Kostenlast anerkannt hat, im Wesentlichen Erfolg und führt in Höhe änderung des amtsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten . I. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 25. Februar 2016 X ZR 35/15, NJW 2016, 2883 = RRa 2016, 183 ), kann der Fluggast die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nac h der Fluggastrechteverord- nung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftver- kehrsunter nehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung ge mäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mi t der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand. 2 3 4 - 4 - Hieran ist festzuhalten. Die Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 2019, 376 , 377 ), die Kosten seien schon aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht nach der Fluggastrechtever ordnung zur rechtzeitigen Beförderung als adäquat - kausal verursachter Schaden zu erstatten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass die Fluggastrechteverordnung weder eine Pflicht der Luftverkehrsunternehmen zur rechtzeitigen Beförderung noch überhaupt eine Pflicht zur Beförderung begründet, sondern lediglich Rechte der Fluggäste für den Fall vorsieht, dass bestimmte (vertraglich begründete) Pflichten eines Luftverkehrsunternehmen s nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, kann die Beauftragung eines Rech tsanwalts regelmäßig nicht als erforderlich angesehen werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen den Fluggast ordnungsgemäß auf seine Rechte hingewiesen hat und sich mit der Erfüllung eines Ausgleichsan- spruchs auch nicht in Verzug befindet. II. Anders verh ält es sich hingegen, wenn das ausführende Luftver- kehrsunternehmen seine Verpflichtung verletzt hat, den von einer Annullierung oder großen Verspätung eines gebuchten Flug es oder von einer Beförderungs- verweigerung betroffenen Fluggast vollständig und klar darüber zu unterrichte n, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unter- nehmen er einen Ausgleichsa nspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen kann . 1. Nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO hat das ausführende Luftver- kehrsu nternehmen jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus- zuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Die Information des Fluggastes muss diesen in die Lage versetzen, seine R echte effektiv (und ohne anwaltliche Hilfe) wahrnehmen zu können. Da insbesondere die Verpflichtung zur Ausgleichsleis- tung bei großer Verspätung dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen 5 6 7 - 5 - ist, reicht es zur Darlegung der "Regeln für Ausgleichs - und Unt erstützungsleis- tungen" nicht aus, lediglich den Verordnungstext wiederzugeben. Vielmehr muss der Fluggast dem Hinweis jedenfalls klar entnehmen können, unter wel- chen Voraussetzungen ihm grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht und unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftver- kehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird. Ferner muss, wie der Bundesgerichtshof be- reits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. September 2017 X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 = RRa 2018, 76) der Anspruchsgegner jedenfalls dann aus- drücklich angegeben werden, wenn er für den Fluggast nicht ohne weiteres zu erkennen ist. 2. Ist das Luftverkehrsunternehmen dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollst ändig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 Flug- gastrechteVO nicht bedurfte. 3. Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs - und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehr t worden zu sein, trifft jedoch das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO schriftlich zu geben ist, ist es dem aus- führenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, v orzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist. III. Im Streitfall hat die Klägerin d ie Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs in der Kla- 8 9 10 - 6 - geschrift damit begründet, d ass die Beklagte ihr (und dem Zedenten) keine kla- ren Anweisungen erteilt habe , was sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unternehmen habe . Die Beklagte hat sich hierzu nicht eingelassen, sondern sich lediglich auf fehlenden Verzug berufen . Damit hat di e Klägerin ihrer pri- mären Darlegungslast genügt, die Beklagte jedoch nicht ihrer sekundären. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Geltendmachung der Ausgleichs- forderung ist hiernach als erforderlich anzusehen. Die Klageforderung ist jedoch unb egründet, soweit die Gebühr 1008 nach Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe eine r 0,3 - fache n Geschäftsg ebühr angesetzt worden ist, da sich der Gegenstandswert nach der Summe der beiden Ausgleichsforderungen errechnet. IV. Der Senat hat den Urteilsausspruch, der in seiner verkündeten Fas- sung insoweit eine offenbare Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) enthält, um die Zurück- weisung der weitergehenden Revision ergänzt. 11 12 - 7 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 10.04.2017 - 530 C 11859/16 - LG Hannover, Entscheidung vom 25.01.2018 - 5 S 21/17 - 13
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