BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 242/01 Verkündet am: 13. Juni 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 829, 840 Leistet der Drittschuldner an den Vollstreckungsgläubiger, weil er irrtümlich davon ausgeht, daß die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Ford e - rung besteht, kann er den gezahlten Betrag vom Vollstreckungsgläubiger kondizi e ren (im Anschluß an BGHZ 82, 28). BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Juni 2002 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dsseldorf vom 20. August 2001 wird auf Kosten des B e - klagten zurc k gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Pfndungs- und Überweisungsbeschluû vom 25. Januar 2000 gegen die T. GmbH & Co. KG in H. (fortan: Schul d - nerin) pfndete der Beklagte wegen einer Hauptforderung ber 19.132,28 DM nebst Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Klgerin auf Zahlung des gegenwrtigen Überschusses und aller knftigen Überschsse (Guthaben), die dem Schuldner bei Saldoziehung aus der in la u - fender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschftsverbindung jeweils gebhren, und die Ansprche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlssen ergebenden T a - gesguthabens unter Einschluû des Rechts, ber dieses Guthaben durch Übe r - weisungsauftrge zu verfgen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Betrge. Der Beschluû wurde der Klgerin am 1. Februar 2000 zugestellt. Am 3. Febr u - - 3 - ar 2000 erfragte eine Mitarbeiterin der Klgerin bei dem erstinstanzlichen Pr o - zeûbevollmchtigten des Beklagten fernmndlich die genaue Forderungshöhe. Ob die Mitarbeiterin bei dieser Gelegenheit erklrt hat, die Klgerin erkenne die gepfndete Forderung an und wolle sie ausgleichen, ist zwischen den Pa r - teien streitig. Am 8. Februar 2000 brachte d ie Klgerin den mitgeteilten Betrag zuzglich Zustellungskosten und weiterer Zinsen in Höhe von insgesamt 26.481,92 DM dem Beklagten gut. Mit Schreiben vom 11. Februar 2000 fo r - derte die Klgerin von dem Beklagten einen Teilbetrag in Höhe von 17.925,20 DM unter Fristsetzung bis zum 22. Februar 2000 mit der Begr n - dung zurck, das Konto der Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der berweisung lediglich ein Guthaben von 8.556,72 DM ausgewi e sen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Bereicherungsa nspruch der Klgerin gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung angenommen. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ( Leistungskondiktion). - 4 - 1. Bei der Gutschrift der 26.481,92 DM handelt es sich um eine Leistung der Klgerin an den Beklagten. Das Berufungsgericht hat mit nherer Begrndung angenommen, die Klgerin habe diesen Betrag nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfndung be- grndeten Einziehungsrecht des Beklagten Rechnung zu tragen. Deshalb b e - stehe ein Leistungsverhltnis zwischen ihr und dem Beklagten. Dies trifft zu. Entgegen der Ansicht der Revision scheidet im Falle der irrtmlichen Zahlung aufgrund eines Pfndungs- und berweisungsbeschlusses, der wirkungslos ist, weil die gepfndete Forderung nicht besteht, eine Rckabwicklung im Verhl t - nis zwischen Drittschuldner und Schuldner aus. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und nicht angegriffenen Fes t - stellungen des Berufungsgerichts wollte die Klgerin durch die Zahlung auf den Pfndungs- und berweisungsbeschluû vom 25. Januar 2000 dem Einzi e - hungsrecht des Beklagten Rechnung tragen. Auf dieser Grundlage hat sich das Berufungsgericht der im Schrifttum ganz berwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, der Drittschuldner, der aufgrund des ergangenen Pfndungs- und berweisungsbeschlusses mit befreiender Wirkung nur noch an den Vol l - streckungsglubiger leisten knne, verfolge jedenfalls auch den Zweck, dessen Einziehungsrecht zum Erlschen zu bringen. Existiere die (gepfndete) Ford e - rung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner nicht, knne di e - ser direkt kondizieren (vgl. Canaris, Festschrift fr Karl Larenz zum 70. Geburtstag S. 799 ff, 836; Joost WM 1981, 82, 89; Martinek, Ungerechtfe r - tigte Bereicherung S. 492 f; Medicus NJW 1971, 1366; MnchKomm-BGB/Lieb, - 5 - 3. Aufl. § 812 Rn. 126, 126 c; Lieb ZIP 1982, 1153, 1156; Schlosser ZZP 76 [1963], 73, 78 f; Staudinger/Lorenz, BGB 13. Bearb. 1999, § 812 Rn. 41 a.E.; Stber, Forderungspfndung 13. Aufl. Rn. 612 a; Wieczorek/Schtze, ZPO 3. Aufl. § 835 Rn. 32). Andere Autoren vertreten dagegen die auch von der R e - vision bernommene Ansicht, der Drittschuldner, der trotz Nichtbestehens der gepfndeten Forderung an den Vollstreckungsglubiger zahle, knne seine Leistung allein vom Schuldner zurckverlangen, ohne daû es auf die Grnde der Zahlung ankomme (Buciek ZIP 1986, 890, 899; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 836 Rn. 7). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhltnis entscheidend danach, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben (BGHZ 82, 28, 30; 105, 365, 369). Fr den Fall, daû der Drit t - schuldner bei mehrfacher Forderungspfndung irrtmlich an einen nachrang i - gen Vollstreckungsglubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Glubiger zahlen muû, kann der Drittschuldner den an den nachrangigen Glubiger bezahlten Betrag von diesem zurckverlangen und muû sich nicht an den Vollstreckungsschuldner halten. Es kann grundstzlich nicht angeno m - men wer den, daû der Drittschuldner mit der Zahlung an einen Vollstreckung s - glubiger lediglich den Zweck verfolgt, seine Verbindlichkeit gegenber dem Vollstreckungsschuldner zu erfllen. Sein Interesse ist vielmehr in der Regel darauf gerichtet, mit der Zahlung an den Pfndungsglubiger auch jeder weit e - ren Inanspruchnahme durch andere Vollstreckungsglubiger zu entgehen. Er verfolgt deshalb mit der Zahlung auch den Zweck, das jeweilige Einziehung s - recht des Vollstreckungsglubigers zum Erlschen zu bringen (BGHZ 82, 28, 32). Der Vollstreckungsglubiger ist auch dann Leistungsempfnger, wenn die - 6 - gepfndete Forderung in Wahrheit nicht besteht, weil sie zuvor anderweitig abgetreten wurde (BGHZ 82, 28, 33; vgl. auch BGHZ 78, 201, 204). c) Den hier zu beurteilenden Fall, in dem der Drittschuldner auf eine nicht bestehende Schuld an den Vollstreckungsglubiger gezahlt hat, hat der Bundesgerichtshof ausdrcklich noch nicht entschieden. In den vorausgega n - genen Entscheidungen (BGHZ 78, 201; 82, 28) ist er indes als selbstverstn d - lich davon ausgegangen, daû die Zahlung des Drittschuldners an den Vol l - streckungsglubiger ohne Rechtsgrund erfolgt und von diesem kondiziert we r - den kann, wenn die gepfndete und ihm zur Einziehung berwiesene Ford e - rung nicht besteht. Dies entspricht auch der Interessenlage. Die Meinung der Revision, die Grundkonstellation gleiche eher derjenigen der "Anweisungsf l - le", wobei an die Stelle der Zahlungsanweisung des Kontoinhabers das Au s - zahlungsverlangen des Vollstreckungsglubigers trete, welches sich der Vol l - streckungsschuldner wie eine von ihm selbst erteilte Anweisung zurechnen lassen msse, hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen bereits verworfen. Denn der Pfndungs- und berweisungsbeschluû zugu n - sten eines Vollstreckungsglubigers ergeht ohne Zutun des Vollstreckung s - schuldners, ja sogar gegen seinen Willen (vgl. BGHZ 82, 28, 31). Von den A n - weisungsfllen unterscheidet sich der Streitfall auch dadurch, daû mit dem Wirksamwerden des Pfndungs- und berweisungsbeschlusses der Drit t - schuldner allein an den Vollstreckungsglubiger schuldbefreiend leisten kann. Das Interesse des Drittschuldners ist - fr jenen erkennbar - darauf gerichtet, mit der Zahlung an ihn das Einziehungsrecht zum Erlschen zu bringen (BGH aaO S. 31 f). - 7 - Der Streitfall unterscheidet sich von dem in der Rechtsprechung bisher behandelten Fall der Mehrfachpfndung lediglich dadurch, daû es dem Drit t - schuldner nicht darum gehen kann, das jeweilige Einziehungsrecht des Vol l - streckungsglubigers zum Erlschen zu bringen, um jeder weiteren Ina n - spruchnahme durch andere Pfndungsglubiger zu entgehen (vgl. BGHZ 82, 28, 32). Die Interessenlage ist indes vorliegend dieselbe. In der genannten Fallgruppe richtet sich das Vorgehen des Vollstreckungsglubigers gegen Vermgensbestandteile des Vollstreckungsschuldners, die aus dessen Verm - gen durch vorrangige Pfndung wirtschaftlich ausgeschieden sind. Dieses R i - siko liegt ebenso in seiner Sphre wie die Notwendigkeit im Streitfall, sich mit dem Drittschuldner ber die Existenz der gepfndeten Forderung auseinande r - setzen zu mssen (vgl. Lieb aaO S. 1156). Ob die Pfndung und berweisung ins Leere geht, weil die Forderung einem anderen Glubiger zusteht, oder deswegen, weil sie gar nicht existiert, ist bereicherungsrechtlich irrelevant. Deshalb behandeln die schon angefhrten Meinungsuûerungen, die sich fr eine Direktkondiktion aussprechen, die genannten Flle zutreffend gleich (vgl. MnchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 126-126 c; Lieb ZIP aaO S. 1156; Staudi n ger/ Lorenz, aaO § 812 Rn. 41 a.E.; Stber, aaO Rn. 612 a; Wieczorek/Schtze, aaO § 835 Rn. 32). 2. Es fehlt auch an dem durch die getroffene Zweckbestimmung fr die Zahlung der Klgerin an den Beklagten festgelegten Rechtsgrund. a) Die Pfndung bezog sich nach dem Wortlaut des Pfndungs- und berweisungsbeschlusses - was die Revision auch nicht mehr in Zweifel zieht - lediglich auf die Zahlung des gegenwrtigen berschusses und aller knftigen - 8 - berschsse (Guthaben) aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) best e - henden Geschftsverbindung. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daû die Schuldnerin bei der Klgerin nur ber ein Konto verfgt hat (Nr. dieses Konto im Zeitraum vom 30. Januar 2000 bis zum 8. Februa r 2000 den Guth a benbetrag von 8.556,72 DM aufgewiesen hat und das Konto am 8. Fe- bruar 2000 mit 26.481,92 DM belastet worden ist. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei treffen, ohne zuvor die in erster Instanz von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen zu hren. Zwar ist der Revision zuzugeben, daû der B e - klagte das behauptete Kontoguthaben der Schuldnerin am 8. Februar 2000 von nur 8.556,72 DM zunchst mit Nichtwissen bestreiten durfte (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO), weil der Kontostand nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Nachdem die Klgerin in Erfllung des Auflagenbeschlusses des Berufungsgerichts vom 5. Mrz 2001 mit ihrem zweitinstanzlichen Sachvortrag nachvollziehbar und durch Vorlage von Ablichtungen der einschlgigen Ko n - tounterlagen unterlegt die Kontoentwicklung ab dem 30. Januar 2000 dargelegt hatte, gengte sein schlichtes Bestreiten nicht mehr. Sein weiterer Vortrag in der Berufungsinstanz, das ergnzende Vorbringen der Klgerin sei nicht nac h - vollziehbar, trifft ersichtlich nicht zu. Die Ordnungsgemûheit des Kontoau s - zugs hat der Beklagte nicht beanstandet. Das Berufungsgericht durfte deshalb seiner Entscheidung die Sachdarstellung der Klgerin von den Kontostnden zugrunde legen, ohne die beiderseits zu dieser Frage angetretenen Beweise erheben zu mssen. Auf die Urkundenqualitt der vorgelegten Fotokopie (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627), kommt es nicht an. - 9 - b) Im Streitfall ergibt sich hieraus, daû die Kl gerin den mit der Klage zurckgeforderten Betrag ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt hat. Denn in dieser Hhe bestand mangels eines Guthabens der Schuldnerin bei der Klgerin kein Einziehungsrecht des Beklagten und damit keine Recht s - grundlage fr die Zahlung der Klgerin an ihn. Eine etwaige von der Mitarbeit e - rin der Klgerin abgegebene Drittschuldnererklrung im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO ist nach der von der Revision hingenommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundstzlich als reine Wissenserklrung einzuordnen und scheidet deshalb als Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aus (vgl. BGHZ 69, 328, 331; s. ferner BGH, Urt. v. 27. April 1978 - VII ZR 219/77, NJW 1978, 1914; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorlufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 840 Rn. 8). Der Senat braucht deshalb nicht zu en t - scheiden, ob dem Telefonat vom 3. Februar 2000 berhaupt die Rechtsqualitt einer Drittschuldnere r klrung zukommen kann. 3. Der Bereicherungsanspruch scheitert nicht an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurckg e - fordert werden kann, wenn der Leistende gewuût hat, daû er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Kondiktionsausschluû greift erst ein, wenn der Leiste n - de nicht nur die Tatumstnde kennt, aus denen sich ergibt, daû er nicht ve r - pflichtet ist, sondern auch weiû, daû er nach der Rechtslage nichts schuldet (st. Rspr.; s. etwa BGHZ 113, 62, 70). So liegt der Streitfall hier nicht. Vielmehr hat die Klgerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatschlichen Festste l - lungen des Berufungsgerichts aufgrund eines betriebsinternen Miûverstn d - nisses rechtsirrig den Schluû gezogen, das Guthaben der Schuldnerin be r - steige die Forderung des Beklagten. - 10 - II. Das Berufungsgericht hat der Klgerin Z insen aus § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 1 BGB a.F. in Hhe von 5 % ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deu t - schen Bundesbank seit dem 23. Februar 2000 zugesprochen, und zwar als Verzugsschaden. Auch hiergegen wendet sich die Revision ve r geblich. 1. Allerdings unterliegt das Berufungsurteil bezglich der zuerkannten Zinsen der revisionsgerichtlichen Nachprfung. Die Gegenrge der Klgerin, aus der Mitteilung der Zulassungsgrnde sei eine Beschrnkung der Revis i - onszulassung auf den Hauptanspruch abzuleiten, geht fehl. Eine Zulassung s - beschrnkung auf die Hauptforderung wre, selbst wenn das Berufungsgericht sie gewollt und mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht htte, rech t - lich nicht mglich, weil die Berechtigung der Zinsforderung dem Grunde nach von der Entscheidung ber die Hauptforderung abhngt; daher konnte ber die Zinsforderung nicht vorab endgltig entschieden werden (BGH, Urt. v. 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, VersR 1984, 38; v. 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisio nszulassung, beschrnkte 2). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte als Bere i - cherungsschuldner fr Verzugsschden, die dem Glubiger des Bereich e - rungs anspruchs entstanden sind, trifft zu. Auch der Bereicherungsschuldner kann durch Mahnung in Verzug geraten (vgl. Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. § 818 - 11 - Rn. 54). Die Hhe des zugesprochenen Zinsschadens, den das Berufungsg e - richt nach § 287 Abs. 1 ZPO geschtzt hat, wird von der Revision hingeno m - men. Kreft Fischer Ganter Raebel Kay ser
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