BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 242/02 vom17. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 17. Juni 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats desOberlandesgerichts München vom 19. Juni 2002 wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; derWert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von20.000 nr 26 Nr. 8 EGZPO nicht.1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondernder Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisi-onsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR148/02, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt dieKlägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung, - 3 -daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeßgestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtli-chen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und derZurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache er-ledigt ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißtsich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagendenPartei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenenKosten (siehe z.B. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94,NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilungkommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicherErledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtferti-gung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl.BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768).Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwandder Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts desStreits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung be-reits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und An-erkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsge-richts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie bela-stenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nichtdurch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung desKlägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigen-den Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledi-gende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106,359, 366 f.; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996, aaO). Insoweit weist dervorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf. - 4 -2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung ab-gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klagemit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338 DM =2.691,95 !#"%$&'%()'+*,n+".-/.02111 DM = 6.646,79 345-67%(o-sten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsin-stanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338 98-,:;-*.>, !#"%$&'%()'und ca. 3.000 34?-6@'%()'A-*.BDCEnFG7HI-
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