BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.753,42 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begr374n-dung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer - 3 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 153/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 67/03 -
Full & Egal Universal Law Academy