BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 242/05 Verk374ndet am: 19. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 249 Hd Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen fi-nanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haus-t374rwiderrufsgesetz auch unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Ge-richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden w344re. BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die beklagte Bank auf R374ckzahlung von Leis-tungen in Anspruch, die sie aufgrund eines Darlehensvertrages erbracht haben. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger, ein damals 43-j344hriger Beamter und seine damals 38-j344hrige Ehefrau, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 die von ihnen bewohnte Eigentumswohnung in der R. 2 - 3 - Stra337e in B. zum Preis vom 250.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises stellten sie am 8. Februar 1997 auf Vermittlung eines Mitar-beiters der ... Bausparkasse bei der Beklagten einen Antrag auf Gew344hrung eines Annuit344tendarlehens 374ber 190.000 DM zum Zinssatz von 6,65% p.a. fest bis Ende Februar 2007 bei 1% Tilgung. Ausweislich der Selbstauskunft der Kl344ger verf374gten sie 374ber Barmittel von 8.750 DM und ein Bausparguthaben von 31.000 DM. Die Beklagte nahm das Ver-tragsangebot am 11. Februar 1997 ohne Erteilung einer Widerrufsbeleh-rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz an und zahlte den nach Abzug von Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungs- und Sch344tzkosten verblei-benden Darlehensbetrag 374ber 188.459,17 DM vereinbarungsgem344337 an den Notar der Kaufvertragsparteien aus. Das Darlehen wurde durch eine Grundschuld von 190.000 DM an der Eigentumswohnung gesichert. Am 21. Juni 2002 widerriefen die Kl344ger ihre Darlehensvertragser-kl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Die Kl344ger behaupten: Sie h344tten die erworbene Immobilie urspr374nglich mit Hilfe eines Bauspardar-lehens finanzieren wollen und deshalb den Mitarbeiter der ... Bausparkasse in ihre Wohnung bestellt. Bei dieser Gelegenheit habe er f374r sie v366llig unerwartet eine Finanzierung durch die Beklagte als Fi-nanzpartnerin der Bausparkasse vorgeschlagen und sie, die Kl344ger, un-ter Ausnutzung der Haust374rsituation zum Abschluss des Darlehensver-trages bewogen. 3 Das Landgericht hat die auf R374ckzahlung der von den Kl344gern ge-leisteten Zins- und Tilgungsraten in H366he von insgesamt 41.212,87 200 zu-z374glich Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung des Restdarlehens 374ber 96.357,61 200 nebst 4% Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung 4 - 4 - der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Den Kl344gern stehe kein R374ckzahlungsanspruch nach dem Haus-t374rwiderrufsgesetz zu. Ein Widerrufsrecht sei jedenfalls deshalb nicht entstanden, weil die Beklagte sich eine etwaige Haust374rsituation nicht zurechnen lassen m374sse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den zur An-fechtung wegen arglistiger T344uschung entwickelten Grunds344tzen. Eine entsprechende Anwendung der in 247 123 Abs. 1 BGB festgelegten Zuord-nungsregeln setze voraus, dass der Verhandlungsf374hrer entweder ein Angestellter, Mitarbeiter bzw. Beauftragter des Erkl344rungsempf344ngers sei oder nach au337en als dessen Vertrauensperson gehandelt habe. Dies sei hier nicht der Fall. 7 - 5 - Ebenso komme eine Zurechnung der Haust374rsituation nach 247 123 Abs. 2 BGB (analog) nicht in Betracht. Das Verhalten des "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift m374sse sich der Erkl344rungsempf344nger erst dann zurechnen lassen, wenn er dessen auf die Haust374rsituation bezogenes Handeln bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen m374ssen. F374r eine fahrl344ssige Unkenntnis des Erkl344rungsempf344ngers gen374ge zwar, dass ihn die Umst344nde des Falles veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umst344nden die ihm 374bermittelte Willenserkl344-rung beruhe. Die blo337e Kenntnis der Beklagten, dass der Kreditantrag von einem Mitarbeiter einer Bausparkasse vermittelt worden sei, der m366glicherweise gelegentlich auch Hausbesuche durchf374hre, gen374ge in-soweit aber nicht. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die unterstellte Haust374rsituation der Beklagten zu Unrecht nicht zugerechnet. 9 Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher in st344ndiger Recht-sprechung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Kapitalanlage den Abschluss des Kreditvertrages in einer Haust374rsituati-on angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haus-t374rsituation - in 334bereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, S. 11) und der ganz herrschenden Ansicht in der Lite- 10 - 6 - ratur (siehe z.B. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 312 Rdn. 30 m.w.Nachw.) - au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 278 BGB nur dann zugerechnet, wenn die f374r die Zurechnung der arglistigen T344u-schung gem344337 247 123 Abs. 2 BGB notwendigen Voraussetzungen erf374llt sind. War der Verhandlungsf374hrer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haust374rsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder h344tte erkennen m374ssen (siehe z.B. BGHZ 159, 280, 285 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523). Wie der erkennende Senat bereits in seinem erst nach der ange-fochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 (XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675; siehe ferner Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, Umdruck S. 7 f.; ebenso schon BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f.) dargelegt hat, h344lt er an dieser Recht-sprechung nicht weiter fest. Mit dem Haust374rwiderrufsgesetz hat der Ge-setzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Ge-sch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. L 372, S. 31; "Haust374rge-sch344fterichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europ344ischen Rechts durch den Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften in seinem erst nach der angefochtenen Entschei-dung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) muss sich die kreditgebende Bank die Haus- 11 - 7 - t374rsituation bereits dann zurechnen lassen, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkon-forme Auslegung l344sst das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetz-geber (vgl. BT-Drucks. aaO) - worauf auch das Berufungsgericht zutref-fend hingewiesen hat - den durch die Haust374rsituation in seiner Willens-bildung beeintr344chtigten Verbraucher grunds344tzlich nicht weiter sch374tzen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige T344uschung zum Ver-tragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des 247 1 HWiG keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzestextes, sondern um einen Diskussions-beitrag zu einer Frage, die im Gesetz nicht beantwortet worden ist, son-dern der Rechtsprechung und der Lehre 374berlassen bleiben sollte (siehe Senatsurteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). Eine etwaige Haust374rsi-tuation ist der Beklagten infolgedessen nach rein objektiven Kriterien zu-zurechnen. III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur Feststellung, ob der Kreditantrag der Kl344ger auf einer Haust374rsituation beruht, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 12 F374r den Fall, dass die Beweisaufnahme ergeben sollte, dass die Kl344ger zur Abgabe ihrer Darlehensvertragserkl344rung durch m374ndliche Verhandlungen in ihrer Wohnung bestimmt worden sind, wird unter Be- 13 - 8 - r374cksichtigung der Ausf374hrungen der Kl344ger in der Revisionsinstanz auf Folgendes hingewiesen: 14 Wie die Kl344ger in ihrem Klageantrag zutreffend ber374cksichtigt ha-ben, steht ihnen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensver-trags ein Anspruch auf R374ckgew344hr der von ihnen erbrachten Zins- und Tilgungsraten nur Zug um Zug gegen R374ckzahlung des gesamten Netto-kreditbetrages von 188.459,17 DM, d.h. 96.357,64 200 (nicht: 96.357,6 1 200 wie beantragt) zu (247 3 Abs. 1, 247 4 HWiG). Daneben haben die Kl344ger An-spruch auf markt374bliche Verzinsung der von ihnen gezahlten, der Be-klagten zur Nutzung zur Verf374gung stehenden Raten (BGHZ 152, 331, 336; Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744). Dabei kann, da es sich hier um einen Realkredit handelt, entge-gen der Ansicht der Kl344ger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5% 374ber dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank ausgegangen wer-den (Senatsurteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567 und vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). F374r den den Kl344gern 374berlassenen Nettokreditbetrag kann die Beklagte ih-rerseits markt374bliche Zinsen beanspruchen (BGHZ 152, 331, 338; Se-natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744), nicht lediglich durchg344ngig 4% wie im Antrag der Kl344ger vorgesehen. Ein Schadensersatzanspruch, der von dem gestellten Klageantrag im 334brigen allenfalls zu einem kleinen Teil umfasst wird, steht den Kl344-gern wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung entgegen der An-sicht der Revision auch unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichts-hofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 15 - 9 - (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) nicht zu. Die unterbliebene Widerrufsbelehrung ist f374r den mehrere Wochen fr374her abgeschlossenen finanzierten Wohnungskauf-vertrag nicht, wie erforderlich (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199, f374r BGHZ vorgesehen), kausal geworden. Dar374ber hinaus ist den Kl344gern durch den Erwerb der werthaltigen Eigentumswohnung kein Verm366gensschaden im Sinne des 247 249 BGB entstanden. Entgegen der Ansicht der Revision besteht ein Schadenser-satzanspruch der Kl344ger auch dann nicht, wenn sie den Kaufpreis f374r die Eigentumswohnung mit Eigenmitteln h344tten finanzieren k366nnen und da-von angeblich durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung abgehalten worden sind. Wie der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (aaO S. 2086, 2089) in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats aus-dr374cklich klargestellt hat, ist die Pflicht des Darlehensnehmers, den Net-tokreditbetrag zuz374glich markt374blicher Zinsen nach Widerruf der Darle-hensvertragserkl344rung zur374ckzuzahlen, mit der Haust374rgesch344fterichtli- 16 - 10 - nie vereinbar. Diese Verpflichtung geh366rt nach dem Schutzzweck der Widerrufsbelehrung danach nicht zu den Risiken, vor denen die Wider-rufsbelehrung sch374tzen soll. Nobbe M374ller Joeres Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2004 - 4 O 341/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2005 - 23 U 47/04 -
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