BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 14. Juni 2007 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Beiordnung eines Notanwalts nach 247 78b ZPO wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (vgl. 247 78b ZPO). Die Revision ist nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. 1 1. Das Berufungsgericht hat aus dem Inhalt der vor dem Besprechungs-termin vom 24. Oktober 2001 gewechselten elektronischen Mitteilungen, in de-nen die Vertreterin der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie rechtsverbindlich von einem Kostenaufwand von maximal 875 DM (2,5 An-waltsstunden je 350 DM) zuz374glich Auslagen ausgehe, geschlossen, dass der von dem Kl344ger zuvor angebotene Stundensatz von 350 DM von der Mandantin angenommen worden sei. Diese W374rdigung f344llt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich nicht. 2 - 3 - a) F374r das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis spricht entschei-dend, dass der Besprechungstermin wie geplant stattgefunden hat, wobei sich der zeitliche Aufwand in dem von der Beklagten vorgegebenen Rahmen (1 275 Stunden) gehalten hat. F374r die von dem Kl344ger unter dem 22. Dezember 2003 und 28. M344rz 2006 vorgenommene Abrechnung nach 247 20 Abs. 1 BRAGO war die zeitliche Begrenzung des Beratungsgespr344chs, auf welche der Provider der Beklagten im Vorfeld gesteigerten Wert gelegt hatte, ohne Bedeutung, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die H366chstgeb374hr von 10/10 beansprucht. Da die Beklagte - f374r den Kl344ger erkennbar - sonach von einer Abrechnung auf Stun-denbasis ausging, war die sp344tere Vorgehensweise des Rechtsanwalts, die nach seinen Berechnungen sogar zu dem Vierzigfachen der von ihm prognosti-zierten Geb374hren gef374hrt hat, vereinbarungswidrig. Grundsatzfragen stellen sich hierbei nicht. Das von dem Kl344ger unter dem Gesichtspunkt des 247 138 BGB beanstandete krasse Missverh344ltnis zu seinen Lasten gegen374ber der Ab-rechnung nach der Rechtsanwaltsgeb374hrenordnung kann sich allenfalls daraus ergeben, dass sich seine Erwartung, die Mandatsbeziehung zu den f374r sich ge-nommen nicht sittenwidrig untersetzten Stundens344tzen fortf374hren zu k366nnen, nicht erf374llt hat. Dies f344llt in seinen Risikobereich. 3 b) Der Vorwurf des Kl344gers, die Annahme einer Geb374hrenvereinbarung sei sogar aktenwidrig, weil sie nicht einmal das unstreitige Vorbringen beachte, trifft nicht zu. Die Beklagte hat schon in erster Instanz auf S. 2 ihres Schriftsat-zes vom 19. Januar 2005 vorgetragen, dass sie keine Veranlassung zu der Un-terzeichnung der vorgeschlagenen schriftlichen Honorarvereinbarung gesehen habe, weil sie in der inzwischen abgeschlossenen Angelegenheit ohnehin von einem Stundensatz von 350 DM ausgegangen sei und sie f374r die einmalige In-anspruchnahme mit einer Rechnung in dieser H366he gerechnet habe. Entgegen der Darstellung des Kl344gers hat die Beklagte auch nicht bestritten, von den die 4 - 4 - Verg374tung betreffenden Absprachen des Kl344gers mit ihrem Provider Kenntnis gehabt zu haben. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem hierf374r angef374hr-ten Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juni 2004 (Klageerwiderung), in dem die Beklagte die von dem Kl344ger behaupteten Verkaufsabsichten der Internet Do-main durch die Gesellschaft T. mit Nichtwissen bestritten hat. Zu den an sie weitergegebenen Informationen in der Geb374hrenfrage verh344lt sich dieser Vortrag nicht. 2. Es liegt auch keine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung vor, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus Gr374nden der Einheitlichkeitssicherung erforderte. Insbesondere hat das Berufungsgericht durch Verf374gung vom 21. Oktober 2005 auf seinen in dem Berufungsurteil eingenommenen Stand-punkt rechtzeitig und in der gebotenen Ausf374hrlichkeit hingewiesen (vgl. 247 139 ZPO). 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2005 - 2/5 O 632/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.11.2006 - 16 U 55/05 -
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