BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 242/08 Verk374ndet am: 26. Mai 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 auf-gehoben. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. Juli 2006 abge344ndert. Es wird festgestellt, dass der Kl344ger der Beklagten aus dem zwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlos-senen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages Zinsen in H366he von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. Im 334brigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Kl344gers und die Revision der Beklagten zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-schlossenen Immobilienfonds gew344hrt hat. Der Kl344ger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im Juli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich 374ber einen Treuh344nder an dem geschlossenen Immobilienfonds "S. GbR" (nachfolgend: Fonds) zu betei-ligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten am 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag 374ber ein tilgungsfreies Darle-hen in H366he von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 fest-geschriebenen effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kredit-sicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpf344ndung des Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigef374gt war eine von dem Kl344ger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: 2 "Sie k366nnen Ihre auf den Abschlu337 dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserkl344rung binnen einer Frist von einer Woche 205 schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt fr374hestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung 374ber Ihr Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Aus-fertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. - 4 - Zur Wahrung der Frist gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver-bundenen Gesch344fte nicht wirksam zustande. 205 Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kl344ger unterschrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erh344lt eine Mehrfertigung der Wi-derrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit best344tigt." Nach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August 2000 erhielt der Kl344ger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung zahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuh344nder aus. 4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kl344ger den Dar-lehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragser-kl344rung aufgrund einer Haust374rsituation bestimmt worden zu sein. Seine Klage st374tzt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehens-vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schul-de er deshalb nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-tember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den ge-setzlichen Zinssatz von 4%. 5 Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abz374glich der Fondsaussch374t-tungen in H366he von 4.991,60 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre- 6 - 5 - tung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Au337erdem begehrt er die Fest-stellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbe-tragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in H366he von nicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Ver-j344hrung und wendet unter anderem ein, der Kl344ger m374sste sich weitere Fondsaussch374ttungen anrechnen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-geabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist teilweise begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - unter Ab344nderung des landgerichtlichen Ur-teils - zur Verurteilung der Beklagten nach dem von dem Kl344ger in der Be-rufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 - 6 - Dem Kl344ger stehe kein R374ckzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach 247 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine m366gliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach 247 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der Dar-lehensvaluta auf Weisung des Kl344gers erfolgt sei. Der Kl344ger k366nne sein Begehren auch nicht im Wege des R374ckforderungsdurchgriffs auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren st374tzen, weil er eine arglistige T344uschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gr374ndungsgesell-schafter nicht dargetan habe. Schlie337lich stehe dem Kl344ger auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer vors344tzlichen Verletzung vorver-traglicher Aufkl344rungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen 304u337erung, die Kapitalanlage trage sich durch die Aussch374ttungen und steuerliche Ersparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieter-tr344ge der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben zur374ckbleiben k366nn-ten, sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Ver344u337erbarkeit der Fondsbeteiligung habe der Vermittler im Jahr 2000 noch nicht hinwei-sen m374ssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-hauptung des Kl344gers, der Vermittler habe ihm die jederzeitige Ver344u337er-barkeit zugesichert, sei gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu ber374ck-sichtigen. 10 Der Kl344ger habe aber seine Darlehensvertragserkl344rung nach 247 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kl344ger habe den Vertrag noch im Januar 2005 widerrufen k366nnen, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar f374hre der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Gesch344fte im Falle eines Widerrufs nicht zustande k344men, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. 11 - 7 - Dagegen gen374ge die Erkl344rung, dass die Widerrufsfrist fr374hestens begin-ne, wenn die Belehrung 374ber das Widerrufsrecht ausgeh344ndigt worden sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben", nicht den gesetzlichen Anforde-rungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. Die Widerrufsfrist habe nach die-ser Vorschrift - unabh344ngig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehens-vertrages - mit der Aush344ndigung einer Belehrung an den Verbraucher begonnen. Die Belehrung der Beklagten sei somit inhaltlich unzutreffend gewesen. Aufgrund dessen k366nne der Kl344ger von der Beklagten die R374ck-abwicklung des gesamten Gesch344fts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft darstellten. Das erstmals in der Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der Beklagten, dem Kl344ger seien h366here als die von ihm in Abzug gebrachten Aussch374ttungen zuge-flossen, k366nne gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserkl344rung auch "die finanzierten verbundenen Gesch344fte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF gesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen, wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Fi-nanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft i.S. des 13 - 8 - 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (BGHZ 172, 157, Tz. 11 ff.; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 26 m.w.N.). Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-rufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unsch344dlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagege-sch344fts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Fi-nanzierung des Fondsanteils gew344hrt wurde, war f374r den Kl344ger klar, dass mit dem verbundenen Gesch344ft nur die treuh344nderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die dem Kl344ger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforde-rungen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. 14 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt wer-den, dieses auszu374ben. Er ist deshalb auch 374ber den Beginn der Wider-rufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeut-lichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen, darf die Wider-rufsbelehrung grunds344tzlich keine anderen Erkl344rungen enthalten. Zul344s-sig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Erg344nzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.N.). Hierzu geh366rt etwa der Zusatz in einer Widerrufsbe-lehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserkl344rung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGHZ 172, 157, Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 15 - 9 - 828, Tz. 14 ff.). Nicht zul344ssig sind Erkl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Verst344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haust374rwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-nen zwei Wochen zur374ckgezahlt werde (BGHZ 172, 157, Tz. 13 m.w.N.). b) Nach diesen Ma337st344ben ist die dem Kl344ger erteilte Widerrufsbe-lehrung 374ber den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der Se-nat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 15 ff.) f374r eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausge-f374hrt hat, ist die im Vergleich zu 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF von den Par-teien vereinbarte Verl344ngerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz, wonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der Beklagten gegenge-zeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unsch344dlich, weil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist dem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, Tz. 17 f.). Weiter ver-st366337t der Formulierungszusatz "fr374hestens" nicht gegen das Deutlich-keitsgebot des 247 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF (Senat, aaO, Tz. 19). 16 3. Schlie337lich ist die Widerrufserkl344rung auch nicht deshalb fehler-haft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kl344ger zu unter-zeichnende Empfangsbest344tigung enth344lt. Wie der Senat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 23 ff.) f374r eine gleich-lautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgef374hrt hat, stellt die Emp-fangsbest344tigung im Verh344ltnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Er- 17 - 10 - kl344rung i.S. des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF, sondern eine eigenst344ndige Erkl344rung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbest344tigung sind hori-zontal und r344umlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenst344ndiger Erkl344rungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unterschriften deutlich. Unter diesen Umst344nden ist die Empfangsbest344ti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Aus374bung des Widerrufsrechts abzuhalten. 4. Die einw366chige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Aus374bung des Widerrufsrechts durch den Kl344ger am 31. Januar 2005 bereits abgelaufen. 18 III. Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag des Kl344gers die Feststellung auszusprechen, dass der Kl344ger der Beklag-ten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in H366he von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. 19 Der formularm344337ige Darlehensvertrag weist lediglich den f374r die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegen-den sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG 20 - 11 - aF (BGHZ 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 m.w.N.). Aufgrund dessen schuldet der Kl344ger der Beklagten statt des vereinbarten Vertragszinses f374r die gesamte Vertrags-laufzeit, nicht nur f374r die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetz-lichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2309). Im 334brigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 21 Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Gr374neberg Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -
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