ECLI:DE:BGH:2016:240316UIXZR242.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 242/13 Verkündet am: 24. März 2016 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner da r- legen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefoc h- tenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein d ie Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungsei n- ste llung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13 - OLG Hamm LG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 24. März 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Septembe r 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 8. Februar 2008 am 2. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H . M . Z . (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrie b ein Reisebüro und schuldete aus dem Erwerb eines Reisebusses im Jahr 2003 dem Verkäufer rund 60.000 Im Mai 2004 vereinbarte sie mit dem durch die Beklagte vertr e- tenen Verkäufer Ratenzahlungen, die sie jedoch nur bis August 2004 einhielt. Die noch in Höhe von rund 46.000 Beklagte ab, welche die Forderung im Mai 2005 gerichtlich geltend machte. In 1 - 3 - der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2005 schlossen die Parteien e i- nen Vergleich, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete, 40.000 i- chen Raten von 2.500 ab Sep tember 2005 zu zahlen. In den Wintermo naten sollten die Raten nur 1.500 Zuvor hatte die Schuldnerin erklärt, zur Zahlung des Vergleichsbetrags in einer Summe nicht in der Lage zu sein. Bis Juli 2006 zahlte die Schuldnerin Raten im Gesamtbetrag von 22.500 im W e- sentlichen pünktlich . Ab August 2006 kam es zu Zahlungsstockungen . Bis A u- gust 2007 zahlte die Schuldnerin weitere 13.958,05 Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung der von der Schuldnerin nach dem Vergleich vom 19. August 2005 geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von 36.458,05 n- desgericht hat ihr in Höhe eines Teilbetrags von 1.985,05 die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom S e- nat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufh e- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 2 3 - 4 - I. D as Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Zahlungen bis Ende März 2007 habe der Kläger einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht darzulegen vermocht. Ein solcher sei zu vermuten, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und ihm dies bekannt sei. Habe der Schuldner seine Zahlu n- gen eingestellt, begründe dies die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Die Za h lungseinstellung könne schon aus der Nichtzahlung einer einzigen, b e- träch t lichen Verbindlichkeit abgeleite t werden. Eine solche Verbindlichkeit habe hier zwar bestanden, sie sei aber mit der Ratenzahlungsvereinbarung gestu n- det worden und könne bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht b e- rücksichtigt werden. Die Ansicht des Klägers, dass die eingetrete ne Zahlung s- einstellung fortwirke, solange die Beklagte nicht darlege und beweise, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, werde den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Gründe sich die Zahlungseinstellung - wie hier - auf die Nichtbedienung einer einzigen Verbindlichkeit, sei mit deren Stundung auch die Zahlungsunfähigkeit behoben, jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt. Weitere fällige, unerfüllt gebliebene Forderungen könnten mangels ausreichender Darlegun g durch den Kläger nicht festgestellt werden. Im Übrigen fehle es an der Kenntnis der Beklagten von drohender Za h- lungsunfähigkeit. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin ihre anderen Gläubiger befriedigen konnte, nachdem sie - die Beklagte - für ihre eigene Forderung der Schuldnerin Stundung gewährt hatte. Dies gelte trotz der ab August 2006 stockenden Zahlungen noch bis März 2007. Erst dann sei die Beklagte von Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin ausgegangen und habe Zwangsvollstreckung smaßnahmen eingeleitet. Deshalb müsse die Beklagte nur die im Juni und August 2007 erfolgten, inkongruenten Zahlungen im Gesamtb e- trag von 1.985,05 4 - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die subjektiven Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. 1. Das gilt zunächst für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Vo r- satz d es Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen. a) D ie subjektiven Voraussetzunge n der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen han delt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen herge leitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die B e- nachteiligung der Gläub iger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfo l- ge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahl ungsunfähigkeit kennt, ha n- delt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schul d- ner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befried i- gen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlung s- einstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlung s- unfähigkeit begründet. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortr e- tende Verhalten des S chuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus 5 6 7 - 6 - einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hinde u- tender, in der Rechtsprechung entwickelter Bew eisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 16, 18; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 11 ff , jeweils mwN). b) I n Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht mit Recht in Betrac ht gezogen, dass das Zahlungsverhalten der Schuldnerin bezüglich ihrer restlichen Verbindlichkeit aus dem Kauf des Reisebusses die Annahme einer Zahlungseinstellung rechtfertigen kann. Der offene Restkaufpreis von 59.196,16 aus dem im September 2003 gesc hlossenen V ertrag stellte ang e- sichts des verhältnismäßig geringen Umfangs des Geschäftsbetriebs d er Schuldnerin eine Verbindlichkeit von beträchtlicher Höhe dar. Sie war bereits im Mai 2004 Gegenstand einer außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarung gewe sen , die von der Schuldnerin in der Folgezeit nicht eingehalten wurde. Nach der Abtretung der Forderung an die Beklagte musste diese den noch o f- fenen Betrag von 46.479,34 der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2005 erklärte die Schuldnerin, den in Aussicht genommenen Vergleichsbetrag von 40.000 Summe bezahlen zu können. Ihr Ersuchen um Ratenzahlung beruht e danach ersichtlich auf einem Mangel an Zahlungsmitteln und war deshalb ein zusätzl i- ches Indiz dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f mwN ; Urteil vom 30. Apri l 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, WM 2015, 2 107 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 1 09/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 20 f ). c) R echtsfehlerhaft ist jedoch die Beurteilung des Berufungsgerich ts , zum Zeitpunkt der angefochtenen Ratenzahlungen sei die Zahlungsunfähigkeit 8 9 - 7 - behoben , jedenfalls die Grundlage ihrer Feststellung ausgeräumt g ewesen, weil nach dem gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich nicht mehr die Gesamtverbin d- lichkeit fällig gewesen s ei, sondern nur die jeweils anstehende Monat srate in Höhe von 2.500 . Zwar beschränkt sich die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzu n- gen der Vorsatzanfechtung obliegenden Gesamtwürdigung darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff u m- fassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 20 15, 591 Rn. 15 ; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 10; vom 25. Febr uar 2016, aaO Rn. 12 ). Einer solchen Überprüfung hält die Würd i- gung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Sie verstößt gegen maßgebl i- che Erfahrungssätze und lässt Bewei sanzeichen unbeachtet. aa) F orderungen, die rechtlich oder auch nur tatsächlich gestundet sind, dürfen bei der Prüf ung der Zahlungseinstellung und Zahlungs un fähigkeit nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 200 8, 452 Rn. 25; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 29). Auch der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung enthält eine solche Stundung. Die gestundete Gesamtverbindlichkeit muss deshalb, sofern es sich nicht um eine erzwungene Stundung han delt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - IX ZR 38/04, WM 2008, 698 Rn. 22; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 34), außer Betracht bleiben, wenn es darum geht, für die Zeit nach dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsunfähigkeit - er stmals - festzustellen. Handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit um die ei n- zige, auf welche die Zahlungsunfähigkeit gestützt werden soll, muss die Fes t- stellung scheitern. 10 - 8 - bb) A nders verhält es sich, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, bevor Ratenzahlung vereinbart wurde. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort . Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im A llgemeinen wieder aufg e- nommen werden. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfec h- tungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenz ei t- lich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 33 mwN ; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24 ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt es hierfür nicht, dass mit der Ratenza h- lungsvereinbarung diejeni ge Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nicht b e- dien ung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wi e- der aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil se i- ner übrigen Verbindlichkeiten bedienen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 15 79 Rn. 23; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 24 ff; vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 18 ; vom 6. Dezember 2012 , aaO Rn. 36; Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 17 Rn. 18 ; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 135 ) . Dazu hat die Beklagte nichts vorgetra gen. In welchem Umfang dem Insolvenzverwalter in solchen Fällen eine s e- kundäre Darlegungslast hinsichtlich fortbestehender Zahlungsrückstände des Schuldners gegenü ber anderen Gläubigern obliegt , braucht hier nicht abschli e- 11 12 - 9 - ßend entschieden zu werden. Der Kläger hat , was das Berufungsgericht nicht vollständig gewürdigt hat, im Streitfall vorgetragen, gegenüber der O . GmbH habe eine s eit dem 1. Juni 2005 fällige Forderung in Höhe von 15.420,56 Juni 2006 tituliert worden sei. Auch die Kreissparkasse L . , die T . S . GmbH und die E . GmbH hätten fällige und unerfüllte Forderungen gehabt, wegen der zu Beginn des Jahres 2007 Zwangsvollstreckungsverfahren betri e- ben worden seien. In Rückstand sei die Schuldnerin auch gegenüber den Soz i- alversicherungskassen gewesen. An die Deutsche Rentenversicherung Knap p- scha ft Bahn - See Minijob - Zentrale habe die Schuldnerin von August 2005 bis Juni 2008 keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, weshalb diese für den genannten Zeitraum eine Hauptforderung von 5.829,61 angemeldet habe. Ab Dezember 2005 bis Februar 2007 sei die Schuldnerin auch gegenüber der m . mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Gesamtbetrag von 5.445,23 , der später zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei , in Rückstand geraten. Die Beklagte hat diese Verbindlichkeiten teilweise bestritten und im Übrig en nur ihre Kenntnis von Rückständen gege n- über anderen Gläubigern in Abrede gestellt. Den ihr obliegenden Beweis, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allge meinen wieder aufgenommen habe, hat sie damit nicht geführt. 2. A uch die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Kenntnis der Beklagten von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) verneint hat, ist rechtlich nicht tragfähig. Die Würd i- gung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vom Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber ihren anderen Gläubigern keine Kenntnis haben mü s- sen und habe aufgrund einer zufriedenstellenden Auskunft der " C . " darauf vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin im Anschluss an die mit der B e- 13 - 10 - klagten getroffene Ratenvereinbarung auch ihre anderen Gläubiger habe b e- friedigen können, widerspricht Erfahrungssätzen. a) H atte die Beklagte im August 2005 im Blick auf das bisherige Za h- lungsverh alten der Schuldnerin und auf deren Ersuchen um Ratenzahlung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin erkannt, oblag es ihr, darzulegen und zu beweisen, war um sie später davon ausging, die Schuldner in habe ihr e Zahlu n- gen möglicherw eise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn . 33 mwN; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 24). D er Abschluss der Ratenvereinbaru ng und die nachfolgende ratenweise Tilgung ihrer eigenen Forderung ließ en ihre Kenntnis von der Za h- lungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht entfallen. Allein dieser Umstand legte nicht nahe, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit zurückgewonnen und ihre Zahlungen im Wesentlichen vollständig wieder aufgenommen hatte. Ko n- krete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldnerin verbe s- sert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden. b) E in Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungsei n- stellung eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger , mit denen bei einem g e- werblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 15; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 11 mwN), in vergleichbarer Wei se bedient we rden wie sein e eigenen. Er kann sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläu biger davon abse hen, in gleicher Weise wie er Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihre Forderungen einzutreiben . Vie l- mehr muss er damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Za h- 14 15 - 11 - lungswei se des Schuldne rs und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck e i- nes besonders auf Zahlung drängenden Gläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlun gen auch im A llg e- meinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Ur teil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN ; vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 30 ). c ) D ie vom Berufungsgericht angeführte Auskunft der " C . " rechtfertigt im Streitfall keine abweichende Beurteilung. Ihre Aussagen über eine positive E ntwicklu ng des Unternehmens der Schuldnerin , eine gute Au f- tragslage und eine Zahlungsweise ohne Beanstandungen sind allge mein geha l- ten und entkräften die Beweisanzeichen, die sich aus dem tatsächlichen Za h- lungsverhalten der Schuldnerin gegenüber der Beklagten erga ben, nicht. Z u- dem da tiert die Auskunft vom 22. März 2005 . Schon deshalb konnte die Bekla g- te ihr für die Frage, ob die Schuldnerin nach Abschluss der Ratenzahlungsve r- einbarung vom 19. August 2005 ihre Zahlungen allgemein , also auch gege n- über den anderen Glä ubigern wieder aufgenommen hatte, keine besondere Bedeutung beimessen. III. Das angefochtene Urteil kann dana ch keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn sie ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Stützt sich der Insolven z- 16 17 - 12 - verwalter im Insolvenzanfechtungsprozess zum Nachweis der Zahlungsunf ä- higkeit des Schuldners auf ein oder mehrere Beweisanzeichen und auf die im Falle einer Zahlungseinstellung bestehende ge setzliche Vermutung, hat das Gericht im Rahmen des Prozessrechts auf Antrag des Anfechtungsgegners zur Entkräftung der Beweisanzeichen und zur Widerlegung der Vermutung durch einen Sachverständigen eine L iquiditätsbilanz erstellen zu lassen (BGH, B e- schluss vom 26 . März 2015 - IX ZR 134/13, WM 2015, 1025 Rn. 6 mwN) . Einen solchen Beweisantrag hat die Beklagte gestellt. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 18.1 0.2012 - 4 O 500/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2013 - I - 27 U 158/12 -
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