ECLI:DE:BGH:2017:010217BIXZR242.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/15 vom 1 . Februar 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 1 . Februa r 201 7 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 2 0 . Oktober 20 1 6 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 1 03 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 2 05, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als übe r- gangen gerügten Punkte in vollem Umfang darauf hin geprüft, ob sie einen G rund für die Zulassung der Revision ergeben , un d sie sämtlich für nicht durc h- greifend erachtet . Von einer weiterreichenden Begr ündung wird in entsprechender Anwe n- dung des § 5 44 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung ( BVerf G, NJW 2011, 1497) . Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge g e- 1 2 - 3 - gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eing e- legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 12 .05.20 14 - 9 O 6/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2015 - 10 U 93/14 -
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