BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 242/99Verkündet am: 6. November 2002Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Be-klagten wird das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1999 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten, sie von der Verpflichtung zur Rück-zahlung eines von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehens freizu-stellen.Der Beklagte ist der zweite Ehemann der Klägerin. Die 1985 geschlos-sene Ehe ist seit Dezember 1997 rechtskräftig geschieden; die Durchführungdes Zugewinnausgleichs steht aus.Im Juni 1986 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem dieKlägerin dem Beklagten das hälftige Miteigentum an einem ihr gehörenden - 3 -Grundstück übertrug und der Beklagte die gesamtschuldnerische Haftung füreine durch Grundschuld gesicherte Forderung der Bausparkasse übernahm.Die Eintragung des Miteigentums wurde bewilligt und der Notar zugleich beauf-tragt, am 2. Januar 1987 den Eintragungsantrag zu stellen. In der Folgezeitbauten die Parteien das auf dem Grundstück stehende Gebäude zu einemDoppelhaus um, in dem sie ihre Familienwohnung nahmen. Ein Antrag auf Ein-tragung des Miteigentums wurde nicht gestellt.1992 nahmen die Parteien gemeinsam bei der L Hypotheken-bank ein Darlehen auf, das zum 31. Dezember 1994 noch in Höhe von126.932,57 DM valutiert war. Mit diesem Darlehen wurde ein früheres Darlehender C bank in Höhe von 120.000 DM aus dem Jahre 1991, für dasdie Klägerin der C bank an ihrem Grundstück eine Grundschuld in Höhevon 130.000 DM bestellt sowie die persönliche Haftung übernommen hatte, ab-gelöst; dabei übertrug die C bank die Grundschuld an die L Hy-pothekenbank. Die Verwendung des von der C bank gewährten Darle-hens ist streitig: Die Klägerin behauptet, das Geld sei zur Tilgung von Ge-schäftsverbindlichkeiten aus dem vom Beklagten betriebenen Konstruktionsbü-ro verwandt worden; der Beklagte hält dem entgegen, mit dem Darlehen sei derUmbau des auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Gebäudes finanziertworden.Im Juli 1994 widerrief die Klägerin die "Schenkung" des hälftigen Mitei-gentums wegen groben Undanks, weil der Beklagte 1993 - noch vor Trennungder Parteien - ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte. 1995 übertrug dieKlägerin das Eigentum an dem Grundstück auf ihren ersten Ehemann, dernunmehr im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. - 4 -Im einem Parallelverfahren hatte die Klägerin zuletzt die Feststellung be-gehrt, daß dem Beklagten aus dem notariellen Vertrag vom Juni 1986 keineRechte mehr gegen sie zustünden. Diese Klage hat der Senat mit Urteil vom28. November 2001 - XII ZR 173/99 - abgewiesen.Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. verlangt, den Beklag-ten zu verurteilen, sie von den Verbindlichkeiten aus der auf ihrem Grundstückeingetragenen und an die L Hypothekenbank abgetretenen Grund-schuld sowie aus dem zugrundeliegenden Darlehen zu befreien; außerdem hatsie einen Zahlungsanspruch aus einer dem Beklagten gutgebrachten Steuer-Erstattung geltend gemacht. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der erdie Erstattung von Lasten für zwei im Miteigentum der Parteien stehende Ei-gentumswohnungen sowie - unter Berufung auf die notarielle Vereinbarung vomJuni 1986 - eine Anweisung an den Notar zur Umschreibung von ½ Miteigen-tumsanteil am Grundbesitz der Klägerin auf sich begehrt hat. Das Landgerichthat den Zahlungsanträgen zur Klage und zur Widerklage stattgegeben und bei-de Klagen im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Parteien Berufung, derBeklagte außerdem Anschlußberufung eingelegt.Das Oberlandesgericht hat über das Zahlungsverlangen der Klägerinsowie über die Widerklage mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Juli 1997 ent-schieden. Die Klägerin hat sodann ihr Freistellungsverlangen auf die Verbind-lichkeiten aus dem Darlehen beschränkt; der Beklagte hat gegenüber diesemVerlangen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und - wiederum wider-klagend - hilfsweise beantragt festzustellen, daß die Klägerin ihm zum Scha-densersatz in Höhe des Wertes des ½ Miteigentumsanteils verpflichtet ist. MitSchlußurteil vom 29. Juni 1999 hat das Oberlandesgericht den Beklagten ver-urteilt, die Klägerin von der Darlehensverbindlichkeit zur Hälfte zu befreien, je-doch nur Zug um Zug gegen Wiedereinräumung seiner Rechtsposition aus der - 5 -notariellen Vereinbarung vom Juni 1996; die weitergehende Berufung der Klä-gerin hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren aufuneingeschränkte Freistellung in voller Höhe gerichteten Antrag weiter. Der Be-klagte begehrt im Wege der Anschlußrevision, den Freistellungsantrag in vollemUmfang abzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin ihm zum Scha-densersatz in Höhe des hälftigen Grundstückswertes verpflichtet ist.Entscheidungsgründe: Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Zur Revision der Klägerin:1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Parteien der L Hypothekenbank für die Rückzahlung des von ihnen gemeinsam aufgenomme-nen Darlehens als Gesamtschuldner haften und deshalb in ihrem Verhältniszueinander nach Maßgabe des § 426 BGB ausgleichspflichtig seien. DieserGesamtschuldnerausgleich werde durch die Vorschriften über den Zugewinn-ausgleich nicht ausgeschlossen. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei(zum Verhältnis von Zugewinn- und Gesamtschuldnerausgleich vgl. Senatsur-teile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1238 und vom5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 836 f.); die Revision nimmt sieals ihr günstig hin. Sie führt dazu, daß jede Partei von der anderen Freistellung - 6 -von dem Teil der gemeinsamen Schuld verlangen kann, den sie im Innenver-hältnis zu tragen hat (vgl. zum ganzen Wever Vermögensauseinandersetzung2. Aufl. 113 ff., 142 f.).2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Parteien im Ver-hältnis zueinander hälftig für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen.Die Klägerin könne deshalb vom Beklagten eine Freistellung von der Darle-hensverbindlichkeit nur zur Hälfte verlangen. Auch diese Beurteilung läßtRechtsfehler nicht erkennen. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamt-schuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nichtsanderes bestimmt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine ander-weitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift nicht eine besondere Vereinba-rung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt undZweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnis-ses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Ge-staltung des tatsächlichen Geschehens (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Novem-ber 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Ob sich im vorliegenden Fallbis zum Scheitern der Ehe der Parteien eine anderweitige Bestimmung ausdem Umstand ergab, daß das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Le-bensgemeinschaft überlagert wurde, kann dahinstehen. Mit der Beendigung derehelichen Lebensgemeinschaft sind solche besonderen, einen abweichendenVerteilungsmaßstab rechtfertigenden Umstände jedenfalls entfallen, so daß diein § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete anteilige Haftungwieder Platz greift - es sei denn, es bestehen nun anstelle der ehelichen Le-bensgemeinschaft andere Umstände, aus denen sich ein vom Regelfall abwei-chender Verteilungsmaßstab ergibt (Senatsurteil vom 30. November 1994aaO). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen solcher Umstände verneint. Diehiergegen gerichteten, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision greifennicht durch: - 7 -Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Oberlandesgerichts,die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Beklagten lasse nicht den Schlußauf eine Absprache der Parteien zu, nach welcher der Beklagte allein für dieRückzahlung des Darlehens habe aufkommen sollen; möglicherweise habe dieAuskehrung der Darlehensvaluta an den Beklagten diesen für den Einsatz vonEigenmitteln beim Hausbau auf dem Grundstück der Klägerin entschädigensollen. Nach Auffassung der Revision hat sich das Oberlandesgericht damitüber den Vortrag der Klägerin hinweggesetzt, der Beklagte sei zur Zeit desUmbaus arbeitslos und deshalb zu finanziellen Beiträgen nicht in der Lage ge-wesen. Damit kann die Revision nicht durchdringen: Aus der Arbeitslosigkeitdes Beklagten läßt sich ebensowenig wie aus den von ihm mit dem Betrieb ei-nes Konstruktionsbüros angeblich erwirtschafteten Verlusten auf dessen Mit-tellosigkeit schließen; außerdem hat die Klägerin für diese - bestrittene - Be-hauptung keinen Beweis angeboten. Die Revision beanstandet in diesem Zu-sammenhang ferner, das Oberlandesgericht habe sich auch über die Behaup-tung der Klägerin hinweggesetzt, die Bauarbeiten seien ausschließlich mit Kre-diten anderer Banken finanziert und überdies bereits 1986 abgeschlossen wor-den, so daß das erst 1991 gewährte Darlehen der C bank schon des-halb nicht zur Finanzierung dieser Bauarbeiten gedient haben könne. Auchhierin ist ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen: Es ist weder vorgetragen nochersichtlich, wieso die von der Klägerin als Zeugen benannten Kreditsachbear-beiter anderer Banken bekunden können, daß der Umbau ausschließlich mitMitteln ihrer Institute und nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, zumindestauch mit dessen Eigenmitteln bewirkt worden ist. Dies gilt um so mehr, als derBeklagte eine detaillierte Aufstellung der Baumaßnahmen und ihrer Kosten vor-gelegt hat und die Klägerin selbst angibt, ein Gutteil der Arbeiten sei vonFreunden und Bekannten für einen billigen Stundenlohn erbracht worden. DieBehauptung der Klägerin, die Umbauarbeiten seien bereits 1986 abgeschlos- - 8 -sen worden, steht schließlich nicht nur zu vom Beklagten vorgelegten Rech-nungen aus den Jahren 1990 und 1991, sondern auch zum eigenen Vortrag derKlägerin in Widerspruch; sie ist zudem nicht unter Beweis gestellt und im übri-gen mit der vom Oberlandesgericht erwogenen Möglichkeit einer nachträglichenAusgleichung für vom Beklagten erbrachte Leistungen zwanglos zu vereinba-ren.Das Oberlandesgericht mißt der Tatsache, daß die Parteien noch im Fe-bruar 1992 den Kredit bei der L Hypothekenbank gemeinsam aufnah-men, einen "besonderen Indizwert" dafür zu, daß die Parteien nach ihrem über-einstimmenden Willen für diesen Kredit auch im Verhältnis zueinander gemein-sam aufkommen wollten; schließlich habe die Klägerin zu diesem Zeitpunkt be-reits gewußt, daß das mit diesem Kredit abgelöste Darlehen der C bank,wie sie behauptet, dem gemeinsamen Hausbau nicht zugute gekommen war.Nach Ansicht der Revision kann es dagegen hierauf nicht ankommen, da sichohne eine solche Mitverpflichtung der Klägerin die streitige Frage nach einemAusgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten schließlich gar nicht stellenwürde. Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen, denn die Ent-scheidung des Oberlandesgerichts wird von der angegriffenen Überlegung nichtgetragen. Das Oberlandesgericht nimmt vielmehr eine umfassende Würdigungaller Umstände vor, die mit Recht auch das bisherige Wirtschaften der Parteienaus einer gemeinsamen Kasse einbezieht und in ihrer Gesamtheit überzeu-gend, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht angreifbar ist.3. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte zur hälftigenBefreiung der Klägerin von der Darlehensschuld nur Zug um Zug gegen Wie-dereinräumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vomJuni 1986 verpflichtet. Durch diese Vereinbarung, die als eine unbenannte Zu-wendung anzusehen sei und die die Klägerin schon deshalb nicht nach Schen- - 9 -kungsgrundsätzen habe widerrufen können, sei eine Anwartschaft auf Erwerbhälftigen Miteigentums am Grundstück der Klägerin begründet worden. DiesenErwerb habe die Klägerin mit der Übertragung des Grundstücks auf ihren Ehe-mann sittenwidrig vereitelt. Der Beklagte könne deshalb von der Klägerin ge-mäß § 826 BGB Wiederherstellung des früheren, vor der Übertragung desGrundstücks an ihren ersten Ehemann bestehenden Zustands verlangen. DieWiederherstellung des früheren Zustands sei der Klägerin auch nicht unmög-lich; es sei vielmehr ihre Sache, sich das Eigentum an dem Grundstück vonihrem (ersten) Ehemann wieder zu verschaffen. Der dem Beklagten danachzustehende und auf Wiederherstellung gerichtete Schadensersatzanspruch be-gründe für ihn ein Zurückbehaltungsrecht, das er dem Freistellungsverlangender Klägerin gemäß § 273 BGB entgegensetzen könne. Diese Ausführungenhalten der rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.a) Das Oberlandesgericht geht zutreffend und von der Revision unbean-standet davon aus, daß die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom Juni1986 weder durch den von der Klägerin erklärten Widerruf noch durch dieScheidung der Parteien berührt worden sei. Wie der Senat bereits mit Urteilvom 28. November 2001 im Parallelverfahren - XII ZR 173/99 - entschieden hat,stellt sich die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Be-klagten nicht als eine dem Widerruf zugängliche Schenkung, sondern als eineehebezogene Zuwendung dar. Auch wenn eine solche Zuwendung - wie hier -noch nicht abschließend vollzogen ist, führt das Scheitern der Ehe nicht ohneweiteres zu einem Erlöschen von Rechten, die aufgrund der Zuwendung bereitsentstanden sind. Vielmehr ist der Wert solcher Rechte grundsätzlich als Aktiv-bzw. Passivposten in den Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen undgüterrechtlich auszugleichen. Nur soweit besondere Umstände einen solchengüterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen, kanndie Vereinbarung über die nicht abschließend vollzogene ehebezogene Zuwen- - 10 -dung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an diemit dem Scheitern der Ehe eingetretene neue Situation angepaßt werden. Sol-che Gründe sind jedoch weder vom Oberlandesgericht festgestellt noch sonstersichtlichb) Die Revision bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, dieKlägerin habe sich gegenüber dem Beklagten gemäß § 826 BGB schadenser-satzpflichtig gemacht, weil sie ihn mit der Übertragung des Grundstückseigen-tums auf ihren ersten Ehemann vorsätzlich geschädigt habe. Richtig sei viel-mehr, daß die Klägerin - wie auch das Landgericht - die notarielle Vereinbarungvom Juni 1986 als eine Schenkung angesehen habe, die von ihr wirksam wider-rufen worden sei. Die entgegenstehende Annahme des Oberlandesgerichts, derKlägerin sei offenbar schon in erster Instanz klar geworden, daß sie mit ihremSchenkungswiderruf keinen Erfolg haben könne, sei eine durch keine tatsächli-chen Anhaltspunkte gerechtfertigte Vermutung.Es kann im Rahmen des Revisionsverfahrens offenbleiben, ob die Kläge-rin den Beklagten vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat. Da die Klägerindas Eigentum an dem Grundstück inzwischen an ihren ersten Ehemann über-tragen hat, ist jedenfalls zunächst davon auszugehen, daß ihr eine Wiederher-stellung des zuvor bestehenden Zustands nicht mehr möglich ist. Da das Rechtniemanden zu einer ihm unmöglichen Leistung verpflichten kann (vgl. §§ 275,280 BGB a.F.), käme ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen dieKlägerin mit dem vom Oberlandesgericht formulierten Inhalt nur in Betracht,wenn die Klägerin von ihrem ersten Ehemann die Rückübereignung des Grund-stücks verlangen könnte. Dafür ist jedoch nichts dargetan. Das Oberlandesge-richt geht zwar davon aus, daß der Klägerin die Wiederherstellung des früherenZustands nicht unmöglich sei. Diese Annahme wird jedoch von den Feststellun-gen des Oberlandesgerichts nicht getragen. Der bloße Hinweis, es sei Sache - 11 -der Klägerin, sich das Eigentum an dem Grundstück von ihrem (ersten) Ehe-mann wieder zu verschaffen, ersetzt die notwendigen Feststellungen nicht. Dasangefochtene Urteil kann deshalb insoweit nicht bestehen bleiben, als es denBeklagten zur hälftigen Freistellung der Klägerin nur Zug um Zug gegen Wie-dereinräumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vomJuni 1986 verpflichtet.II.Zur Anschlußrevision des Beklagten:Der Umstand, daß der Beklagte von der Klägerin nicht die Wiederein-räumung seiner Rechtsposition aus der notariellen Vereinbarung vom Juni 1986verlangen kann, bedeutet allerdings nicht, daß dem Beklagten aus dieser Ver-einbarung keinerlei Rechte gegen die Klägerin zustehen und er deshalb unein-geschränkt verpflichtet ist, die Klägerin zur Hälfte von der Darlehensverbindlich-keit der Parteien freizustellen. Die Klägerin hat sich in der notariellen Abredevom Juni 1986 verpflichtet, dem Beklagten hälftiges Miteigentum an ihremGrundstück zu verschaffen. Diese Verpflichtung hat, wie ausgeführt, dasScheitern der Ehe der Parteien überdauert; sie konnte auch von der Klägerinnicht wirksam widerrufen werden. Soweit sich die Klägerin mit der Übertragungdes Grundstücks auf ihren ersten Ehemann die Erfüllung ihrer vertraglichenVerpflichtung gegenüber dem Beklagten unmöglich gemacht hat, ist dieses Un-vermögen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2001(aaO) ausgeführt hat, von ihr zu vertreten. Infolge dieses von ihr zu vertreten-den Unvermögens schuldet die Klägerin dem Beklagten gemäß § 280 BGB a.F.Schadensersatz wegen Nichterfüllung seines Anspruchs aus der notariellenVereinbarung vom Juni 1986. Diesen - auf Ersatz des Erfüllungsinteresses ge- - 12 -richteten - Anspruch kann der Beklagte der Klägerin nach § 273 BGB entge-genhalten. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug die Einrede des § 273 zwarnur auf seinen Eigentumsverschaffungsanspruch aus der notariellen Vereinba-rung vom Juni 1986 gestützt. Er hat jedoch zugleich hilfsweise die Feststellungbegehrt, daß die Klägerin ihm aus dieser Abrede zum Schadensersatz ver-pflichtet ist. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, daß das Zurückbehal-tungsrecht hilfsweise auch auf den Schadensersatzanspruch gestützt werdensoll.Soweit die Anschlußrevision das Freistellungsverlangen der Klägerindarüber hinaus insgesamt für treuwidrig erachtet und die Abweisung der Klagebegehrt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Wäre der notarielle Vertrag vom Juni 1986durchgeführt worden, so hätten die Parteien hälftiges Miteigentum am Grund-stück erlangt, wären zugleich aber auch - im Verhältnis zueinander: hälftig - fürdie Rückzahlung des durch die Grundschuld an diesem Grundstück gesichertenDarlehens persönlich haftbar. An die Stelle des Anspruchs auf Verschaffungdes hälftigen Miteigentums ist ein Schadensersatzanspruch getreten. Mit demauf diesen Anspruch gestützten Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wird,worauf bereits das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, diemit dem notariellen Vertrag gewollte Verklammerung von Miteigentum und an-teiliger Haftung für das Darlehen wiederhergestellt und ein dem Grundsatz vonTreu und Glauben entsprechendes Ergebnis erzielt. Für einen darüber hinaus-gehenden Schutz des Beklagten ist - entgegen der Auffassung der Anschlußre-vision - ein Bedürfnis nicht erkennbar. - 13 -III.Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. DerSenat ist nicht in der Lage, über die Revision abschließend zu entscheiden. DerBeklagte ist zu der von der Klägerin begehrten Freistellung von der Darlehens-verpflichtung nur in hälftiger Höhe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht, fallsder Klägerin eine Wiedererlangung des Grundstücks unmöglich ist, nur Zug umZug gegen Ersatz des Schadens, der dem Beklagten aus der Nichterfüllungseines Anspruchs auf Verschaffung hälftigen Miteigentums am Grundstück derKlägerin entstanden ist. Das Oberlandesgericht hat zur fortbestehenden Mög-lichkeit einer solchen Wiedererlangung keine Feststellungen getroffen.Auch über die Anschlußrevision ist dem Senat eine abschließende Ent-scheidung nicht möglich, da nicht feststeht, ob der Beklagte zur Freistellung nurZug um Zug gegen Schadensersatz oder aber Zug um Zug gegen die Erfüllungseines Anspruchs aus der notariellen Abrede vom Juni 1986 verpflichtet ist, imersten Fall müßte zudem die Höhe des zu ersetzenden und im Entscheidungs-satz zu beziffernden Schadens festgestellt werden. - 14 -Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damites die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nach ergänztem Partei-vortrag - nachholt.HahneGerberWagenitzFuchsFrau Bundesrichterin Dr. Vézina istkrankheitsbedingt verhindert zuunterschreiben.Hahne
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