BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 242/99 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Ka yser am 12. März 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 1999 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf (77.614,50 DM =) 39.683,52 festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die Schadense rsatzforderung wegen der angeblich fehlerhaften Ber a - tung ist insgesamt verjährt, weil dieser Anspruch in dem Mahnbescheid vom 27. November 1996 unter Nr. 1 nicht in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche - 3 - gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in we l - chem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99 , NJW 2001, 305, 306 m.w.N.). Die Vorlage des Entwurfes der Bilanz an Mitarbeiter des Finanzamtes Altenkirchen im Rahmen der Betrieb s - sonderprfung war nicht pflichtwidrig (vgl. §§ 97, 104 Abs. 2 Stze 1 und 2 AO). Überdies fehlt dem Klger insoweit die Aktivlegitimation. Der Anspruch wird von der "Abtretungserklrung" (GA 21) nicht erfaßt. Kreft Stodokowitz Ganter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy