BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/02 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandes-gerichts in Jena vom 14. Oktober 2002 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 25.104,44 Euro. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Nach geltendem Recht (247247 66, 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) kommt die Bestellung eines obligatorischen Drittliquidators analog 247247 29, 48 BGB nicht in Betracht (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. 247 60 Rn. 30). Selbst wenn im Rahmen der Liquidation einer verm366genslosen GmbH der insolvenzrechtliche Gleichbe-handlungsgrundsatz g344lte, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun- 2 - 3 - desgerichtshofs (BGHZ 53, 71, 74; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 90/74, LM 247 19 GmbHG Nr. 6) nicht der Fall ist, h344tte ein Versto337 gegen diesen Grundsatz nicht zwingend die Unwirksamkeit der betreffenden Rechtshandlung zur Folge (vgl. K. Schmidt, aaO). Verfahrensverst366337e von verfassungsrechtlicher Relevanz sind dem Beru-fungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Soweit die Beklagte der von ihr in zwei-ter Instanz vorgelegten Aktennotiz vom 22. November 2000 eine zeitlich vor-rangige Abtretung der Klageforderung entnommen hat, hat sie den Rechtsbeg-riff "Abtretung" offensichtlich unrichtig verwandt; weiterer Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine - von den Kl344gern bestrittene - Abtretung zulie337e, fehlt v366llig. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2002 ist vom Berufungsgericht verwertet, aber zutreffend f374r unerheblich gehalten worden. 3 Das Berufungsgericht ist schlie337lich auch nicht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts abgewichen. Es hat die Voraussetzungen eines Versto337es gegen 247 5 StBerG gerade nicht festgestellt. Selbst wenn die der Ab-tretung zugrunde liegende Vereinbarung zwischen den Kl344gern und der e. U. GmbH im 334brigen gem344337 247 134 BGB nichtig gewesen w344re, bliebe die Wirksamkeit der Abtretung - des Erf374llungsgesch344fts - davon unber374hrt (vgl. z.B. BGHZ 115, 123, 130). 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 6 O 1752/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.10.2002 - 9 U 382/02 -
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