BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/04 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 4. Mai 2006 beschlossen: Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2004 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kl344gerin 4/5 und der Beklagte zu 2 - in seiner Eigen-schaft als Insolvenzverwalter - 1/5 zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat die Kl344gerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 306.996,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zul344ssig (247 544 ZPO); sie sind jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die 1 - 3 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Verh344ltnis zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den In-solvenzverwalter pers366nlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten (247 60 InsO) und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 (IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) im Grunds344tzlichen gekl344rt. F374r die Kl344gerin ergeben sich hieraus gegen-374ber der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Vorteile. Der Zeuge L. hat den Einlagerungsvertrag unstreitig an dem Beklagten zu 2 vorbei f374r seine in Gr374ndung begriffene Gesellschaft (d. GmbH) geschlossen und die Lagerkosten f374r diese Gesellschaft in Rechnung gestellt. Als Erf374llungsgehil-fe des Insolvenzverwalters ist er insoweit nicht t344tig geworden. Davon abgese-hen zeigt keine der beiden Nichtzulassungsbeschwerden eine entscheidungs-erhebliche Verletzung des rechtlichen Geh366rs oder einen anderen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung verlangen w374rde. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 238/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 56/03 -
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