BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 243/05 Verk374ndet am: 10. Juli 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ HWiG 247 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986); BGB 247247 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964) a) Zur Kausalit344t einer Haust374rsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angeh366rigen. b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufkl344rung 374ber eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grunds344tzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision miturs344chlich daf374r ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der - 2 - Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufkl344rungspflicht besteht unabh344ngig davon aber dann, wenn die Bank positive Kennt-nis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen 374ber die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig get344uscht wird, in-dem aus seiner Einlage 374ber die im Prospekt ausgewiesenen Ver-triebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckzahlung s344mtlicher aufgrund eines Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Betr344ge sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine An-spr374che mehr gegen ihn zustehen. 1 Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler f374r eine Vermittlungsgesellschaft t344tig war, suchte den Kl344ger im Herbst 2 - 4 - 1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlos-senen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kl344ger eine Beitrittserkl344rung f374r zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbuch-eintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf Treuhandgeb374hren 702 DM entfielen. Zur Finanzierung seines Fondsbeitritts schloss der Kl344ger am 28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuit344tendarlehensvertrag 374ber einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darle-hensvaluta wurde weisungsgem344337 zum Fondserwerb verwendet. Am 4. Juli 2002 widerrief der Kl344ger seine Erkl344rungen zum Abschluss des Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haus-t374rwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch we-gen fehlerhafter Information 374ber den Fonds geltend. 3 Mit seiner Klage hat er die R374ckzahlung s344mtlicher auf den Darle-hensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbetr344ge sowie des einbehalte-nen Disagios in H366he von insgesamt 29.149 200 zuz374glich Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 9.147,30 200 zuz374glich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen eines Versto337es gegen 247247 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte bis auf die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas- 4 - 5 - senen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r die Revisionsinstanz von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe keinen 374ber den wegen Versto337es des Darle-hensvertrages gegen 247247 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen R374ckzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus 247 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gem344337 247 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers an einer Urs344chlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haust374rsituation f374r den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Kl344-gers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ur-s344chlich f374r den sp344teren Vertragsschluss gewesen sei. Allein urs344chlich sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als Vertrauensperson zu dem Gesch344ft geraten habe. Dies habe mit dem Ort der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun. 7 - 6 - 8 Der Kl344ger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Zwar sei aufgrund der h366chstrichterlichen Rechtsprechung von einem verbundenen Gesch344ft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensver-trag auszugehen, so dass der Beklagten gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auch Schadensersatzanspr374che gegen die Fondsinitiatoren und Pros-pektverantwortlichen entgegengehalten werden k366nnten. Jedoch sei der Vortrag des Kl344gers zur falschen Nutzfl344chenberechnung nach 247247 529, 531 ZPO nicht zu ber374cksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Kl344gers 374ber die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tats344ch-lich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Be-klagte keine Aufkl344rungspflicht. Auch h344tten die Prospektverantwortli-chen von sich aus nicht darauf hinweisen m374ssen, da nach der h366chst-richterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer Gr366337enordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei. Au337erdem sei der Kl344ger nicht get344uscht worden, da im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM noch weitere Kosten anfielen. II. Das Berufungsgericht h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 9 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-fungsgericht die Urs344chlichkeit der Haust374rsituation f374r den sp344teren Vertragsschluss verneint hat. 10 - 7 - 11 a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch m374ndliche Verhandlungen im Bereich ei-ner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserkl344-rung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonde-ren Umst344nde der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es gen374gt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschlie337ungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schlie337en oder davon Abstand zu nehmen, beeintr344chtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 m.w.Nachw.). Ob die Haust374rsituation f374r den Abschluss des Vertrages jedenfalls miturs344chlich war, ist eine Frage der W374rdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grunds344tzlich nur beschr344nkt 374berpr374ft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 m.w.Nachw.). b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darle-hensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer f374r Haust374r-gesch344fte typischen 334berrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf-grund der Erkl344rung des pers366nlich geh366rten Kl344gers, wenn es nicht sein Neffe gewesen w344re, h344tte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der 12 - 8 - Feststellung gelangt ist, dass urs344chlich f374r den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass der Neffe des Kl344gers sein Gespr344chspartner war und dass der Ort, an dem das Gespr344ch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche W374rdigung ist vertretbar, verst366337t nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrens-widriger Tatsachenfeststellung. 2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-tragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben 374ber die Vertriebskosten im Prospekt verneint hat, h344lt dies rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 13 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft allerdings nur unter ganz besonderen Vor-aussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehens-nehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Gesch344ftspartner oder durch den Fondsprospekt 374ber das finan-zierte Gesch344ft arglistig get344uscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar 14 - 9 - 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39). 15 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt, dass eine Bank von sich aus zur Aufkl344rung 374ber eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grunds344tzlich nur dann verpflichtet ist, wenn eine versteckte Innenprovision miturs344chlich daf374r ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsan-teils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344u-fers durch den Verk344ufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kl344ger hat unter Vorlage des Protokolls 374ber die m374ndliche Verhandlung vom 12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondspros-pekt ausgewiesen seien an Kosten f374r den Vertrieb der Fondsanteile nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr. aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat der Kl344ger eine arglistige T344uschung der Anleger durch die Prospektver-antwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage f374r Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte - 10 - Vertriebsunterst374tzung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern aus dem Verm366gen der W. GmbH, einer der Gr374ndungsgesell-schafterinnen des Fonds, erfolgt, h344tte das Berufungsgericht dazu Fest-stellungen treffen m374ssen. Dies war entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen f374r Dienstleistungen durch Notare und Treuh344nder aufgef374hrt sind. Die aus der Einlage zu bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fonds-anteil abschlie337end angegeben. III. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob f374r den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. 374ber die im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fonds-anteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grund-erwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage ber374hrende Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden sind. Sollte dies in dem vom Kl344ger behaupteten Umfang geschehen sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige T344uschung des Kl344gers durch den Fondsprospekt vor, 374ber die die Beklagte den Kl344ger aufzukl344-ren hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte. 16 - 11 - Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, f374r BGHZ 169, 109 vorge-sehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektver-antwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die Voraussetzungen f374r ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom 26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30), vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21), vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36), vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) n344her dargelegt. F374r die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwir-ken vorliegt, k366nnen der vom Kl344ger vorgelegte Rahmenvertrag der Be-klagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Proto-koll vom 12. September 2003 374ber die Vernehmung des Zeugen N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam sein. 17 Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt - 12 - Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -
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