BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 243/06 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der Kl344ger r374gt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverst344ndigengutachtens unter Versto337 gegen Art. 103 und Art. 3 GG 374bergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegr374ndung des Berufungsgerichts handelt. Hinsichtlich der das Urteil selbstst344ndig tragenden Hauptbegr374ndung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgr374nde auf. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 406.297,27 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 O 91/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 U 104/05 -
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