BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 30. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 117.781,25 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Aus der Begr374ndung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Streitgegenstand des Anwaltshaftungsprozesses wird vom Kl344ger durch seinen Antrag und den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bestimmt. Der Kl344ger hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Verhandlung im Vor- 2 - 3 - prozess ungen374gend vorbereitet habe und das Anerkenntnis vorschnell abge-geben worden sei. In diesem Rahmen h344lt sich die Entscheidung des Beru-fungsgerichts. 2. Die von der Beschwerde als Zulassungsgrund aufgeworfene Grund-satzfrage, nach welchen Kriterien die Schadensurs344chlichkeit zu beurteilen sei, wenn der Mandant auf Anraten des Gerichts ein Anerkenntnis veranlasse, ins-besondere, ob in diesem Fall die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte, stellt sich nicht. Es ist seit langem gekl344rt, wann die Vermutung bera-tungsgerechten Verhaltens gilt, n344mlich dann, wenn bei pflichtgem344337er Bera-tung des Anwalts f374r den Mandanten bei vern374nftiger Betrachtung aus damali-ger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte (vgl. Fischer in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1005 m.w.N.). Das kann in einem Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht, gegen dessen Entscheidung ohne weiteres Rechtsmittel zul344ssig sind, zu einem Aner-kenntnis r344t, der Anwalt des Beklagten aber von einem Anerkenntnis abraten muss, nur nach den Umst344nden des Einzelfalles beurteilt werden. 3 Im 334brigen ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht einen solchen Anscheinsbeweis angewandt hat. Das Berufungsurteil enth344lt keine n344heren Feststellungen zur Kausalit344t. Zulassungsgr374nde werden aber in diesem Zu-sammenhang nicht dargelegt. 4 3. Es besteht kein Anlass zu entscheiden, inwieweit an den Grunds344tzen aus dem Urteil des Senats vom 13. M344rz 2003 (IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853 f) zu der Frage festzuhalten ist, wie der Zurechnungszusammenhang zwischen Anwaltsfehler und Schaden bei dazwischen geschaltetem gerichtli-chen Fehler zu beurteilen ist. Denn der Senat hat mit einem neuen Urteil vom 5 - 4 - 15. November 2007 (IX ZR 44/04, ZIP 2008, 225, 226 Rn. 13 ff z.V.b. in BGHZ) die damit zusammenh344ngenden Fragen umfassend gekl344rt. Danach kommt eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur in eng begrenzten Ausnahmef344llen in Betracht. Ein solcher ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. 4. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Beklagten liegt nicht vor. 6 5. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 17.03.2006 - 9 O 183/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2006 - 11 U 57/06 -
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