BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/08 vom 14. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 14. M344rz 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2011 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist bereits unzul344ssig, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO von der Beschwerdef374hrerin selbst und nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfasst wurde (BGH, Be-schluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017). Davon abgesehen wird ein konkreter Geh366rsversto337 nicht dargelegt. 1 Die Beschwerdef374hrerin wird darauf hingewiesen, dass sie mit einer Be-scheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann. 2 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 16/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 209/08 -
Full & Egal Universal Law Academy