BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/09 Verk374ndet am: 23. September 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der A. K. . Mit Beschluss des Gesamtvollstre-ckungsgerichts vom 19. September 2006 wurde er aus seinem Amt entlassen und der Kl344ger zum neuen Verwalter bestellt. Der Beklagte 374bergab dem Kl344ger verschiedene Unterlagen. Der Aufforderung des Kl344gers, eine Schlussrechnung 374ber seine Verwaltert344tigkeit zu legen, kam er jedoch nicht nach. 1 Die auf Vorlage einer Schlussrechnung 374ber seine Verwaltert344tigkeit, bestehend aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einer Schlussbilanz und einem Schlussbericht, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg ge-blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger sein Begehren weiter. 2 - 3 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Gesamtvollstreckungsord-nung sehe keine Pflicht des abberufenen Verwalters zur Erteilung einer Teil-schlussrechnung gegen374ber Dritten vor. Eine solche Pflicht ergebe sich auch nicht aus einem R374ckgriff auf die Regelungen der Konkurs- oder Insolvenzord-nung. Es sei zwar anerkannt, dass der entlassene Verwalter nach 247 86 KO und 247 66 Abs. 1 InsO verpflichtet sei, eine Schlussrechnung zu legen. Diese Ver-pflichtung bestehe aber nur gegen374ber der Gl344ubigerversammlung und dem Gericht, nicht gegen374ber dem neuen Verwalter. Jener k366nne nur Aufsichtsma337-nahmen des Gerichts anregen. Deshalb k366nne auch f374r das Gesamtvollstre-ckungsverfahren weder im Wege der Gesetzesanwendung noch im Wege der Analogie ein Klagerecht des neuen Verwalters gefolgert werden. Es sei weder eine planwidrige Regelungsl374cke ersichtlich, noch bestehe ein Bed374rfnis f374r ein Klagerecht des neuen Verwalters. Ein solches k366nne auch nicht aus 247 259 BGB, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) oder aus 247 666 BGB hergeleitet werden. 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 5 a) Die Gesamtvollstreckungsordnung enth344lt keine Regelung, die einen abberufenen Verwalter verpflichten w374rde, 374ber seine T344tigkeit dem nachfol-genden Verwalter Rechnung zu legen. Sie beschr344nkt sich darauf, am Ende des Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Verteilung die Anfertigung eines Abschlussberichts zu verlangen (247 18 Abs. 4 GesO) und der Gl344ubigerver- 6 - 4 - sammlung und dem Gl344ubigerausschuss das Recht einzur344umen, in weiterem Umfang Berichterstattungen und Rechnungslegung zu fordern (247 15 Abs. 5 Satz 2 und 247 15 Abs. 6 Satz 2 GesO). Daraus l344sst sich der geltend gemachte Anspruch, wie auch die Revision einr344umt, nicht ableiten. 7 b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich ein Anspruch des neuen Verwalters auf Rechnungslegung durch den abberufenen Verwalter auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Normen der Konkurs- oder der In-solvenzordnung, denn es liegen weder die Voraussetzungen einer gesetzes-immanenten noch diejenigen einer gesetzes374bersteigenden Rechtsfortbildung vor (vgl. dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. S. 191 ff und S. 232 ff). Fraglich ist bereits, ob die Gesamtvollstreckungsord-nung, soweit sie einen Anspruch des neuen Verwalters auf Rechnungslegung nicht regelt, 374berhaupt l374ckenhaft ist, sei es im Blick auf ihren eigenen Rege-lungsplan oder auf die Gesamtrechtsordnung, oder ob sie einen solchen An-spruch ausschlie337en wollte. Jedenfalls enth344lt weder die Konkurs- noch die In-solvenzordnung eine Regelung, die den Schluss rechtfertigte, der Gesetzgeber h344tte im Falle einer gesetzlichen Regelung der Streitfrage in der Gesamtvoll-streckungsordnung einen Anspruch des neuen Verwalters auf Rechnungsle-gung festgeschrieben, oder die es als unvereinbar mit allgemeinen Gerechtig-keitsvorstellungen und 374bergeordneten Rechtsprinzipien erscheinen lie337e, ei-nen solchen Anspruch des neuen Verwalters zu verneinen (vgl. zu den Kriterien BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 14 f und 19 f). aa) Nach 247 66 Abs. 1 InsO hat der Verwalter bei der Beendigung seines Amtes einer Gl344ubigerversammlung Rechnung zu legen. Eine entsprechende Verpflichtung normierte 247 86 Satz 1 KO. Die Pflicht gilt und galt anerkannter- 8 - 5 - ma337en auch f374r den vorzeitig abberufenen Verwalter (zu 247 66 InsO: BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZIP 2005, 865, 866; vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; Jaeger/Eckardt, InsO, 247 66 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 66 Rn. 3; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. 247 66 Rn. 2; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 247 66 Rn. 24 f; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 66 Rn. 16; zu 247 86 KO: Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 247 86 KO Anm. 1a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 247 86 Rn. 2; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. 247 86 Rn. 1). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Insol-venz- bzw. Konkursgericht gegen den Verwalter ein Zwangsgeld festsetzen (247 58 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 84 Abs. 1 Satz 1 KO; BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, aaO; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 21; Uhlenbruck, aaO Rn. 25; Eickmann, aaO; Weber, aaO). Die 374brigen Beteiligten des Verfahrens, auch der neue Verwalter, k366nnen solche Aufsichtsma337nahmen anregen. Einen eigenen einklagbaren Anspruch auf Rechnungslegung hat der neue Verwalter hingegen nicht. bb) F374r den Regelungsbereich der Konkursordnung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus 247 86 Satz 3 KO nichts anderes. Nach dieser Norm hatte auch der nachfolgende Verwalter das Recht, Einwendungen gegen die Rechnungslegung des abberufenen Verwalters zu erheben. Dies stand aber im Zusammenhang mit der Regelung in 247 86 Satz 4 KO, wonach die Rechnung als anerkannt galt, soweit im Termin der Gl344ubigerversammlung keine Einwendun-gen erhoben wurden. Durch die M366glichkeit, Einwendungen zu erheben, konnte der neue Verwalter somit eine Entlastung des bisherigen Verwalters verhindern und m366gliche Schadensersatzanspr374che erhalten. Ein einklagbarer Anspruch auf Rechnungslegung folgte daraus nicht. Hierf374r bestand kein zwingendes Be-d374rfnis. Legte der alte Verwalter keine Rechnung, konnte er sich auch nicht ent-lasten. 9 - 6 - 10 cc) Steht dem neuen Verwalter nach der Konkurs- und der Insolvenzord-nung kein einklagbarer Anspruch auf Rechnungslegung gegen den abberufe-nen Verwalter zu, kann ein solcher auch nicht in den Geltungsbereich der Ge-samtvollstreckungsordnung 374bernommen werden. Allenfalls ist der abberufene Gesamtvollstreckungsverwalter wie ein abberufener Konkurs- oder Insolvenz-verwalter den Gl344ubigern gegen374ber zur Rechungslegung verpflichtet. Ob eine solche Pflicht des abberufenen Verwalters mit Aufsichtsma337nahmen des Ge-samtvollstreckungsgerichts durchsetzbar w344re, kann dahinstehen (die Gesamt-vollstreckungsordnung sieht Zwangsmittel nicht vor; der Senat hat offen gelas-sen, ob die Regelungen der Insolvenz- und Konkursordnung insoweit entspre-chend anwendbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 102/04, ZIP 1995, 932, 934). Eine mangelhafte Pflichterf374llung des abberufenen Verwalters kann jedenfalls bei der Festsetzung seiner Verg374tung ber374cksichtigt werden und zu einem Schadensersatzanspruch f374hren. Das Informationsinteresse der Gl344ubiger kann vom neuen Verwalter befriedigt werden. c) Ein Anspruch des Kl344gers auf Rechnungslegung durch den Beklagten ergibt sich auch nicht aus Normen oder Grunds344tzen des b374rgerlichen Rechts. Gegen die diesbez374glichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht. Sie sind auch aus der Sicht des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden. 11 d) Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Geltungsbereich der Insolvenzordnung dem neuen Verwalter ein Anspruch gegen den vormaligen Verwalter auf Auskunft zustehen, wenn er auf bestimmte, das bisherige Verfah-ren betreffende Informationen angewiesen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2003, 326, 328). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht 12 - 7 - Gegenstand der vorliegenden, auf Rechnungslegung gerichteten Klage. Der Kl344ger begehrt nicht die Erteilung einer konkreten, nur dem Beklagten als fr374he-rem Verwalter m366glichen Auskunft, sondern eine umfassende und f366rmliche Zusammenstellung der Masse und der vom bisherigen Verwalter get344tigten Einnahmen und Ausgaben und seiner sonstigen Ma337nahmen. Dass eine solche Rechnungslegung besondere, aus den 374bergebenen Unterlagen nicht ersichtli-che und nur dem Beklagten verf374gbare Kenntnisse voraussetzte, wird vom Kl344-ger nicht behauptet. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.06.2009 - 3 C 1043/08 - LG Stendal, Entscheidung vom 17.12.2009 - 22 S 77/09 -
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