BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 243/13 Verkündet am: 16. Juni 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 675p, 675u, 812 Abs. 1 Sa tz 1 Fall 2 a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Au f trag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht ausz u führen. b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Z ahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Za h- lungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisi e- rung nicht bekannt ist. BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13 - LG Traunstein AG Rosenheim - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Rich terinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: D ie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 2013 wird zurückgewi e- sen . D ie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außerg e- richtliche n Kosten der Streithelferin der Klägerin hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der bank überwiesen hat, obwohl s ie zuvor mit der Streithelferin verein bart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausg e- führt werden solle. Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P . erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 1 2 - 3 - (10.000 Umsatzsteuer ) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 das Konto der Firma P . bei der bank zu ü berweisen. Die Klägerin füh r- te diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Bekla g- ten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwe n- de te Firma P . als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelf e- rin am 12. Dezember 2011 vo r 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde darau fhin vereinbart, dass die Klägerin den Übe r- weisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überwe i- sung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online - Überweisung wurde n dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 hrieben. Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telef o- nisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K . " und nicht "P . " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 dem Konto des Beklagten bei der bank ebenfalls gutgeschrieben wurden. Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithe lferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. I hre Klage auf Zahlung von 5.000 n- zen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist un begründet. I. Das B erufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitg e- genständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. D ezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar b e- stimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Za h- lungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlung s- dienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei ab er g e- mäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahl ungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätt en. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin g e- troffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen. § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfä n- gers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvo r- gang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des 6 7 8 9 - 5 - § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K . " und nicht "P . " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmit telbar bei der Klägerin eingereichter Zahlung s- auftrag vorgelegen habe. Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführ ten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang g e- wesen sei, ha be die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u BGB die abgebuchten 5.000 Konto erstatten müssen. Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmung en des § 675u BGB sei die Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwic k- lung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Über weisung mitveranlasst habe, der Feh ler also im Deckung s- verhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmi t- telbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen w ä- re. Hierauf k omme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwi n- gend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In d iesem Falle könne dem Za h- lungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebi l- 10 11 - 6 - ligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Za h- lungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe e i- nen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Best and einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den B ekla g- ten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 nebst Zinsen . 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezembe r 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war. a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisung s- auftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P . zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten verschiedene Pe r- son, sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gemäß § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt. b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streith elferin 12 13 14 15 - 7 - aber noch vor Vollendu ng des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die Empfängerbank wegen der Angabe " P . " statt " K . " eine Personenverschiedenheit annahm , hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8. Dezem - ber 2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsge richts nicht ankommt. Vielmehr haben die Kl ä- gerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlun gsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsve r- kehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675 p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 3 ; Grundmann in Groß komm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 304 ). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstlei s- ter übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen . So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahl ungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Au s- einanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt ( Grundmann in Groß komm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht D ritter Teil Rn. 334; Maihold in - 8 - Schimansky/Bunte /Lwowski , Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen in Schimansky/Bunte /Lwowski , Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74 ; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder wie hier ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des präzisierten oder berichtigten Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auc h dessen Stor nierung vereinbaren (vgl. auch Pa landt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Strei t- helferin aut orisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetr a- g e s zusteht. a) Allerdings vol lzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsau s- gleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältni s- ses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweise n- den und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entspr e- chend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfä nger zunächst eine eig e- ne Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des An weisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur Senat su rteile vom 29. April 2008 XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 20 10, 1218 Rn. 31, jeweils mwN). 16 17 - 9 - Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksa me Anweisung fehlt. In di esen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktio n ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zei t- punkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senat su rteil vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN). In der Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschun g oder Verfälschung des Überweisungsauftrag e s, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende ges chäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger ( Senatsurteil vom 3. Februar 2004 XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertr e- ter gehandel t hat ( Senatsu rteil vom 20. März 2001 XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geänder t. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675 j, 675u BGB überein. b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof d a- gegen die Rechtslage bewertet , wenn die Bank den Widerruf einer Überwe i- sung oder e ines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungs au f- trags irrtümlich nicht bea chtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vo r- 18 19 - 10 - genommen hat . In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst wo r- den und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zu rechenbaren Recht s schein einer Leistung gesetzt . Die Bank mü ss e sich deshalb grundsät z- lich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behan d- lung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzel e und deshalb in di e- sem Verhältnis zu ber einigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381). D er vorliegende Sac h- verhalt fällt unter diese Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierung s- vereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist. Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bish e- rigen Rechtsprechung dann e in unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfän ger angenommen , wenn de r Zuwendungsem p- fänger de n Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wi sse , dass es an einer Leistung seines Vertragspart ners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der b isherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte. c) aa ) Ob diese maßgeblich auf Veranla sser - und Rechtsscheinhaftung abstellende Ausnahme von den allgemeinen Grundsätze n des Bereich e- rungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In - Kraft - Treten der der U m- 20 21 - 11 - setzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 13. No vember 2007 (ABl. L 319/1) dienenden Vorschriften über Za h- lungs dienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31. Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Hamburg - Harburg, WM 2014, 352, 353; Grund mann in Großkomm , HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 417 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Ko m- mentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; Baumbach/Hopt, HGB, 36. A ufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR - BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410, 434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f. , verne i- nend: LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Be rlin, WM 2015, 376, 377; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828, 1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 3 7 5, 3 7 6; Belling/ Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675u Rn. 12 ). bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen , ob die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) wie ein T eil der Literatur meint (vgl. u.a. Linardatos, BKR 2013, 395, 396) die Aufgabe der bis herigen Rechtsprechung gebiete t . Die bi s- herige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter Ve ranlasser - und Rechtsscheinge sichtspunkte n zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachwei se im Senatsurteil vom 29. August 2008 XI ZR 371/0 7, BGHZ 176, 234 Rn. 14, 21; Müller, WM 2010, 1 293, 1300 ff.) . An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen jedenfalls im 22 - 12 - Zahlungsverkehrsrecht ab In - Kraft - Treten des neuen Zahlungsverkehrsrechts nicht mehr festge halten werden. (1) Dreh - und A ngelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrecht s ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wir k- sam, wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungs ersatz anspruch des Zahlungsdienstlei s- ters gegen den Zahler . Er hat diesem den Zahlungs betrag vielmehr unverzü g- lich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die § 675j und § 675u BGB wird in den sogenannten "Veranlasserfällen" eine A b- kehr vom Horizont des Za hlungsempfängers als maßgebendem Wertungskrit e- rium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr ein geschränkt a b- dingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nä m lich die Autorisierung durch den Zahler, einge führt hat (Bar tels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betr a chtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt. Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorg ang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Aut orisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbesti m- mung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfü l- lungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlung s- dienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler ang e- sehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht aut o- 23 24 - 13 - risierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstlei s- ters gegen den Zahlungsempfänger. (2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur , dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung a uf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, se i dem Zahlung s- dienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren ( vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehr s- recht, 2. Aufl., § 675u Rn. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Ba nk - und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler hier die Streithelferin da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienst leister nicht als Leistung an den Za h- lungsempfänger z uzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2010 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 24) , so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn b est e- hende Forderun g des Zahlungsempfängers erfüllt . Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Za h- lungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisher i- gen Rechtsprechun g zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wir k- samen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowsk i, 25 - 14 - Bankr echts - Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 20.11.2012 - 12 C 872/12 - LG Traun stein, Entscheidung vom 26.06.2013 - 5 S 4738/12 -
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