ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZR243.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 243/14 vom 7. April 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Ri chter Dr. Schoppmeyer am 7. April 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen , der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul ässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzl i- che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung d es Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrun d- rechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehe n, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der (Zuständigkeits - und Rechtsmittel - )Streitwert der Auskunftsklage b e- trägt 22.045,30 (25 vH von 8.903 Mandaten = 2.225 Mandate; diese multipl i- ziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54 ergibt 110.226,50 avon 20 vH sind 22.045,30 vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, ZIP 2016, 70 Rn. 8). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schop pmeyer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2014 - 3 O 327/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2014 - 24 U 56/14 - 1 2 3
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