ECLI:DE:BGH:2017:141217UIXZR243.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/16 Verkündet am: 14. Dezember 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3506, 3508; RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Hat der Rechtsanwalt auftragsgemäß gegen ein Berufungsurteil vollumfänglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese aufgrund einer Rechtsprüfung nachfolgend beschränkt, richtet sich der Gegenstandswert für die Verfahren s gebü hr nach der vollen Beschwer seines Mandanten. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden unter Zurückweisung der Revision der Klägerin und ihrer Anschlussberufung das Urt eil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2015 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. September 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2015 wird au frechterhalten, soweit die Klag e in Höhe eines 542,80 r- den ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und d e r Beklagte verurteilt, 542,80 Prozent - punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz se it dem 7. N o- vember 2014 an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revisionsinstanz. Von den Ko s- ten des ersten und zweiten Rechtszugs tragen 54 v. H. die Kläg e- rin und 46 v. H. der Beklagte. Die durch ihre Säumnis im Termin vom 11. Febru ar 2015 vor dem Amtsgericht Karlsruhe entstand e- nen Kosten hat die Klägerin alleine zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Eine von der Klägerin auf Zahlung von 160.370,04 wurde von dem Oberlandesgericht Dresden abgewiesen; auf die Widerklage wurde die Klägerin zur Zahlung von 57.651,86 g- te, ein bei dem Bundesgerichtshof zugelass ener Rechtsanwalt, legte im Auftrag der Klägerin B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Im Ei n- verständnis mit der Kläge rin beantragte er im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, der Klageforderung in Höhe von 104.874,97 stat tzugeben und die Widerklage abzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. November 2013 (VII ZR 209/12) unter Festsetzung eines Streitwerts von 162.526,83 k- gewiesen. Entsprechend einer Kostenvors chussrechnung des Beklagten vom 17. Februar 2012 über eine 2,3 - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3508 VV RVG hatte die Klägerin einen Nettobetrag von 4.991 Die Klägerin meint, der Beklagte habe aufgrund der verbindlichen Streit wer t- f estsetzung durch den Bundesgerichtshof lediglich eine 2,3 - Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 162.526,83 Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin, soweit für das Revisionsve r- fahren noch von Bedeutung, von dem Beklagten Rückzahlu ng eines Betrages in Höhe von 1.168,40 m- nisurteil vom 11. Februar 2015 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Bekla g- te zur Zahlung von 1.168,40 hat das Landger icht das Versäumnisurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Anschlussberufung dahin aufrechterhalten, dass der Beklagte zur Zahlung von 964,40 u- 1 2 3 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte, die Klage abzuwe i- sen, soweit er zur Zahlung eines 542,80 wurde. Die Klägerin beantragt, unter Zurückweisung der Berufung des Bekla g- ten das Ersturteil wieder herzustellen. Entscheidungsgründe: Aufgru nd der uneingeschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht sind beide Revisionen zulässig. Die Revision des Beklagten hat Erfolg, während die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: Die Klage sei - auch auf der Grundlage der Rechtsansicht des Bekla g- ten - in Höhe von 542,80 von 42,80 h- renstreitwert des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Dresden von 265.312,71 Beschwer der Klägerin belaufe sich jedoch mit Rücksicht auf die Klageforderung über 160.370,04 r- derung von 57.651,86 - Gebühr aus diesem Streitwert errechne sich ein Betrag von 4.448,2 0 Klägerin im Blick auf ihre Zahlung von 4.991 n- spruch über 542,80 4 5 6 - 5 - Die Klage sei in Höhe von weiteren 421,60 g- te nur einen Gebührenanspruch über insgesamt 4.026,60 . Es sei nicht auf einen der Beschwer der Klägerin entsprechenden Gegenstandswert von 218.021,90 Streitwert von 162.526,83 32 RVG maßgeblich. Die zunächst unb eschränkt eingelegte und erst mit der Begrü n- dung beschränkte Nichtzulassungsbeschwerde habe nicht zur Folge, dass der Beklagte im gerichtlichen Verfahren über den dort festgesetzten Streitwert hi n- aus tätig geworden sei. Die umfassende Prüfung der Erfolgsau ssichten der B e- schwerde sei nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Der Beklagte habe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Prüfgebühr nach Nr. 2100 VV RVG, weil ihm kein isolierter, der Rechtsmittelprüfung vorg e- schalteter Prüfau ftrag er teilt worden sei. Diese nur durch eine ausdrückliche Gebührenvereinbarung vermeidbare Rechtsfolge erscheine indes unbillig und nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, der keine bewusste En t- scheidung getroffen habe, dass der Anwalt für den "überschi eßenden" Teil der Prüfung keine Vergütung erhalte. Auch der Mandant, der sofort den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteile, erwarte eine umfassende Prüfung der E r- folgsaussichten. Dieses Ergebnis sei aus der Sicht des Mandanten nicht unbi l- lig, weil er redlicherweise nicht davon ausgehen dürfe, dass die Beratungslei s- tung des Rechtsanwalts insoweit kostenfrei erfolge. Damit errechne sich eine 2,3 - Verfahrensgebühr nach Nr . 3506, 3508 VV RVG aus 162.526,83 - Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG für die Prüfung der Erfolgsaussichten aus 218.021,90 1.450,50 - Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten aus 162.526,83 in Betrag über 1.246,50 7 8 9 - 6 - sich eine Gesamtforderung in Höhe von 4.026,50 Zahlung von 4.991 964,40 II. Diese Ausführungen halten im entsch eidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Beklagten steht gemäß § 2 Abs. 2, Nr . 3508, 3506 VV RVG eine 2,3 - Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 218.021,90 mithin nach § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung ein Betrag von 4.448,20 s- 542,80 1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist, wovon auch das Ber u- fu ngsgericht zutreffen d ausgeht, ein vertraglicher Anspruch auf Rückgewähr desjenigen Teils des geleisteten Vorschusses, der die tat sächlich geschuldete Vergütung übersteigt . Der Beklagte hat Vorschüsse und nicht die Bezahlung von schon erbrachten Teilarbeiten erhalten. Die Rüc kzahlung solcher Vo r- schüsse richtet sich nicht nach § 812 BGB. Für sie ist § 667 BGB mindestens entsprechend anzuwenden, weil es um Geschäftsbesorgung geht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1988 - I V a ZR 19 6/86, WM 1988, 763 , 764 zu r Steuerberatervergütung; AnwKomm - RVG/N. Schneider, 8. Aufl., § 9 Rn. 93; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 30; Bischof/Jungbauer/Klüsener, RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 42; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 2 3 . Aufl., § 9 Rn. 22; Gött lich/Mümmler, RVG, 6. Aufl., " Vorschuss 7. " ; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl., § 9 Rn. 44; Riedel/ 10 11 - 7 - Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 19; offengelassen bei BeckOK - RVG/v. Seltmann, 2016, § 9 Rn. 23 ; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 9 Rn. 35) . 2. Der Beklagte kann gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3508, 3506 VV RVG eine 2,3 - Verfahrensgebühr beanspruchen, die seine gesamte in dem Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahren zugunsten der Klägerin entfaltete Tätigkeit ei n- schließlich der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abdeckt. a) Die Gebühren des Rechtsanwalts werden gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch das Recht oder das Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). b) Im Streitfall war der Beklagte m it der Durchführung einer Nichtzula s- sungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgericht s Dresden beau f- tragt, die gemäß § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit bildet und für die im Regelfall zugunsten des Anwalt s Gebühren nach Teil 3 VV RVG erwachsen . aa) Nach der maßgeblichen Regelung der Vorbemerkung 3 Abs. 1 Sa tz 1 VV RVG entstehen Gebührenansprüche nach Teil 3 VV RVG, wenn dem Rechtsanwalt - wie hier - ein unbedingter Auftrag als Prozess - oder Verfahren s- bevollmächtigter erteilt worden ist. Es ist anerkannt, dass der Anwalt im gerich t- lichen Verfahren tätig wird, wenn er Prozess - oder Verfahrensbevollmächtigter ist. Es genügt, wenn seine Tätigkeit eine Angelegenheit betrifft, die sich auf ein gerichtliches Verfahren bezieht (BeckOK - RVG/Sommerfeld t/Sommerfeldt, 12 13 14 15 - 8 - 2017 , § 23 Rn. 4; AnwKomm - RVG/Mock, 8. Aufl., § 23 Rn. 8; Mayer/Kroiß / Mayer , RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 8). Zum gerichtlichen Verfahren gehören auch alle anwaltlichen Tätigkeiten, die der Vorbereitung und Abwicklung des gerich t- lichen Verfahren s dienen und die während der Dauer des Rechtszugs auße r- halb des Gerichts entfaltet werden (Mayer/Kroiß /Mayer , RVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 8). bb) Folglich wird bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Prüfung ihrer Erfolgsaussichten von dem eins chlägigen Gebührentatbestand der Nr. 3508, 3506 VV RVG erfasst, ohne dass hierfür eine gesonderte Verg ü- tung nach Nr. 2100 ff VV RVG in Betracht kommt. (1) Es kann offen bleiben, ob Gebühren nach Nr . 2100 ff VV RVG nur entstehen können, solange noch ke in konkreter Prozessauftrag erteilt worden ist (AnwKomm - RVG/N. Schneider, 8. Aufl., VV 2100 Rn. 25 f sowie Rn. 31; BeckOK - RVG/ v . Seltmann , 2017, RVG 2100 Rn. 4; Jungbauer in Bischof/ Jungbauer, RVG, 7. Aufl., Nr. 2100 VV Rn. 5 f; Hinne in Schneider/Volpert / Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., VV RVG Nr . 2100 - 2103 Rn. 6; Riedel/ Sußbauer/Schütz, RVG, 10. Aufl., VV 2100 Rn. 7; Schons in Hartung/Schons/ Enders, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 35, Nr. 2100 VV Rn. 26 ff), oder ob sich mit dem Auftrag zur Einl egung eines Rechtsmittels ein Auftrag auf Prüfung der Erfolgsau ssichten verbinden kann, der zur Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2100 VV RVG auf die Gebühr nach Teil 3 VV RVG führt . Dies könnte zu erwägen sein, wenn ein Prozessauftrag noch nicht unbedingt, s ondern nur für den Fall erteilt ist, dass die ausdrücklich beauftragte Vorprüfung des Anwalts hinreichende Erfolgsaussichten aufzeigt (Ger old/Schmidt/Müller - Rabe, RVG, 23 . Aufl., VV 3201 Rn. 39). 16 17 - 9 - (2) Ist jedoch - wie im Streitfall - der konkrete Auftr ag erteilt worden, das Rechtsmittel einzulegen und eine Sach - und Rechtsprüfung erst danach vorz u- nehmen, ist grundsätzlich keine außergerichtliche Prüfung geschuldet und d a- her kein Vergütungstatbestand nach Nr. 2100 ff VV RVG erfüllt. Vielmehr ist eine Ver gütung ausschließlich nach Teil 3 VV RVG geschuldet, wenn der Rechtsanwalt nach unbedingt erteiltem Prozessauftrag, aber noch vor Einl e- gung des Rechtsmittels eine Prüfung der Rechtslage vornimmt und dem Ma n- danten zur nur teilweis en Durchführung rät. In gle icher Weise wird die Entst e- hung von Gebühren nach Teil 3 VV RVG zu Recht befürwortet, wenn bei einem unbedingt erteilten Prozessauftrag zur Klageerhebung später tatsächlich nur ein niedrigerer Betrag geltend gemacht wird (AnwKomm - RVG/N. Schneider/Thiel, 8. Aufl., § 33 Rn. 11; AnwKomm - RVG/N. Schneider, aaO, VV 2100 Rn. 31; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 31 ; N. Schneider, AGS 2012, 387 f ), etwa in Fällen der Teilerfüllung vor Klageeinreichung (Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 33 Rn. 9) , oder wenn - wie in vo r- liegender Sache - ein uneingeschränkt eingelegtes Rechtsmittel entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (Ri e- del/Sußbauer/Ahlmann, aaO, VV Vorb. 3 Rn. 36). Wird der Rechtsa nwalt mit einem unbedingten Prozessauftrag versehen, übernimmt er die volle Veran t- wo r tung für die Einlegung, sachgerechte Prüfung und Durchführung des Rech tsmittelverfahrens. cc) Die Gebühr entsteht bereits, sobald der Anwalt nach Auftragserte i- lung ir gendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vo r- genommen hat (Klüsener in Bisch of/Jungbauer, RVG, 6. Aufl., Nr . 3506 - 3509 VV Rn. 5). Die Verfahrensgebühr wird jedenfalls durch die Einlegung der B e- schwerde ausgelöst (vgl. OLG Saarbrücken , AGS 2010, 164). Darum war hier 18 19 - 10 - im Blick auf den vollen Streitwert ein gerichtliches Verfahren gegeben ( vgl. Enders in Hartung/Schons/Enders, aaO § 33 Rn. 9). 3. Die 2,3 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3508, 3506 VV RVG berechnet sich vorliegend nach ein em Gegenstandswert von 218.021,90 a) In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dabei handelt es sich um solche Anwaltsgebühren , die durch eine Tätigkeit des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren entsta n- den sind. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich fes t- gesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG, der dem früheren § 9 BRAGO inhaltlich entspricht (BT - Drucks. 15/1971, S. 196), auch für di e Gebü h- ren des Anwalts maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2013 - IX ZR 75/12, nv Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZR 204/11, WM 2013, 2098 Rn. 2) . b) Dies gilt uneingeschränkt nur dann, wenn der Ge genstand der gerich t- lichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit ident isch ist (BT - Drucks. 2/2545, S. 232; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 32 Rn. 1). Vorau s- setzung für die Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG ist demgemäß , dass sich die Tätigkeit d es Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bez o- gen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Urteil vom 11. No - vember 1976 - III ZR 57/75, Rpfleger 1977, 59, 6 0; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 81/04, nv Rn. 4). Fehlt es daran, ist der Rechtsanwalt nicht gehindert, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhenden Täti g- keiten Gebühren entsprechend seiner weitergehenden Tätigkeit gegen seinen 20 21 22 - 11 - Mand anten geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013, aaO Rn. 4). Dass die für die Gerichtskosten erfolgte Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt nur insoweit maßgebend ist, als der Gegenstand der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit ü bereinstimmt, brauchte nach Auffassung des Gesetzgebers nicht besonders hervorgehoben zu werden, weil dies einhellig angenommen wird (BT - Drucks. 2/2545, S. 232). c) An einer solchen Übereinstimmung von anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit fehlt es , wenn sich der Streitwert für die gerichtlichen Gebühren au f- grund einer nachträglichen Beschränkung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, der Anwalt jedoch zuvor durch auftragsgemäße Einlegung eines unbeschränkten Rechtsmittels und volle Sachprüfung im gerichtlichen Verfahren eine weitergehende Tätigkeit entfaltet hat. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist der gerichtliche Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechts mittelverfahren maßgebende Wert. Wird eine Nichtzulassungsb e- schwerde unbeschränkt eingelegt und nachträglich beschränkt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich nach dem Antrag und nicht nach der Beschwer des Rechtsmittelführ ers. Fehlt es an einem b e- schränkten Antrag, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die gesamte Beschwer des Rechtsmittelführers maßgeblich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt oder zurückg e- nommen wird ( BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv Rn. 3). Die Festsetzung des Streitwerts für die gerichtlichen Gebühren nach den Recht s- mi t telanträgen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG findet in Fällen nachträglicher Beschränkung eines Rechtsmittels ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Rechtsmittelführer keine Gebührennachteile dadurch erleiden soll, dass er die ihm durch die Begründungsfristen eingeräumte Überlegungsfrist ausnützt (BT - 23 - 12 - Drucks. 2/2545, S. 157 zu Nr. 11; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1978 - GSZ 1/77, BGHZ 70, 365, 370 f). Es handelt sich insoweit um eine g e setzliche Beschränkung des staatlichen Gebührenanspruches für die gerichtliche Täti g- keit. Hiervon zu unterscheiden ist d er Gebührenanspruch des Anwalts, der sich nach dem Gegenstand seiner Tätigkeit bemisst. Der Anwalt kann hi n sichtlich seines Gebührenanspruchs aber nicht schlechter stehen, wenn er anstelle e i- nes Verzichts auf eine Antragstellung nur einen beschränkten Antr ag stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1951 - III ZR 105/50, BGHZ 1, 205, 208 f). d ) Deckt sich der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit, kann in Einklang mit der Vorgängerregelung des § 10 Abs. 1 BR AGO (BT - Drucks. 2/2545, S. 232 ) eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG erfolgen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1981, 923; BayObLG, JurBüro 1982, 1510; OLG Saarbrücken JurBüro 1991, 835; Gerold/Schmidt/ Mayer, RVG, 2 3 . Aufl., § 32 Rn. 4; AnwK omm - RVG/Schneide r/Thiel, 2014, § 32 Rn. 10; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 32 Rn. 15). Der Anwalt kann, soweit seine Tätigkeit im Rahmen der Festsetzung der Gericht s- gebühren unberücksichtigt bleibt, eine abweichende Festsetzung eines Gege n- standswerts be anspruchen. Die W ertfestsetzung richtet sich nach der auftrag s- gemäß erbrachten anwaltlichen Leistung ( vgl. LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG Köln, AnwBl 2002, 185). Infolge der Abweichung berechnen sich die G e- bühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem ge richtlichen Verfahren dann nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, sondern nach dem gemäß § 33 RVG selbständig festzusetzen den Wert des Gegenstands seiner Tätigkeit (BayObLG, aaO; OLG Saarbrücken, aaO). Die Norm schließt damit eine Lücke in allen Fällen, in denen die Gegenstandswerte der gerichtl i- chen und der anwaltlichen Tätigkeit voneinander abweichen (Gerold/Schmidt/ Mayer, RVG, 2 3 . Aufl., § 33 Rn. 3). 24 - 13 - e ) Anerkannt ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG für eine Vielzahl von Fallgestaltungen: Die Vorschrift greift etwa bei Betreuung mehrerer Mandanten hinsichtlich unterschiedlicher Gegenstände (BGH, Beschluss vom 2 5. Juni 2009 - III ZR 274/07, nv), bei unterwertiger Beteiligung eines Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136 Rn. 2), bei Vertr e- tung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren und nur teilweiser Ina n- spruchnahme der Erbschaft (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) wie auch bei Erhebung einer Nichtzulassungsb e- schwerde gegen mehrere Gegner, die später hinsichtlich eines Gegners au s- drücklich beschränkt wird (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 III ZR 171/07, nv). Das Verfahren nach § 33 RVG ist ausnahmsweise ausgeschlo s- sen, soweit die betroffenen Ansprüche niemals gerichtshängig geworden sind, wenn etwa bei unbedingt erteiltem Prozessauftrag lediglich niedrigere Anspr ü- che anhängig gemacht werden (vgl. AnwKomm - RVG/Thiel, 8. Aufl., § 33 Rn. 11 mit Beispielen). In der vorliegenden Fallgestaltung genügt hingegen die Fes t- stellung des sich in der Einlegung eines unbeschränkten Rechtsmittels manife s- tierenden unbedingten Prozessauftrages, so dass der Gegenstandswert ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmitte l klägers bestimmt werden kann. f ) Die gemäß § 33 RVG vorzunehme nde besondere W ertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist zwar in dem Ausgangsverfahren unterblieben. Sie ist jedoch keine Voraussetzung einer Gebührenklage. 25 26 - 14 - aa ) Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist als Antragsverfahren ausgestaltet. Bedeutung entfaltet sie insbesondere in Verfahren auf Festse t- zung von Ansprüchen gegen den Mandanten nach § 11 RVG sowie gegen den Gegner gemäß § 103 ZPO. Begehrt der Rechtsanwalt eine Festsetzung gemäß § 11 Abs. 1 RVG, ist dieses Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 RVG bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auszusetzen, wenn der vom Rechtsanwalt angegebene Ge genstandswert von einem Beteiligten bestritten wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG, 47. Aufl., § 33 Rn. 3 aE: " bei der Festsetzung streitig " ). Ein solches Verfahren liegt hier nicht vor. bb ) Eine Abweichung des anwaltlichen Gegenstandswerts von d em g e- richtlichen Streitwert ist im Streitfall gegeben. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr . 3508, 35 09 Rn. 6 ). Der dem Bekla g- ten unbeschränkt erteilte Rechtsmittelauftrag erstreckte sich auf die gesamte durch das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zum Nachteil der Klägerin begründete Beschwer in Höhe von 218 . 021,90 Beklagte zunächst eine unbeschränkte Beschwerde eingelegt. Der Beklagte hat, weil der Klägerin an einem vollständigen Obsiegen gelegen war, die Erfol g- saussichten für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der gesamten Beschwer von 218.021,90 Begutachtung die Beschwerde im Einvernehmen mit der Klägerin auf den B e- trag von 162 .526,83 27 28 29 - 15 - III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Revision des Beklagten als begründet erweist, ist die angefochtene Entsche i- dung unter Zurückweisung der Revision der Klägerin entsprechend abzuä n- dern. Kayser Gehrlein Gru pp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2015 - 1 C 394/14 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.09.2016 - 9 S 228/15 - 30
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