ECLI:DE:BGH:2018:170518UIXZR243.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 243/17 Verkündet am: 17. Mai 2018 Kirchgeßner Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 611, 667; BRAO § 50; ZPO § 386 Abs. 1, § 383 Abs. 1 Nr. 6 Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verla n gen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten ver weigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - IX ZR 243/17 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 201 8 dur ch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 13. September 2017 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigen antrag vom 25. November 2014 über das Vermögen der U. G . mbH (nachfolgend: Schul d- nerin) am 26. März 2015 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, vertrat die Schuldnerin in einem vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Karlsruhe gegen S . und die R . S . GmbH & Co. KG gefü hrten 1 2 - 3 - Rechtsstreit. Ferner über nahm die Beklagte die außergerichtliche Vertretung der Schuldnerin bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen M . S . . Die Mandate w ar en der Beklagten von dem Geschäftsführer d er Schuldnerin unm ittelbar vor Stellung des Insolvenzantrages erteilt worden . Der Kläger forderte die Beklagte wiederholt ohne Erfolg auf, die Handa k- ten beide r Verfahren herauszugeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Begehrens verurte ilt, die Handakten mit Au s- nahme solcher Schriftstücke herauszugeben, die von Dritten, zu denen ein g e- sondertes Mandats verhältnis bestand oder besteht, im Rahmen dieses Ma n- datsverhältnisses verfasst oder übergeben wurden. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter , die B e- klagte zur uneingeschränkten Herausgabe der Handakten zu verurteilen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt: 3 4 5 - 4 - Der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass den Rechtsanwalt im Grundsatz aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Mandanten eine Herau s- gabepflicht hinsichtlich der Handakten treffe (BGHZ 109, 260, 264) . Der Rechtsanwalt könne die Herausgabe und die Erteilung von Auskünften verwe i- gern, soweit er andernfalls gegen seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoße. Das Berufsgeheimnis bestehe nicht im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, wohl aber in dem des "Geheimnisherrn", der den Rechtsanwalt von seiner Verpflichtung entbinden könne (BGHZ 109, 260, 269) . Erfolge eine solche En tbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht nicht, könnten Geheimhaltungsinteressen Dritter, zu denen ein gesondertes Mandatsverhältnis bestanden habe, ein Auskunftsverweigerungsrecht begrü n- den. In dieser Fallkonstellation sei es als ausreichend zu erach ten, dass sich das G ericht auf die anwaltliche Versicherung stütze, dass sich in den Handa k- ten Schriftstücke von Personen befänden, zu denen ein separates Man datsve r- hältnis bestanden habe. Der Bundesgerichtshof habe es bei der prozessualen Würdigung von Wa hrnehmungen eines Rechtsanwalts, die im Wesentlichen seine eigene Tätigkeit beträfen, gebilligt, dass von dem als richtig versicherten Vortrag ausgegangen werden könne, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ausschlössen, den geschilderten Sachverhalt mit üb erwiegender Wahrschei n- lichkeit für zutreffend zu erachten. Deshalb könne von der Beklagten nicht mehr als die anwaltliche Versicherung verlangt werden, dass sich in den Handakten Schriftstücke von Personen befänden, zu denen Mandatsverhältnisse bestü n- den. An die Darlegungslast der Beklagten könnten nicht die Anforderungen angelegt werden, die der Bundesgerichtshof im Falle der Auskunftsverweig e- 6 7 8 - 5 - rung des Rechtsanwalts gegenüber einem Insolvenzverwalter im Hinblick auf persönliche Geheimhaltungsinteressen von Organmitgliedern einer Insolven z- schuldnerin aufstelle, die den Rechtsanwalt in eigener Sache mandatiert habe (BGHZ 109, 260, 271) . Dabei gehe der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Interessen der Insolvenzschuldnerin, über die der Insolvenzverwalter disponi e- re, Vorrang vor den Interessen der außerhalb des Mandatsverhältnisses st e- henden Organmitglieder habe. Hier lägen die Dinge anders. Es könne differe n- ziert werden zwischen dem Mandatsverhältnis der Schuldnerin und der Bekla g- ten einerseits und dem Ma ndatsverhältnis der Beklagten zu sonstigen Personen andererseits . Selbst wenn in der von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Sache zu den Organmitgliedern ein Mandatsverhältnis bestanden haben sollte, ändere dies an der Bewertung nichts. Die gesteigert en Darlegungs anforderungen seien vielmehr darin begründet, dass das Verhältnis der Organmitglieder zu dem Rechtsanwalt gegenüber dem Mandatsverhältnis zu der Insol venzschuldnerin nachrangig sei . Den Organmitgliedern sei es verwehrt, ihren eigenen Gehei m- hal tungsbelangen gegenüber denen der Schuldnerin den Vorrang einzuräumen. Diese Erwägungen griffen in dem hier zu entscheidenden Fall nicht durch, weil von der Beklagtenseite nicht Geheimhaltungsinteressen von Organmitgliedern, sondern die sonstiger Dritter a ls Argument für die Auskunfts verweigerung ins Feld geführt wü rden. Soweit der Kläger annehme, dass es sich bei den Dritten ebenfalls um Organmitglieder der Schuldnerin handle, sei dies gerade nicht e r- wiesen. 9 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtliche r Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht von einer nur eingeschränkten Pflicht der Beklagten zur Herausgabe der von ihr für die Schuldnerin geführten Handakten ausgegangen werden. 1. Auf den Anwaltsdienstvertrag finden nach § 675 BGB auch die Vo r- schriften der §§ 666, 667 BGB Anwendung. Der Anspruch des Klägers auf He r- ausgabe der die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten betreffende n Akten folgt aus § 667 BGB in Verbindung mit § 50 BRAO. a) Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören die Handakten des Rechtsanwalts (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264; vom 3. November 2014 - AnwZ 72/13, NJW - RR 2015, 186 Rn. 11; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 667 Rn. 12; Soe r- gel/Beuthien, BGB, 13. Aufl., § 667 Rn. 11; Dauner - Lieb/Langen/Sc hwab, BGB, 3. Aufl., § 667 Rn. 7; Erman/Berg er, BGB, 16. Aufl., § 667 Rn. 8 ). Diese He r- ausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt (vgl. Henssler/Prütting / Offermann - Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 50 Rn. 27 , 35 ff ; Feuerich/Weyland/ Träger, BRAO, 9. Aufl., § 50 Rn. 17; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 50 BRAO Rn. 11 ; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 50 Rn. 4 ). Dokument e, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beru f- lichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat er gemäß § 50 Abs. 1 BRAO seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Dabei fallen die Unterlagen, die dem Anwalt von seinem Auftraggeb er ausgehändigt worden sind , unter die erste Alternative und der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Auftraggeber geführt hat , unter die zweite Alternative des § 667 BGB. 10 1 1 12 - 7 - Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist daher insbesondere der gesamte drit t- geri chtete Schriftverkehr, den der Rechtsanwalt für den Auftraggeber erhalten und geführt hat, also sowohl die dem Rechtsanwalt zugegangenen Schriftst ü- cke als auch Kopien eigener Schreiben des Rechtsanwalts. Die herauszug e- benden Unterlagen umfass en auch Notize n über Besprechungen, die der A n- walt im Rahmen der Besorgung des Geschäfts geführt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989 , aaO S. 265 ). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin steht der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB dem Kläger zu. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist mit Insolvenzeröffnung erloschen (§§ 115, 116 InsO). Für ein Fortbestehen des Mandats nach der Ausnahmeregelung des § 115 Abs. 2 InsO fehlt es an ta t- sächlichen An haltspunkten. Daraus folgt, dass die aus dem beendeten Ma n- datsverhältnis entstandenen Ansprüche der Schuldnerin in die Insolvenzmasse fallen und der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegen (§ 80 InsO). Dies bedeutet, dass der Kläger unt er den gleichen Voraussetzu n- gen und in demselben Umfang Herausgabe oder Einsichtsgewährung der Handakte verlangen kann, wie es ohne die Insolvenz die Schuldnerin bei einer anderweitigen Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte (BGH, aaO S. 264). b ) Der Anwalt ist jedoch nicht stets zur umfassenden Herausgabe der Handakte verpflichtet. Ausnahmsweise können Eigeninteressen des Anwalts oder Geheimhaltungsinteressen Dritter Vorrang genießen. aa) Eine Ausnahme hinsichtlich der Herausgabepflicht gilt für solche U n- terlagen, die nicht lediglich über das Tun im Rahmen der Vertragserfüllung Au f- schluss geben, sondern persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den Gespr ä- 13 14 15 - 8 - chen gewonnen hat, wiedergeben. Aufzeichnungen des Anwalts über derartige persönliche Eindrück e sind oft nützlich; sie sind im Zweifel jedoch nicht für die Einsicht durch den Mandanten bestimmt und eine solche wäre dem Anwalt auch nicht zumutbar. Ein Anwalt, der zur Herausgabe von Handakten verpflic h- tet ist, braucht daher nicht auch derartige Aufze ichnungen offenzulegen. Da r- über hinaus wird dem Anwalt bei der Ausführung des Mandats ein gewisser Freiraum zuzuerkennen sein, vertrauliche "Hintergrundinformationen" zu sa m- meln, die er auch und gerade im wohl verstandenen Interesse seines Manda n- ten sowie im I nteresse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf. Aufzeichnungen über derartige Vorgänge unterliegen nicht der Herausgab e- pflicht (BGH, aaO S. 265). bb) Zudem bestehen Verschwiegenheitspflichten des auf Herausgabe der Handakte in Anspru ch genommenen Rechtsanwalts mit Rücksicht auf Int e- ressen seiner sonstigen Mandanten. Die Verschwiegenheitspflicht findet ihre Grundlage in dem auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhenden Anwaltsvertrag (Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/C h ab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 339; Weinland in Henssler/Gehrlein/Holzinger, H andbuch der Beraterhaftung, 2018 , Kap. 3 Rn. 15). Der Rechtsanwalt ist z u- dem berufsrechtlich gemäß § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet . Diese Verschwiegenheitspflicht, die sich auf alles bezieht, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, betrifft insbesondere Kenntnisse aus einzelnen Mandatsverhältnissen, die sonstig en Mandanten nicht offenbart werden dürfen. Eine Ve rletzung der anwaltlichen Schweigepflicht kann eine Vertragshaftung des Rechtsanwalts aus § 280 Abs. 1 BGB, aber auch eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen (Heinemann in Greger/Vollkommer/Heinemann, Anwaltsha f- 16 - 9 - tu ngsrecht, 4. Aufl., § 15 Rn. 3; Vill, aaO § 2 Rn. 340; Weinland, aaO Kap. 3 Rn. 18). cc ) Persönliche Geheim haltungsinteressen von an Besprechungen mit dem Anwalt beteiligten dritten Personen vermögen für diesen zumindest nicht ein uneingeschränktes Au skunftsverweigerungsrecht zu begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof für Gespräche entschieden, die der Anwalt der späteren Schuldnerin mit deren Organmitg liedern geführt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 1 12/88, BGHZ 109, 260, 271). Ein Au skunftsve r- weigerungsrecht kommt in einer solchen Konstellation nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Anwalt und dem einzelnen Organmitglied eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, etwa dadurch, dass das bet reffende Mitglied den Anwalt ausdrücklich um eine pe r- sönliche Beratung gebeten hat. Nur für einen solchen Ausnahmefall könnte es gebilligt werden, dass es sich bei den Beziehungen des Anwalts zu der Schul d- nerin einerseits und den Organmitgliedern andererse its um zwei getrennte, rechtlich selbständige Rechtsverhältnisse gehandelt habe. An die dem Anwalt insoweit obliegende Darlegungslast sind jedoch strenge Anforderungen zu ste l- len, zumal eine solche Konstellation deswegen ungewöhnlich wäre, weil die Gefahr e ines Interessenkonflikts mit dem ursprünglichen Auftrag geber nicht von der Hand zu weisen ist (BGH, aaO S. 272). Insoweit obliegt die Darlegungslast dem beklagten Rechtsanwalt (BGH, aaO S. 273 f ). 2. Nach diesen im Schrifttum geteilten (Heinemann, aa O § 15 Rn. 17; Vill , aaO § 2 Rn. 3 70; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Kap. 2 Rn. 684; Weinland , aaO Kap. 3 Rn. 41), weiter gültigen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Darlegungslast, mit Rücksicht auf 17 18 - 10 - Belange D ritter einer nur eingeschränkten Herausgabepflicht zu unterliegen, nicht genügt. a) Soweit der Anwalt unter Berufung auf Verschwiegenheitspflichten die Herausgabe der Handakte verweigert, hat er den Darlegungspflichten eines Zeugen zu genügen, der ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt (vgl. § 386 Abs. 1, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ist der Grund der Herausgabeve r- weigerung nicht ohne weiteres erkennbar, ist die Angabe näherer Tatsachen unerlässlich (RG JW 1903, 241 Nr. 15). Das Gericht muss sich auf der Grun d- lage der Sachverhaltsangaben, ohne dass das Geheimnis aufzudecken ist, ein Bild davon machen können, um was es geht (MünchKomm - ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 386 Rn. 2). Deshalb müssen die Angaben so weit ins Einzelne g e- hen, dass dem Richter ein Urte il über den Weigerungsgrund möglich ist (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 386 Rn. 1). Handelt es sich um eine Auskunftsverweigerung aus beruflichen Gründen, bedarf es der beweisgeeign e- ten Darlegung, dass es sich um Tatsachen handelt, die im Rahmen der Beruf s- ausübung anvertraut oder bekannt geworden sind. Insoweit ist in geeigneten Sachverhalten von der anerkannten Befugnis Gebrauch zu machen , eine vol l- ständig anonymisierte Darstellung abzugeben, die keine Bezugsherstellung zu den beteiligten Personen g estattet (AnwG Köln, AnwBl. 2009, 792, 793 aE). Im Blick auf die Tatsachen, aus denen die Auskunftsverweigerung hergeleitet wird, ist nach Möglichkeit Beweis anzubieten. Im Streitfall käme die zeugenschaftl i- che Vernehmung von Rechtsanwalt D . als zuständigem Sachbearbeiter in Betracht , der nicht zu den vertretungsberechtigten Organen de r Beklagten gehört . Diese n Darlegungsanforderungen ist entgegen der Würdigung des B e- rufungsgerichts unabhängig davon zu genügen , ob der Rechtsanwalt die He r- ausgabe d er Handakte im Blick auf von ihm gefertigte persönliche Aufzeic h- 19 - 11 - nungen, Interessen anderer Mandanten oder dritter Personen verweigert , weil die Verschwiegenheitspflicht unterschiedslos gilt. b) D en Anforderungen an die Spezifizierung (Wieczorek/Schütz e/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 386 Rn. 6) hat die Beklagte durch die bloße, nicht näher unte r- legte Angabe, dass Interessen anderer Mandanten durch die Herausgabe der Akten beeinträchtigt werden können, nicht genügt. Es fehlt an jeglichen Ang a- ben, inwiefern die Mandate der Schuldnerin Berührungspunkte zu sonstigen Mandaten der Beklagten haben können . Darum kann nach bisherigem Sach - und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die He r- ausgabe der Handakten mit Rücksicht auf die Geheimhaltungs interessen and e- rer Mandanten verweigern darf. aa) Die Vordergerichte durften im Streitfall nicht allein auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens zu der Überzeugung gelangen, dass eine r uneing e- schränkte n Herausgabepflicht der Akten Geheimhaltungsinte ressen an derer Mandanten der Be klagten entgegenstehen . Dem Richter ist es zwar grundsät z- lich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserh e- bung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (§ 286 ZPO). Ein solc hes Verfahren darf aber nur in Ausnahmefällen angewandt we r- den, wenn der vorgetragene Sachverhalt beider Parteien klar, widerspruchsfrei und überzeugend ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 X ZR 57/80, BGHZ 82, 13, 20 f; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 14; MünchKomm - ZPO/ Prütting, 5. Aufl., § 286 Rn. 13; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 9. Aufl., § 286 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, weil die Bekla g- te widersprüchlich vorgetragen hat. 20 21 - 12 - (1 ) Die Beklagte hat sich v orgerichtlich lediglich darauf berufen, dass " in diesen Schriftstücke n natürliche Personen involviert " seien , hinsichtlich derer eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Diese Darstellung hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit dahin ergänzt, dass der Schriftwechsel mit diesen Personen für die Schuldnerin geführt worden sei. Ferner hat sie ausgeführt, der Inhalt der Handakte betreffend das Mandat gegen S . und die R . S . GmbH & Co. KG bestehe, lasse man den Schriftwechsel mit d er Schuldnerin außer Betracht, aus den erstinstanzlich und zweitinstanzlich g e- wechselten Schriftsätzen. Die Handak te aus dem Mandat gegen M . S . beschränke sich auf ein Anspruchsschreiben der Beklagten, durch das namens der Schuldnerin der Rücktritt von K aufverträgen über Eigentumswo h- nungen erklärt worden sei, sowie ein Antwortschreiben des von M . S . beauftragten Rechtsanwalts. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Beklagte geltend gemacht, in de n Handakten seien Schriftstücke dritter Personen enthalten, zu denen ein Mandatsverhältnis b e- stehe. (2 ) Angesichts des wechselnden , von dem Kläger bestrittenen Sachvo r- trags kann nicht davon ausgegangen werden, dass die herauszugebende n Handakte n dritt e Personen betreffende Schriftstücke enthalten, die durch ein Mandatsverhältnis mit der Beklagten verbunden sind. Zum einen ist zu berüc k- sichtigen, dass die Beklagte zunächst lediglich ohne Bezug auf ein Mandat s- verhältnis geltend gemacht hat, dass " in dies en Schriftstücken natürliche Pe r- sonen involviert " seien, hinsichtlich derer eine Verschwiegenheitspflicht best e- he. Daraus kann schon nicht entnommen werden, ob die Schriftstücke von di e- sen Personen stammen oder diese Personen lediglich im Rahmen der Mandat e schriftsätzlich erwähnt wurden. Überdies legen die erstinstanzlichen schriftsät z- 22 23 - 13 - lichen Darlegungen der Beklagten nahe, dass die Handakten tatsächlich nur das Mandatsverhältnis zu der Schuldnerin betreffende Unterlagen aufweisen. Die Erkläru ng in der münd lichen Verhandlung vor dem Amtsgericht, zu dritten Personen sei ein Mandatsverhältnis begründet worden, entbehrt jeder auch nur abstrakten Konkretisierung. Da eine besondere Geheimhaltungspflicht erst nachträglich behauptet wurde, hätte sie zumindest plaus ibel gemacht werden müssen. Ferner kommt hinzu, dass die Beklagte von der Schuldnerin in zwei Verfahren mandatiert wurde. Es erscheint erklärungsbedürftig , dass ausg e- rechnet mit diesen beiden Mandaten gesonderte Mandate der Beklagten zu dritten Personen ve rknüpft sind. b b ) Zudem ist eine erhöhte Darlegungspflicht der Beklagten geboten, weil es die anwaltlichen Berufspfli chten verletzen kann , unterschiedliche Ma n- date betreffende Schriftsätze in einer Handakte zu vereinigen. cc ) Gemäß § 50 Abs. 1 B RAO muss der Rechtsanwalt durch Anlegen von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. Um dieser Verpflichtung zu genügen, hat der Anwalt zu jedem Mandat eine eigenständige Akte anzulegen. Die Pflicht zur Anlegung der Handakte ist lückenlos (Henssler/Prütting/Offermann - Burckart, BRAO, 4. Aufl., § 50 Rn. 6, 11 f; Feuerich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 50 Rn. 1; Tauchert/Dahns in Gai er/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufs recht, 2. Aufl., § 50 BRAO Rn. 3 ). Die Norm bezwec kt die Sicherstellung der Mindestvoraussetzung einer Verwa l- tungsstruktur für die anwaltliche Tätigkeit einerseits und die Schaffung eines Beweismittels für den Rechtsanwalt und seinen Mandanten andererseits. Die Regelung dient dem Schutz des Mandanten, der mit der Handakte ein Bewei s- mittel für ein etwaiges Fehlverhalten des Anwalts erhält (Tauchert/Dahns, aaO). Die Führung einer Handakte für unterschiedliche Verfahren stellt darum rege l- 24 25 - 14 - mäßig einen Organisationsmangel des Rechtsanwalts dar ( vgl. BGH, Beschlu ss vom 14. Januar 1999 III ZB 44/98, NJW RR 1999, 716). dd ) Bei dieser Sachlage war es der Beklagten ohne besonderen Anlass verwehrt, andere Mandate betreffende Schriftstücke in die Handakten einzuf ü- gen, welche die Verfahren der Schuldnerin zum Gege nstand haben. Vor di e- sem Hintergrund bedürfte es einer eingehenden Darlegung, warum die Bekla g- te für die unterschiedlichen Mandate nicht gesonderte Handakten geführt hat. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es wird au f- gehob en (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 26 27 - 15 - zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr aufgrund ergänzenden Sachvortrags der Beklagten darüber zu befinden habe n, ob s ie den Anforderungen an die Darlegung einer Geheimhaltungspflicht genügt hat . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 20.01.2017 - 26 C 215/16 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 13.09.2017 - 4 S 3/17 -
Full & Egal Universal Law Academy