BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 244/00 Verkündet am: 9. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsb e amter der Geschäft s stelle in d em Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Mellulis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens für Recht erkannt: Auf die Revision der Klger wird das am 6. Dezember 2000 ve r - kündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Im Frhjahr 1988 beauftragten die Eheleute A. und H. K., vertreten durch ihre Tochter und ihren Schwiegersohn, die Eheleute H., den Immobilienmakler W. mit der Verußerung des Grundstcks Gemarkung O. bei Z., Flurstck .... Dieses Grundstck war mit einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Zweifam i - lienhaus bebaut, eine der beiden Eigentumswohnungen gehörte den Eheleuten K., die andere den Eheleuten H.. Der Immobilienmakler W. setzte sich mit den in Worms ttigen Beklagten in Verbindung und vermittelte fr die Eheleute H. die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens, das auch ein unbebautes Nebe n - grundstck umfassen sollte. Das Gutachten vom 25. Juli 1988 ist von beiden Beklagten unterzeichnet. Im Briefkopf erscheint lediglich der Beklagte zu 2 mit dem Zusatz: "Bausachverstndiger in R. vereidigt seit 1972". In dem Gutachten wird das Ergebnis mit dem folgenden Satz z u sammengefaßt: "Den Verkehrswert des Grundstckes nebst Aufbauten schtze ich unter Bercksichtigung der Lage und Ausnutzung auf 625.000 DM." Von den genannten 625.000 DM entfielen nach dem Inhalt des Gutac h - tens 516.000 DM auf das Hausgrundstck, der Rest auf das nebenan gelegene unbebaute Grundstck. Das Honorar fr das dem Zeugen W. ausgehndigte Gutachten bezah l - ten die Eheleute H. ber das Konto des Beklagten zu 1. In der Folgezeit bot der Zeuge W. den Grundbesitz unter anderem den Klgern zum Kauf an. Im Mai 1989 kauften die Klger die beiden Eigentum s - wohnungen fr je 210.000 DM. Als die Klger sechs Jahre spter das Hausgrundstck weiterverußern wollten, kam ein nunmehr von ihnen beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, daß der Sachwert des Hausgrundstckes insgesamt 320.000 DM betrage. - 4 - Mit der Klage verlangen die Klger von den Beklagten Schadensersatz und behaupten, sie htten sich auf der Grundlage des Gutachtens der Bekla g - ten zum Erwerb des Hausgrundstckes zu einem Gesamtpreis von 420.000 DM entschlossen. Das Landgericht hat ein Sachverstndigengutachten eingeholt, wonach der Verkehrswert des Hausgrundstckes im Jahre 1988 229.000 DM betrug. Daraufhin hat es der Klage auf Zahlung von 191.000 DM (der Differenz zw i - schen dem gezahlten Kaufpreis von 420.000 DM und dem Verkehrswert von 229.000 DM) stattgegeben, weil zwischen den Eheleuten H. und beiden B e - klagten ein Werkvertrag mit Schutzwirkung fr die Klger zustande gekommen sei. Der Zeuge H. habe dem Beklagten zu 1 bei einer Objektbesichtigung vor der Gutachtenerstellung erklrt, das Gutachten sei zum Zwecke des Verkaufs an eine Dritte Person zu erstellen. Den Eheleuten H. als Auftraggebern sei ein Interesse zu unterstellen, die Klger als Kufer des Objekts in den Schutzb e - reich des Werkvertrages ber die Erstellung des Gutachtens einzubeziehen. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch fr den Schaden der Klger, da sie in ihrer Eigenschaft als Architekt und öffentlich vereidigter Sachverstndiger gemeinsam beauftragt worden seien, beide das Gutachten unterschrieben h t - ten und dadurch die berechtigte Erwartung hervorgehobener Sachkunde he r - vorg e rufen htten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil abgendert und die Klage abg e - wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klger, mit der sie die Zurc k - weisung der Berufungen beider Beklagten anstreben. - 5 - Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz fr unbegr n - det gehalten. Es hat sich dem landgerichtlichen Urteil insoweit angeschlossen, als das Landgericht unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den Kl - gern und den Beklagten verneint und angenommen hat, Auftraggeber des Werkvertrages ber die Erstellung eines Wertgutachtens seien nur die Eheleute H. gewesen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lût Rechtsfehler nicht e r kennen. 2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer bei dem Gutachterau f - trag Vertragspartner der Eheleute H. geworden sei, ob beide Beklagte oder nur einer von ihnen und gegebenenfalls welcher von beiden. Der Vortrag der Beklagten hierzu widerspreche sich, die Klger htten einen Beweis nicht gefhrt. Da das Berufungsgericht die Frage letztlich unen t - schieden gelassen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daû be i - de Beklagte Vertragspartner der Eheleute H. geworden sind. 3. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klger htten nicht bewiesen, daû sie in die Schutzwirkung des Vertrages zwischen den Eheleuten H. und den Beklagten einbezogen gewesen seien. Dies setze voraus, daû sich aus den Umstnden des Falles hinreichende Anhaltspunkte fr einen auf Drit t - schutz gerichteten Parteiwillen ergben und das Gutachten erkennbar fr einen Dritten bestimmt gewesen sei sowie daû der Sachverstndige ber besondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt ausgewiesene Sachkunde verfge. - 6 - Fraglich sei schon, ob ein Dritter auch mit Erfolg die Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich geltend machen könne, wenn es sich bei dem Gu t - achter nicht um einen staatlich anerkannten Sachverstndigen handele, so n - dern dieser nur, wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 2, als solcher auftrete. Das Berufungsgericht hat weiter ausgefhrt, es neige dazu, eine Gleichstellung der Sachkunde des Beklagten zu 2 mit derjenigen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstndigen zu verneinen. b) Auch wenn dem gefolgt wird, schlieût das eine Haftung der Beklagten nach den Grundstzen des Vertrages mit Schutzwirkung fr Dritte nicht no t - wendig aus. Solche Wirkungen sind nach der Rechtsprechung des Senats in s - besondere bei Vertrgen anzunehmen, mit denen der Auftraggeber bei einer Person, die ber eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfgt - zum Beispiel öffentlich bestellter Sachverstndiger, Wirtschaftsprfer, Steue r - berater - ein Gutachten oder eine guta chterliche Äuûerung bestellt, um davon gegenber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGHZ 138, 257, 261 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Bei den Beklagten handelt es sich nicht um öffentlich bestellte Sachverstndige. Gehen beide Vertragsteile bei Auftragserteilung jedoch bereinstimmend davon aus, daû die Prfung auch im Interesse eines Dritten durchgefhrt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll, so kann in solchen Fllen in der Übernahme des Auftrags die schlssige Erklrung des Gutachters liegen, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prfen zu wollen (vgl. BGHZ 138, 257, 262). War den Beklagten bekannt, daû das Gu t - achten dazu dienen sollte, Kaufinteressenten vorgelegt zu werden, so ist davon auszugehen, daû die Beklagten gerade auch mit der Hervorhebung der Eige n - schaft des Beklagten zu 2 als "Bausachverstndiger in R., vereidigt seit 1972" zum Ausdruck gebracht haben, ihr Gutachten sei gewissenhaft und unparteiisch erstellt und dazu geeignet, einem potentiellen Kufer als Entscheidungsgrun d - lage zu di e nen. - 7 - 4. a) Eine Haftung der Beklagten nach diesen Grundstzen hat das B e - rufungsgericht in erster Linie mit der Begrndung verneint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme knne nicht festgestellt werden, den Beklagten sei b e - kannt gewesen, daû das Gutachten "zum Zwecke der Veruûerung des Grun d - stcks" habe gefertigt werden sollen. Der Zeuge H. habe dies nicht besttigt. Zwar habe der Zeuge von den der Gutachtenerstellung vorangegangenen Vo r - gesprchen mit dem Makler W. berichtet, wonach dieser das Gutachten fr n - tig befunden habe, um es potentiellen Kufern vorlegen zu knnen. Auch habe der Zeuge H. bekundet, der Beklagte zu 1 sei, von W. angekndigt, bei ihm e r - schienen und habe mit der Erklrung, er solle das Gutachten machen, gefragt, warum das Gutachten erstattet werden solle, warum das Haus verkauft werde solle und warum das Gutachten nicht in Z. in Auftrag gegeben werde, worauf er, der Zeuge H., geantwortet habe, W. brauche das Gutachten fr potentielle Kufer und kenne das Haus. Aus dieser Aussage lasse sich jedoch nicht der bedenkenfreie Schluû ziehen, daû der Zeuge W. bei der Auftragserteilung im Bro des Beklagten zu 2 oder wo auch immer den Gutachtenauftrag mit der gleichen Zweckerklrung erteilt habe. Bedenken bestnden deshalb, weil im Gutachten der Zweck mit "Ermittlung des heutigen Verkehrs- und Beleihung s - wertes" angegeben sei. Im brigen komme der Aussage des Zeugen H. keine maûgebliche Bedeutung zu, da er ber den eigentlichen Auftragsinhalt schon deshalb nichts habe bekunden knnen, weil er bei der Beauftragung berhaupt nicht zugegen g e wesen sei. b) Dies rgt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Auss a - ge des Zeugen H. nicht vollstndig gewrdigt. Dieser hat bekundet, er habe dem Beklagten zu 1 ausdrcklich erklrt, er brauche das Gutachten nicht fr eine Beleihung, der Zeuge W. bentige das Gutachten vielmehr fr potentielle Kufer. Hlt man, wie das Berufungsgericht, die Aussage des Zeugen H. fr glaubhaft, so war jedenfalls dem Beklagten zu 1 danach unzweifelhaft klar, was der Zweck des Gutachtens war, daû es nmlich darum ging, Kaufinteressenten zu berzeugen und nicht, jedenfalls, aber nicht nur, darum, das Grundstck zu - 8 - beleihen. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, daû Auftraggeber des Werkvertrages ber die Erstellung des Gutachtens die Eheleute H. waren, h a - ben diese Erklrungen des Zeugen H. den Vertragsinhalt bestimmt, selbst wenn sich nicht der "bedenkenfreie Schluû" ziehen lieûe, daû der Makler W. bei der Auftragserteilung ebenfalls diesen Zweck des Gutachtens angegeben hat. Da das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daû der Beklagte zu 1 neben dem Beklagten zu 2 Ve r - tragspartner der Eheleute H. war. Daû der Beklagte zu 1 sich auf die den Ve r - tragsinhalt bestimmende Erklrung des Zeugen H. nicht eingelassen habe oder darauf hingewiesen habe, daû der Zeuge W. andere Angaben gemacht habe, hat der Zeuge H. nicht bekundet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dem widerspreche das Wertgutachten insofern, als dort von der Ermittlung des "heutigen Verkehrs - und Beleihungswerts" die Rede sei, steht dies der vom Berufungsgericht fr glaubhaft gehaltenen Aussage des Zeugen H. nicht entg e - gen, sondern ist damit zwanglos in Einklang zu bringen. Allein der Umstand, daû dort auch vom Beleihungswert die Rede ist, muû nicht dafr sprechen, daû das Gutachten ausschlieûlich zum Zwecke der Beleihung erstellt worden ist. Ebenso ist es nicht ersichtlich, warum der Aussage des Zeugen H., der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Mit -)Auftraggeber war, keine B e - deutung zukommen soll. Selbst wenn ursprnglich der Zeuge W. den Auftrag erteilt haben sollte, so schlieût dies nicht aus, daû der Zeuge H. als Auftragg e - ber mit dem Beklagten zu 1 als (Mit-)Auftragnehmer weitere Einzelheiten ger a - de auch zum Zweck des Gutachtens abgesprochen hat, die zum Vertragsinhalt geworden sind, weil der Beklagte zu 1 sich darauf eingelassen hat. II. Die Fragen der Mangelhaftigkeit des Gutachtens, der Kausalitt zw i - schen der etwaigen pflichtwidrigen Gutachtenerstellung und dem von den Kl - gern geltend gemachten Schaden sowie der Schadenshhe hat das Ber u - - 9 - fungsgericht offengelassen. Es hat auch offenbar Anhaltspunkte fr ein Mitve r - schulden der Klger gesehen, ohne allerdings hierauf nher einzugehen. Da es insoweit an Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, ist eine Überprfung des Berufungsurteils daraufhin, ob das gefundene Ergebnis aus anderen Gr n - den B e stand haben kann, in der Revisionsinstanz nicht mglich. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mhlens
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