BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 244/02 vom27. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 27. November 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom27. September 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf163.325,34 nrGründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht nichtden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, auch ein Rechtsanwalt, der auf konkretehöchstrichterliche Hinweise nach § 139 ZPO nicht reagiere, könne pflichtge-mäß handeln. Es hat dem Beklagten lediglich zugute gehalten, daß er nach - 3 -den Gegebenheiten des besonderen Falles die an ihn gestellten Anforderun-gen nicht habe erfüllen können. Damit ist weder eine Frage von grundsätzlicherBedeutung aufgeworfen noch bestehen Anhaltspunkte für eine Abweichungvon der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.Daß eine Verurteilung des Mitgesellschafters Dr. B. in jedem Um-fang ausgeschlossen gewesen sei, so lange die Schlußrechnung nicht sämtli-che Zahlungen des Erblassers für die Gesellschaft aufführe, hat das Beru-fungsgericht nicht postuliert. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß derErblasser "die von ihm erbrachten Zahlungen, die noch offenen Verpflichtun-gen der Gesellschaft und deren Einnahmen nachvollziehbar unter Angabe desEntstehungsgrundes (hätte) auf...schlüsseln" müssen. Daß dies falsch ist, undzwar in einer die Zulassung der Revision erfordernden Weise, vermag die Be-schwerde nicht dazulegen.Der Beklagte hat zwar unterlassen, die Handakten des früheren Prozeß-bevollmächtigten einzusehen. Dies hat das Berufungsgericht "angesichts derbesonderen Umstände der Mandatsübernahme" nicht als pflichtwidrig angese-hen. Es handelt sich insofern um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verall-gemeinerungsfähig ist. - 4 -Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten unterlassene Ab-grenzung der Ansprüche hätte am Prozeßausgang nichts geändert, verstößtnicht gegen Grundsätze der "Doppelkausalität". Wenn der Prozeß ohnehinnicht zu gewinnen war, schadete die unterlassene Abgrenzung nicht.KreftGanter Raebel Kayser Bergmann
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