BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 244/02Verkündet am: 30. September 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: jaBGHR: ja BGB § 651 a Abs. 2, § 307 Abs. 1 n.F. Bi, Cf; AGBG § 9 Bi, Cfa) Eine Vermittlerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reise-verträge, mit der bestimmt wird: "Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zudieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entsprechen-der Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir als Fremdleistung,sofern wir in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklichdarauf hinweisen. Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungs-leistung selbst ein. ...", benachteiligt den Kunden des Verwenders unangemes-sen und ist unwirksam. - 2 -b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge enthalteneKlausel: "Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistun-gen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklichals solche gekennzeichnet werden" ist unwirksam, weil sie gegen das Transpa-renzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benach-teiligt.BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 244/02 - OLG Frankfurt am MainLG Frankfurt am Main - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 30. September 2003 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorffür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revisi-on der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 im Kostenpunktund insoweit aufgehoben, als die Berufung bezüglich der Klausel9.4.5. zurückgewiesen worden ist.Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Mainvom 22. März 2001 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übri-gen teilweise abgeändert.Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungs-geld bis zu 250.000 nr! "s-haft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, fürjeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Rei-severträge folgende und dieser inhaltsgleiche Allgemeine Ge-schäftsbedingung zu verwenden, ausgenommen gegenüber einerPerson, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt(Unternehmer): - 4 -9.4.5. Gewährleistung/HaftungWir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich vonFremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in derReiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnetwerden.Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Formel dieserVerurteilung mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders aufKosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigeneKosten bekannt zu machen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßenAufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Be-ratung wahrzunehmen. Das beklagte Reiseunternehmen verwendet gegenüberseinen Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. folgende Regelun-gen enthalten: - 5 -"9.3.2. Die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser er-brachte Beförderung im Linienverkehr, für die Ihnen ein entspre-chender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringen wir alsFremdleistung, sofern wir in der Reiseausschreibung und in derReisebestätigung ausdrücklich darauf hinweisen. Wir stehen dahernicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein. ...""9.4.5. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdlei-stungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibungausdrücklich als solche gekennzeichnet werden."Zwei weitere mit der Klage angegriffene Klauseln waren Gegenstand derVerurteilung im ersten Rechtszug, eine dritte Klausel war Gegenstand der Ver-urteilung im zweiten Rechtszug. Insoweit ist die Verurteilung der Beklagtennicht angefochten.Der Kläger hat die Klauseln 9.3.2. und 9.4.5. für unwirksam gehalten undbeantragt, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld zu untersagen, diegenannten und ihnen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen in be-zug auf Reiseverträge zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person,die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Darüberhinaus hat er beantragt, ihm die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mitder Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten imBundesanzeiger und im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. - 6 -Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Klauseln 9.3.2. und 9.4.5.abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-sen, soweit mit ihr das Klagebegehren bezüglich der Klausel 9.4.5. weiterver-folgt wurde; bezüglich der Klausel 9.3.2. hat es das erstinstanzliche Urteil ab-geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.Die Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision die Abweisung derKlage bezüglich der Klausel 9.3.2.. Der Kläger erstrebt mit der zugelassenenRevision die Verurteilung der Beklagten auch bezüglich der Klausel 9.4.5.. Bei-de Parteien sind der gegnerischen Revision entgegengetreten.Entscheidungsgründe: A) Die Revision der Beklagten ist unbegründet.I. 1.Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtungim Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Ver-bandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen.Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Rege-lung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den biszum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf dasStreitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. An-hängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Geset-zes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen(UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwen- - 7 -dung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden,sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesemTag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB),für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Ge-setzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte eine Ge-samtheit von Reiseleistungen zum Pauschalpreis anbiete, und daraus gefolgert,daß die Beklagte Reiseveranstalter sei, für deren Verträge mit den Reisendendie Bestimmungen des § 651 a BGB maßgeblich seien. Das läßt einenRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.II. 1.Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel 9.3.2., die bun-desweit verwendet wird, für unwirksam gehalten und ausgeführt, die Klauselverstoße gegen § 651 a Abs. 2 BGB und sei deshalb nach § 9 AGBG unwirk-sam, weil sie den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen be-nachteilige. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte biete eineGesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mit Linienfluggesellschaftenbeinhalteten, zum Pauschalpreis an. Von den Bestimmungen des § 651 a BGBkönne nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Gegenstand desReisevertrages seien alle Leistungen, die der Veranstalter dem Reiseinteres-senten nach einem vorher festgelegten und ausgeschriebenen Reiseprogrammanbiete. Der Veranstalter verspreche damit eine bestimmte Gestaltung der Rei-se. Er vermittle nicht nur Fremdleistungen, sondern übernehme selbst die Haf-tung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhänge. Die Erklä-rung eines Reiseveranstalters, nur Verträge mit Personen zu vermitteln, welchedie einzelnen Reiseleistungen ausführen sollten (Leistungsträger), bleibe nach - 8 -§ 651 a Abs. 2 BGB unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen derAnschein begründet werde, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Rei-seleistungen in eigener Verantwortung erbringe. Nach dieser Bestimmung wür-den einzelne Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbracht, sofern derReiseveranstalter nicht eindeutig und ausdrücklich darauf hinweise, daß er füreine bestimmte Teilleistung lediglich eine Vermittlertätigkeit erbringe. DiesenAnforderungen genüge die Klausel 9.3.2. nicht, da die erbrachte Beförderungim Linienverkehr bereits dann als Fremdleistung anzusehen sein solle, wenn inder Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung "ausdrücklich" darauf hin-gewiesen worden sei. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die bloße Ver-mittlungstätigkeit des Reiseveranstalters für eine Teilleistung könne sich diesefür den Kunden als eine Eigenleistung des Veranstalters darstellen. Der Inhalteines ausdrücklichen Hinweises, seine drucktechnische Gestaltung und seinePlazierung innerhalb des Katalogs oder sonstige Umstände könnten den An-schein begründen, daß der Reiseveranstalter die betreffende Teilleistung in ei-gener Verantwortung erbringe. Der (ausdrückliche) Hinweis auf die Vermittler-tätigkeit müsse daher auch eindeutig sein. Die angegriffene Klausel genügenicht den Anforderungen des § 651 a Abs. 2 BGB. Sie stelle die Rechtslageunzutreffend dar und ermutige auf diese Weise den Verwender bei dem Ver-such, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuweh-ren.2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagtenstand.a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reisever-träge, die bestimmt, daß die im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr er- - 9 -brachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförde-rungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in derReiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinge-wiesen wird, ist unwirksam, weil sie darauf gerichtet ist, eine Leistung auchdann zu einer Fremdleistung zu erklären und die Einstandspflicht des Reise-veranstalters für die Erbringung der Leistung auch dann auszuschließen, wennsie in der Reiseausschreibung als zur Gesamtheit von Reiseleistungen gehö-rend ausgewiesen ist, die der Reiseveranstalter nach dem Reisevertrag in ei-gener Verantwortung zu erbringen verpflichtet ist. Eine solche Klausel weichtentgegen § 651 m BGB zum Nachteil der Reisenden von § 651 a Abs. 1 BGBab, benachteiligt die Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemesse-ner Weise und ist daher unwirksam (§ 9 AGBG a.F.; § 307 Abs. 1 BGB n.F.).Die umstrittene Klausel unterscheidet zwischen "im Rahmen" einer Reiseerbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen einerseits und "zusätzlich"zu der Reise erbrachten Beförderungsleistungen mit Linienflügen andererseits.Für beide Fälle bestimmt die Klausel, daß die Beförderungsleistung als Fremd-leistung erbracht wird und die Beklagte für die Erbringung der Leistung nichtselbst einstehen will, sofern in der Reisebeschreibung und in der Reisebestäti-gung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Daraus ergibt sich, daß von derKlausel nicht nur Fälle erfaßt werden, in denen die Beklagte außerhalb der Ge-samtheit von Reiseleistungen im Sinne des § 651 a Abs. 1 BGB liegende unddamit "zusätzliche" Reiseleistungen in Form der Beförderung mit Linienflügenerbringt, sondern auch Fälle, in denen die Beförderung mit Linienflügen aufGrund des Reisevertrages zur Gesamtheit der nach § 651 a Abs. 1 BGB zumPauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen zählt. Die Klausel zielt demzu-folge schon nach ihrem Wortlaut darauf ab, auch solche Leistungen, die nach - 10 -dem Inhalt des Reisevertrages zur Gesamtheit von Reiseleistungen nach§ 651 a Abs. 1 BGB gehören und die die Beklagte nach dieser Vorschrift in ei-gener Verantwortung zu erbringen hat, zu Fremdleistungen zu erklären und aufdiese Weise die Einstandspflicht der Beklagten für die Erbringung dieser Lei-stung auszuschließen. Mit dieser Regelung weicht die Klausel zum Nachteil derKunden der Beklagten von der nach § 651 m BGB zwingenden Vorschrift des§ 651 a Abs. 1 BGB ab und benachteiligt die Kunden der Beklagten in einer mitTreu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise.Soweit in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Klau-sel der vorliegenden Art sei wirksam (vgl. Wolf in Wolf/Lindacher/Horn, AGBG,4. Aufl., § 9 Rdn. 59; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh.§§ 9-11, Rdn. 597, mit dem einschränkenden Hinweis, die Klausel dürfe nicht inden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verborgen werden, aaO Fn. 102; a.A.Tonner in MünchKomm./BGB, 3. Aufl., § 651 a Rdn. 63; Führich, Reiserecht, 4.Aufl., § 5 Rdn. 128; Tempel, TransportR 2001, 240, 242 f.; vgl. auch Fischer,RRa 1998, 187 f. m.w.N.), kann dem nicht beigetreten werden.In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Rei-seunternehmen in verschiedener Weise tätig werden können, einerseits alsVermittler von Reiseleistungen, andererseits als Erbringer von Reiseleistungenin eigener Verantwortung, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienenkönnen. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wiesich die Vertragspartner tatsächlich gegenüberstehen, insbesondere wie dasReiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Darf der Reisende, dereine Pauschalreise bucht, das Gesamtverhalten des Reiseunternehmens dahinverstehen, daß dieses selbst der Veranstalter der Reise und damit sein Ver- - 11 -tragspartner ist, dann setzt sich das Reiseunternehmen nach dem Grundsatzvon Treu und Glauben in unvereinbaren Widerspruch mit seinem tatsächlichenAuftreten, wenn es bei Abschluß des Reisevertrages vorgibt, nicht in eigenem,sondern in fremdem Namen zu handeln (BGHZ 61, 275, 276; 77, 310, 312; 119,152, 159 m.w.N.). Vermittlungsklauseln der vorliegenden Art benachteiligendaher den Reisenden entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise,wenn sie Leistungen erfassen, bezüglich derer insbesondere durch die Reise-beschreibung bei den mit ihr angesprochenen durchschnittlichen Reiseinteres-senten der Eindruck erweckt wird, die fragliche Leistung gehöre zum Leistungs-umfang des Pauschalreisevertrages (BGH Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 163/84,NJW 1985, 907; BGHZ 119, 152, 161; Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,NJW 2000, 1188, 1189 m.w.N.; vgl. auch Brandner, aaO Anh. §§ 9-11 AGBGRdn. 597; Staudinger/Eckert, BGB Bearb. 2001, § 651 a BGB Rdn. 91; Tonner,aaO, § 651 a BGB Rdn. 73; Soergel/Eckert, BGB 12. Aufl., § 651 a BGBRdn. 55; Wolf, aaO, § 9 AGBG Rdn. R 5; Führich, aaO, § 5 Rdn. 126).Im Streitfall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Klausel, daß sie imRahmen der Reise erbrachte Beförderungsleistungen und damit Reiseleistun-gen, die gemäß § 651 a Abs. 1 BGB vom Reiseveranstalter in eigener Verant-wortung zu erbringen sind, erfaßt. Schon deshalb ist die Klausel unwirksam.b) Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß gebenkönnten, zeigt die Revision nicht auf. Bei den von ihr in Bezug genommenenAngaben in den Reiseunterlagen handelt es sich um nach § 651 a Abs. 2 BGBunbeachtliche Erklärungen. Nach dieser Vorschrift bleibt eine Erklärung, nurVerträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungenausführen sollen (Leistungsträger), unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen - 12 -Umständen der Anschein begründet wird, daß der Erklärende vertraglich vorge-sehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. Die von der Revisi-on in Bezug genommenen Erklärungen bestätigen entgegen der von ihr vertre-tenen Auffassung, daß die umstrittene Klausel - wie schon ihr Wortlaut ergibt -darauf abzielt, gerade auch solche Beförderungsleistungen, die Bestandteil derGesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGB sind, zuFremdleistungen zu deklarieren und als bloß vermittelte Leistungen auszuwei-sen, für deren Erbringung die Beklagte nicht einstehen will.aa) Soweit die Revision geltend macht, im Streitfall fehle es von vornher-ein an einem umfassenden Angebot, weil die Beförderung im Linienverkehr ausdem Angebot herausgenommen und nur die Vermittlung einer Fremdleistungangeboten worden sei, steht dem die nicht mit einem Tatbestandsberichti-gungsantrag angegriffene und daher der revisionsrechtlichen Beurteilung zu-grunde zu legenden Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Be-klagte den Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen, die auch Flüge mitLinienfluggesellschaften umfaßt, anbietet. Tritt die Beklagte als Veranstalter vonFlugpauschalreisen mit Linienflügen von Linienfluggesellschaften auf, so folgtbereits daraus, daß das Auftreten der Beklagten den Anschein erweckt, siebiete die Beförderung mit Linienflügen als Leistung im Rahmen der nach demReisevertrag in eigener Verantwortung zu erbringenden Flugpauschalreisen ) Der von der Revision in Bezug genommene Hinweis auf dem Titel-blatt des Katalogs der Beklagten "Reisen mit vermittelten Flügen ausgewählterFluggesellschaften, z.B. Lufthansa", läßt nicht erkennen, auf welche Art vonLeistungen er sich bezieht. Der Hinweis kann sich auf die Vermittlung eines Li-nienfluges beziehen, ohne daß weitere Reiseleistungen erbracht werden, er - 13 -kann sich auf Reisen beziehen, bei denen die Beförderung nicht zur Gesamtheitvon Reiseleistungen gehört, die zum Pauschalpreis erbracht werden, und erkann sich auf Flugpauschalreisen beziehen, bei denen die Beförderungslei-stung mit Linienflügen zur Gesamtheit von Reiseleistung im Sinne von § 651 aAbs. 1 BGB gehört. Ein eindeutiger Hinweis darauf, daß die Beklagte die Beför-derungsleistung immer, also auch dann, wenn sie Flugpauschalreisen anbietet,als Fremdleistung lediglich vermittelt, läßt sich dem Hinweis jedenfalls nichtentnehmen. Der mit dem Reisekatalog der Beklagten angesprochene Reisendehat insbesondere keine Veranlassung, den Hinweis im zuletzt genannten Sinnezu verstehen. Einem solchen Verständnis steht bereits entgegen, daß die Be-klagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Veranstalter vonFlugpauschalreisen mit Linienflügen auftritt. Aus diesem Auftreten der Beklag-ten entnimmt der Verkehr gerade, daß die Beförderung zur Gesamtheit der zumPauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen gehö) Auch dem von der Revision weiter in Bezug genommenen Hinweisauf Seite 8 des Katalogs der Beklagten, der sich drucktechnisch zurücktretendunter der Überschrift "Die Flugpauschalreise" befindet, läßt sich nicht entneh-men, daß die Beförderung mit Linienflügen nicht zur Gesamtheit von Reiselei-stungen gehören soll, die die Beklagte als Flugpauschalreisen anbietet. DieserHinweis besagt zwar, daß alle von der Beklagten beauftragten Fluggesell-schaften ihre Beförderungsleistung selbstverantwortlich erbringen und dafürdem Fluggast gegenüber direkt einstehen. In dem vorausgehenden, drucktech-nisch hervorgehobenen Text heißt es jedoch, daß es sich bei der Flugpauschal-reise um eine komplette Leistung aus einer Hand zum attraktiven Komplettpreishandle. Der Hinweis ist daher ungeeignet, dem Eindruck entgegenzuwirken, dieBeklagte biete Flugpauschalreisen an, bei denen die Beförderung im Linienver- - 14 -kehr zur Gesamtheit von Reiseleistungen im Sinne von § 651 a Abs. 1 BGBgehört.dd) Soweit die Revision Feststellungen und Ausführungen des Beru-fungsgerichts zu dem Umstand vermißt, daß im Preisteil des Katalogs der Be-klagten bei den einzelnen angebotenen Reisen neben den Preisen für Flugpau-schalreisen auch Preise für Hotel pro Nacht ohne Flug ausgewiesen werden,und meint, daß der Reisende unschwer ausrechnen könne, welcher Betrag aufden Flugpreis entfalle, verkennt die Revision, daß diese Angaben unter der Ru-brik "Flugpauschalreisen ab/bis Deutschland" gemacht werden. Bei diesen An-gaben handelt es sich also um solche, die Flugpauschalreisen betreffen und beidenen die Beförderungsleistung mithin zur Gesamtheit der Reiseleistungenzählt, die der Reiseveranstalter nach § 651 a Abs. 1 BGB in eigener Verant-wortung zu erbringen hat. Insbesondere diese von der Revision in Bezug ge-nommene Darstellung der Leistungen im Preisteil des Katalogs ist ersichtlichkeine ausdrückliche und eindeutige Kennzeichnung der Beförderung mit Linien-fluggesellschaften als außerhalb des Pauschalangebots liegende zusätzlicheL) Wie der Senat bereits erkannt hat, ist bei Pauschalreisen zur Be-stimmung der Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters neben der Reise-vertragsbestätigung auch der von diesem herausgegebene Reiseprospekt her-anzuziehen, in dem sich die detaillierten Angaben über die Gestaltung und dieLeistungen des Veranstalters befinden (Sen. Urt. v. 14.12.1999 - X ZR 122/97,NJW 2000, 1188, 1189). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die Ausfüh-rungen im Berufungsurteil mit den Hinweisen auf dem Titelblatt und auf Seite 8sowie mit dem Preisteil des Katalogs der Beklagten nicht im einzelnen ausein- - 15 -andersetzen. Dem Berufungsurteil ist aber zu entnehmen, daß das Berufungs-gericht insbesondere in der Reisebeschreibung Umstände gesehen hat, unterdenen eine Erklärung der umstrittenen Art zu bewerten ist. Das Berufungsge-richt hat daher die von der Revision in Bezug genommenen Hinweise in seineBeurteilung der Klausel einbezogen, aber ersichtlich für nicht ausreichend er-achtet.Im Ergebnis kommt es darauf, ob im Berufungsurteil die entsprechendenFeststellungen ausdrücklich getroffen worden sind, für die Entscheidung nichtan. Die von der Revision im Berufungsurteil vermißten Feststellungen kann derSenat selbst treffen, weil die Klausel auf in der Reisebeschreibung enthaltene"ausdrückliche Hinweise" Bezug nimmt, so daß diese den Regelungsgehalt derKlausel mitbestimmen. Sie sind wie diese revisibel und können mithin vom Re-visionsgericht selbst ausgelegt werden (BHGZ 112, 204; st. Rspr.; vgl. Sen. Urt.v. 14.12.1999 - X ZR 122/97, NJW 2000, 1188, 1189), wenn wie im Streitfall dermaßgebliche Sachverhalt unstreitig ist. Alle von der Revision in Bezug genom-menen Hinweise stehen der schon aus dem Wortlaut der Klausel folgendenUnwirksamkeit nicht entgegen. Sie belegen vielmehr, daß die Beklagte mit derKlausel den Zweck verfolgt, die Beförderung mit Linienflügen auch dann zu ei-ner lediglich vermittelten Leistung zu deklarieren, wenn die Beförderung mit Li-nienflügen zur Gesamtheit der Leistungen von Flugpauschalreisen gehört.B) Die Revision des Klägers hat Erfolg.I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zur Klausel9.4.5. zurückgewiesen und ausgeführt, die Klausel zur Beschränkung der Haf-tung im Bereich von Fremdleistungen halte der Inhaltskontrolle stand, weil sie - 16 -nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Reise-vertragsrechts abweiche. Bereits aus dem Gesetz ergebe sich, daß die Be-klagte für Leistungsstörungen im Bereich von lediglich vermittelten Fremdlei-stungen nicht hafte. Darüber gehe die Klausel nicht hinaus.II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.Die Klausel 9.4.5. verstößt gegen das Transparenzgebot und benachtei-ligt die Kunden der Beklagten auf unangemessene Weise (§ 9 AGBG a.F.,§ 307 Abs. 1 BGB n.F.).Die Klausel erfaßt Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen,die von der Beklagten lediglich vermittelt werden. Als Fremdleistungen kommenin erster Linie solche Leistungen in Betracht, die nicht Gegenstand der Ge-samtheit von Reiseleistungen sind, die sich die Beklagte durch den Reisever-trag als eigene Leistungen zu erbringen verpflichtet. Der Wortlaut der Klauselerlaubt demzufolge eine Auslegung, nach der die Klausel Reiseverträge, beidenen die Beförderung mit Linienflügen zur Gesamtheit der Reiseleistungen imSinne des § 651 a Abs. 1 BGB gehören, nicht erfaßt.Die Klausel beschränkt sich allerdings nicht darauf, Fremdleistungen, dielediglich vermittelt werden, als solche zu bezeichnen, sondern erfaßt alle Lei-stungen, die lediglich vermittelt werden "und in der Reiseausschreibung als sol-che ausdrücklich gekennzeichnet werden". Durch die Bezugnahme auf die Rei-seausschreibung kann die Klausel nicht allein aus ihrem Wortlaut ausgelegtwerden. Vielmehr ist zur Feststellung der Reichweite der Klausel auf diejenigenAngaben im Katalog der Beklagten zurückzugreifen, die Leistungen als "ver- - 17 -mittelt" ausweisen. Wie bereits zur Klausel 9.3.2. ausgeführt worden ist, wird dieBeförderung mit Linienflügen auf dem Titelblatt und auf Seite 8 des Katalogs als"vermittelte" Leistung bezeichnet, obwohl die Angabe auf Seite 8 des Katalogsunter der Überschrift "Flugpauschalreisen" steht und im Preisteil des KatalogsReisen mit Linienflügen als Flugpauschalreisen ausgewiesen werden. Damiterlaubt die Klausel auch eine Auslegung dahin, daß von ihr jedwede Art vonnach dem Kataloginhalt als Fremdleistungen zu betrachtende Leistungen unddamit insbesondere auch die als Linienflüge im Rahmen von Pauschalreisen zuerbringende Beförderungsleistungen erfaßt werden. Demzufolge kann die Klau-sel - unabhängig von der Klausel 9.3.2., aber wie diese - auch so ausgelegtwerden, daß sie Fälle erfaßt, in denen die fragliche Leistung zur Gesamtheit derzum Pauschalpreis zu erbringenden Reiseleistungen (Reise nach § 651 aAbs. 1 BGB) gehört.Mit diesem Inhalt genügt die Klausel nicht den Anforderungen desTransparenzgebots (zum Transparenzgebot vgl. zuletzt Sen. Urt. v. 15. 10.2002- X ZR 243/01, NJW 2003, 507 und v. 19.11.2002 - X ZR 253/01, NJW 2003,746). Darüber hinaus benachteiligt sie die Kunden der Beklagten bei der gebo-tenen kundenunfreundlichen Auslegung in gleicher unangemessener Weise wiedie Klausel 9.3.2., weil sie die Möglichkeit eröffnet, die Haftung der Beklagtenfür die Erbringung der Beförderungsleistung nicht nur dann auszuschließen,wenn sie dem Kunden den Erwerb eines Linienflugtickets für Reisen vermittelt,die nicht als Flugpauschalreisen ausgewiesen sind, sondern auch dann, wennder Linienflug Bestandteil der Reiseleistungen ist, die die Beklagte als Flugpau-schalreise in ihrem Katalog mit der Folge ausweist, daß die Beförderungslei-stung nach dem Inhalt des Flugpauschalreisevertrages Bestandteil der von derBeklagten selbst zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen ist. - 18 -Das Begehren des Klägers auf Unterlassung der weiteren Verwendungder Klausel (§ 1 UKlaG) und das Begehren auf Veröffentlichung des Urteils (§ 7UKlaG) ist daher begründet.C) Die Beklagte ist deshalb unter Zurückweisung ihrer Revision nachdem Revisionsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 91, § 97 Abs. 1ZPO zu verurteilen. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.JestaedtScharenKeukenschrijverMühlensAsendorf
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