BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/03 vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 17. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 23. Oktober 2003 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung wirft die Nichtzulassungs-beschwerde nicht auf. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen im Regressprozess Zeugen vernommen werden, die im Ausgangspro-zess nicht zur Verf374gung gestanden h344tten (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 2 - 3 - 94/86, NJW 1987, 3255, 2356; Urt. v. 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGH-Report 2005, 1314, 1315 f, z.V. in BGHZ bestimmt); denn der materiellen Gerechtigkeit geb374hrt der Vorrang vor der "wirklichen" Kausalit344t. Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Kl344gers 374bergangen. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflich-tet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden des Urteils auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Damit sich ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen l344sst, m374ssen folglich besondere Umst344nde deutlich gemacht wer-den, die zweifelsfrei darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten 374bergangen oder nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran fehlt es hier. 3 Nur der Vollst344ndigkeit halber sei auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen: Jegliche Anspr374che gegen die Beklagte zu 2. w344ren verj344hrt, weil die Klage mehr als 3 Jahre nach Ende des Mandats der Beklagten zu 2. erho-ben worden ist (247 51b Satz 2 BRAO a.F.). Nach Darstellung des Beklagten zu 1. hat der Kl344ger erkl344rt, Anlass der B374rgschaft sei ein allgemeiner Betriebsmit-telkredit gewesen. Er, der Beklagte zu 1., habe den Kl344ger mehrfach erfolglos nach die B374rgschaftsverpflichtung einschr344nkenden Vereinbarungen mit der Gl344ubigerin befragt. Diesen Vortrag hat der f374r die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. beweispflichtige Kl344ger nicht widerlegt. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 30.04.2003 - 2 O 301/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.10.2003 - 8 U 3153/03 -
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