BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/12 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann un d den Richter Dr. Fischer am 15. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Braunschweig vom 29. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulä s- sig verwo rfen. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für d as vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. e- setzt. Gründe: Die Beschwerdeschrift vom 24. September 2012 war nach dem Ausl e- gungsgrundsatz, dass eine Partei mit ihrem Rechtsmittel im Zweifel dasjenige anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. Se p- 1 - 3 - tember 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 16), als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegen. Die se ist jedoch unzulässig, weil die gesetzliche Monatsfrist zur Einl e- gung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 1. Oktober 2012 abgelaufen , die B e- schwerdesc hrift aber erst am 18. Oktober 2012 beim Revisionsgericht eing e- gangen ist . Sie ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bunde s- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 544 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist. Der als Antrag der Beklagten auszulegende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung bereits nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 114 Satz 1 ZPO). Auch e ine Wiede r- einsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist kommt nich t in Betracht, weil die Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist kein en den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfea ntrag g e- stellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2 3 - 4 - 2097) . D ie zu den Akten gereichte Erklärung zu den persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen betrifft zudem lediglich den bevollmächtigten Eh e- mann und nicht die Beklagte. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 27.07.2011 - 8 O 2776/10 (247) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2012 - 3 U 164/11 -
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