BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/14 vom 25. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer un d Grupp am 25. Mä rz 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z . wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Proze sskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalt e- ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gege n- stand des Rechtsst reits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubri n- gen. 1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ( § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dies gilt auch für die Umstä nde, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubiger n eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Aus dem Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im G e- samtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, da ss die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessfü h- 1 2 - 3 - rung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verla n- gen des Gerichts ( § 118 A bs. 2 Satz 1 ZPO ) glaubhaft macht. Für die Vorau s- setzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ( § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) enthält das G e- setz keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen ( BGH, B e- schluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN ). 2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidu ng des Landgerichts vom 21. Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Inso l- venzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittel - 3 - 4 - aufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage be dürfte es jedenfalls einer näheren Darlegung , warum im Streitfall den Gläubigern eine Mittelaufbringung nicht zumutbar ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 16 O 1414/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 1 U 32/14 -
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