BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 245/01 Verkündet am: 9. April 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ AGBG §§ 8, 9 Bl a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, die Giroku n - den mit dem Entgelt belasten, das Kreditinstitute anderen Banken zu zahlen h a - ben, wenn sie eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Banken einziehen und diese Banken Lastschriften z u - rückgeben, verstoßen gegen § 9 AGBG. b) Klauseln, die Scheckeinreicher mit dem Entgelt belasten, das Inkassoba n - ken bezogenen Banken zu zahlen haben, wenn diese die Einlösung von Schecks ablehnen, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 245/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Mller, Dr. Joeres, Dr. Wa ssermann und die Richterin Mayen fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 werden zurckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gege n - einander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ei n - richtungen nach § 22 a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet im Girogeschft gegenber ihren Kunden Allgemeine Geschftsbedingungen mit einem Hinweis auf ihr Preisve r - zeichnis. Dieses enthlt u.a. folgende Klauseln: - 3 - "Scheckrckgabe von anderen Banken: fremde Kosten ... Rcklastschrift von anderen Banken: fremde Kosten ...". Gegen diese Klauseln wendet sich der Klger mit der Unterla s - sungsklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ber u - fungsgericht hat sie abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klausel fr Scheckrckgaben richtet, und im brigen die Berufung der Beklagten zurckgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision und Anschlußrevis i - on erstreben die Parteien die Zurckweisung der Berufung in vollem Umfang bzw. die vollstndige Klageabweisung. Entscheidungsgrnde: Revision und Anschlußrevision sind unbegrndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: Die ange griffenen Klauseln seien preisregelnde Bestimmungen, die trotz § 8 AGBG der Inhaltskontrolle unterlgen. Der Verwender Al l - gemeiner Geschftsbedingungen könne Entgelte nur fr Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschftlicher Grundlage fr den einzelnen Kunden erbringe. Hingegen stelle die Abwlzung von Aufwendungen fr - 4 - die Erfllung eigener Pflichten oder fr eigene Zwecke des Verwenders eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. § 8 AGBG stehe der Pr - fung, ob einer Preisklausel eine echte Gegenleistung zugrunde liege, nicht entgegen. Die Klausel fr Scheckrckgaben verstoûe nicht gegen § 9 AGBG. Sie regele Flle, in denen die Beklagte von einem Kunden mit dem Ei n - zug eines Schecks beauftragt und von der bezogenen Bank, die den Scheck nicht einlöse, mit einem Entgelt belastet werde. Die Beklagte e r - bringe dem Kunden eine vertragliche Leistung und könne von ihm das der bezogenen Bank zu zahlende Entgelt als erforderliche Aufwendung gemû § 670 BGB ersetzt verlangen. Die Klausel fr Rcklastschriften hin gegen verstoûe gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Sie regele Flle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einziehe. Wenn ein anderes Kreditinstitut eine Lastschrift zurckgebe und der Beklagten hierfr ein Entgelt in Rechnung stelle, komme zwar grundstzlich ein Aufwendungsersatza n - spruch der Beklagten gegen ihren Kunden gemû § 670 BGB in B e - tracht. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht, wenn die Beklagte sich des Lastschriftverfahrens bediene, obwohl der Kunde ihr keine Ei n - zugsermchtigung erteilt habe oder berechtigte Einwendungen aus dem Valutaverhltnis erhebe. Da die Klausel nach dem Grundsatz der ku n - denfeindlichsten Auslegung auch diese Flle, in denen kein Aufwe n - dungsersatzanspruch bestehe, erfasse, sei sie gemû § 9 AGBG unwir k - sam. - 5 - - 6 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung, der weiterhin das AGBG zugrunde zu legen ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 16 Abs. 1 UKlaG), im Ergebnis stand. 1. Revision des Klgers Die Klausel fr Scheckrckgaben, deren Unwirksamkeit der Klger mit der Revision weiterverfolgt, ist entgegen der Ansicht der Revision gemû § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie ist, anders als das Berufungsgericht meint, keine preisregelnde Bestimmung oder auch nur eine kontrollfhige Preisnebenabrede (vgl. hierzu BGHZ 91, 316, 318; Senat BGHZ 137, 43, 46; 141, 380, 383, m.w.Nachw.), sondern beinhaltet einen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preis- und Aufwendungsersatzklauseln: Senat BGHZ 146, 377, 383), der der Beklagten gemû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB ohnehin z u - steht. Als deklaratorische Regelung, die lediglich den Inhalt einer g e - setzlichen Vorschrift wiederholt, unterliegt sie nicht der Inhaltskontrolle gemû §§ 9-11 AGBG. a) Deklaratorische Klauseln, die in jeder Hinsicht mit den Recht s - vorschriften bereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, sind nicht kontrollfhig. Eine Inhaltskontrolle liefe leer, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemû § 6 AGBG doch wieder die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung trte (BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358). - 7 - b) So liegt es hier. Gegenstand der streitigen Klausel ist der A n - spruch der Beklagten gegen ihre Girokunden auf Ersatz des Entgelts, das sie als Inkassobank der bezogenen Bank bei Rckgabe eines Schecks gemû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Abkommens ber den Ei n - zug von Schecks (Scheckabkommen) in der am 7. September 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 5. November 1997 zu zahlen hat. Dieser Anspruch besteht unabhngig von der angegriffenen Klausel gemû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Die Einreichung eines Schecks zum Inkasso ist in aller Regel eine einseitige Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines bestehenden Girovertrages (BGHZ 118, 171, 176). B e - steht noch kein Giroverhltnis, wird mit der Scheckeinreichung ein sel b - stndiger Inkassovertrag geschlossen. Da sowohl Giro- als auch Inka s - sovertrag Geschftsbesorgungsvertrge sind (Nobbe, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 61 Rdn. 3), besteht in beiden Fllen ein Aufwendungsersatzanspruch gemû §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. c) Das Entgelt gemû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabko m - mens ist im Verhltnis zwischen der Inkassobank und dem Scheckeinre i - cher eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, die die Inkassobank den Umstnden nach fr erforderlich halten darf (Nobbe, aaO § 61 Rdn. 24; Hlsken, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/918; vgl. auch Senat, Beschluû vom 14. Mrz 1995 - XI ZR 188/94, WM 1995, 835 zu Aufwendungen bei der Übernahme einer Garantie einer Inkassobank gegenber einer in den USA beauftragten Zwischenbank). Die Aufwe n - dung beruht auf dem zwischen den Spitzenverbnden der deutschen Kreditwirtschaft abgeschlossenen Scheckabkommen und lût sich von - 8 - der Inkassobank nicht vermeiden. Daû das Scheckabkommen gemû Abschnitt VII Nr. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten, nicht aber gegenber Kunden dieser Kreditinstitute b e - grndet und die bezogene Bank bei der Rckgabe eines Schecks keine Dienstleistung fr den Scheckeinreicher erbringt, ist entgegen der A n - sicht der Revision ohne Belang. Der Scheckeinreicher schuldet der I n - kassobank die Scheckrckgabegebhr nicht als Entgelt fr eine ihm e r - brachte Dienstleistung, sondern als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. d) Ebenso wie die angegriffene Klausel macht § 670 BGB den Aufwendungsersatzanspruch nicht davon abhngig, daû der Scheckei n - reicher die Rckgabe des Schecks und damit die Entstehung der Au f - wendung zu vertreten hat. Die Ansicht der Revision, die angegriffene Klausel differenziere nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Grnden fr die Rckgabe von Schecks, geht deshalb von vornherein fehl. e) Daû die Klausel neben dem Entgelt gemû Abschnitt V Nr. 5 Abs. 2 des Scheckabkommens weitere "fremde Kosten" erfaût, die keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Revision der Beklagten - 9 - Die Klausel ber die Erstattung fremder Kosten fr Rcklas t - schriften, deren Wirksamkeit die Beklagte mit der Anschluûrevision we i - terverfolgt, verstût gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. a) Sie unterliegt gemû § 8 AGBG der Inhaltskontrolle, weil sie von Rechtsvorschriften abweicht. Nach dem bereinstimmenden Parte i - vortrag, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, betrifft die Klausel ausschlieûlich Flle, in denen die Beklagte eigene Forderungen gegen Kunden per Lastschrift von Girokonten der Kunden bei anderen Kreditinstituten einzieht. Wenn ein solches Kreditinstitut als Zahlstelle eine Lastschrift zurckgibt und dafr von der Beklagten gemû A b - schnitt II Nr. 4 des Abkommens ber den Lastschriftverkehr (Las t - schriftabkommen) in der am 12. Dezember 1995 in Kraft getretenen Fa s - sung vom selben Tag ein Entgelt verlangt, hat die Beklagte aufgrund der angegriffenen Klausel einen Anspruch gegen ihren Kunden auf Ersatz dieses Entgelts. Ein solcher Anspruch steht ihr aufgrund von Rechtsvo r - schriften im Sinne des § 8 AGBG nicht in gleichem Umfang zu. aa) § 670 BGB kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die zwischen der Beklagten und ihren Kunden getroffene Abrede ber den Lastschrifteinzug ist weder eine Weisung gemû § 665 Satz 1 BGB im Rahmen eines Geschftsbesorgungsvertrages im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB noch ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB (Reiser/Krepold, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/349). Die Beklagte als Lastschriftglubigerin nimmt den Einzug vorwiegend im eigenen I n - teresse vor. Sie befolgt damit keine Weisung im Sinne des § 665 Satz 1 - 10 - BGB und erfllt auch keine Schuldnerpflicht im Sinne des § 662 BGB (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 628). bb) Auch wegen positiver Vertragsverletzung steht der Beklagten der in der angegriffenen Klausel geregelte Ersatzanspruch nicht in gle i - chem Umfang zu. (1) Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundstze, die Regeln des Richterrechts sowie die aufgrund e r - gnzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des j e - weiligen Schuldverhltnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGHZ 121, 13, 18). Zu ihnen zhlen auch die Grundstze ber die p o - sitive Vertragsverletzung. (2) Die streitige Klausel rumt der Beklagten einen Ersatzanspruch nicht nur fr den Fall ein, daû die Rckgabe einer Lastschrift auf einer schuldhaften positiven Vertragsverletzung des Kunden beruht, sondern auch in Fllen, in denen der Kunde die Rckgabe nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch wegen positiver Vertragsverletzung besteht, wenn der Kunde, der aufgrund der Lastschriftabrede, einer unselbstndigen Nebenabrede zum Kausalgeschft (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 58 Rdn. 149; Reiser/Krepold aaO Rdn. 6/349), gegenber der Beklagten als Glubigerin verpflichtet ist, auf seinem Konto die zur Einlsung der Lastschrift erforderliche Deckung vorzuhalten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83, - 11 - WM 1985, 461, 462; van Gelder aaO Rdn. 157; Reiser/Krepold aaO Rdn. 6/350), diese Pflicht schuldhaft v erletzt und dadurch die Rckgabe der Lastschrift verursacht. Hingegen liegt keine positive Vertragsverletzung vor, wenn der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht, weil er keine Einzugsermchtigung erteilt hat oder berechtigte Einwendungen aus dem Kausalgeschft mit der Beklagten erhebt. Auch diese Flle eines rechtswidrigen Zugriffs auf das Konto des Kunden bei einem anderen Kreditinstitut werden, anders als die Anschluûrevision meint, von der angegriffenen Klausel erfaût. Dies ergibt die im Verbandsprozeû geb o - tene sogenannte kundenfeindlichste Auslegung der Klausel (§ 5 AGBG; vgl. BGHZ 139, 190, 199 m.w.Nachw.). Die Anwendung der Klausel auf Rcklastschriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, ist nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende Mglichkeit (vgl. U l - mer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 5 Rdn. 26), sondern liegt bei objektiver, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der Kla u - sel sowie den Verstndnismglichkeiten der typischerweise angespr o - chenen Kunden orientierter Auslegung (BGHZ 139, 190, 199) durchaus nahe. Der Wortlaut der Klausel beschrnkt ihre Geltung nicht auf Rc k - lastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, obwohl dies sprachlich durch die Einfgung weniger Wrter leicht mglich wre. Zudem folgt die Klausel fr Rcklastschriften im Preisverzeichnis der Beklagten unmi t - telbar auf die Klausel fr Scheckrckgaben, mit der sie auch in der Fo r - mulierung weitgehend bereinstimmt. Die Klausel fr Scheckrckgaben gilt aber - wie dargelegt - una bhngig davon, ob der Scheckeinreicher - 12 - die Rckgabe zu vertreten hat. Daû dies bei Rcklastschriften anders sein soll, ist der angegriffenen Klausel nicht zu entnehmen. b) Der somit erffneten Inhaltskontrolle gemû §§ 9-11 AGBG hlt die Klausel nicht stand. Die Inanspruchnahme des Kunden auf Ersatz des Entgelts, das die Beklagte anderen Kreditinstituten fr Rcklas t - schriften, die der Kunde nicht zu vertreten hat, zu zahlen hat, ist mit w e - sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG). aa) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Reg e - lung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daû eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmûig auûer einer objektiven Pflichtwidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (Senat BGHZ 114, 238, 240; 115, 38, 42; BGHZ 119, 152, 168). Eine verschuldensunabhngige Haftung kann nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch hhere Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt oder durch G e - whrung rechtlicher Vorteile ausgeglichen wird (Senat BGHZ 135, 116, 121 m.w.Nachw.). Mit diesem Grundgedanken ist die angegriffene Klausel nicht ve r - einbar, weil sie - wie dargelegt - eine Schadensersatzpflicht des Kunden auch dann begrndet, wenn er die Rcklastschrift nicht zu vertreten hat. Eine Rechtfertigung durch hhere Interessen der Beklagten oder ein Ausgleich durch Gewhrung rechtlicher Vorteile sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht geltend gemacht. Diese beruft sich - 13 - nur erfolglos darauf, die Klausel gelte nicht fr Rcklastschriften, die ihre Kunden nicht zu vertreten haben. bb) Eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Grnde, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, werden von der Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Revision und Anschluûrevision ware n demnach als unbegrndet zurckzuweisen. Nobbe Mller Joeres Wassermann Mayen
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