BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 245/04 Verk374ndet am: 23. Mai 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572 Nr. 2; 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1; EStG 247 10 Abs. 1 a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu-en Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom-mens zu bestimmen. b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be-r374cksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - h366heren - tats344chlichen Eink374nften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in-soweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt. c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se-natsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - OLG Bamberg AG Obernburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Sie hatten im Dezember 1980 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn J.-U., geboren am 4. Dezember 1982, und die Tochter N.K., geboren am 9. August 1985, hervorgegangen sind. Nach der Trennung im August 1986 wurde die Ehe in der Folgezeit rechtskr344ftig geschieden. Am 14. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a. zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in H366he von 150 DM 374ber dem angemesse-nen Selbstbehalt bis einschlie337lich August 2001. Eventuell danach noch beste-hende Ehegattenunterhaltsanspr374che sollten nach den dann gegebenen Ver-h344ltnissen unter Ber374cksichtigung der Position des Beklagten als leitender Oberarzt und st344ndiger Chefarztvertreter berechnet werden. Der Beklagte ist 2 - 3 - wieder verheiratet und bezieht Nettoeink374nfte auf der Grundlage des Ehegat-tensplittings seiner neuen Ehe. Inzwischen ist er als Chefarzt t344tig. 3 Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin zun344chst laufenden Unterhalt f374r die Zeit ab September 2001 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts in H366he von 783 200 verurteilt. Der Beklagte hat mit seiner dagegen gerichteten Berufung weiterhin vollst344ndi-ge Klagabweisung begehrt, w344hrend die Kl344gerin mit ihrer unselbst344ndigen An-schlussberufung h366heren Unterhalt, zuletzt ab Januar 2005 in H366he von 946,44 200 monatlich begehrt hat. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Beklagten auf den nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit von September 2001 bis April 2004 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verur-teilt, an die Kl344gerin nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 930 200 f374r Mai und Juni 2004, in H366he von monatlich 755 200 f374r die Zeit von Juli bis Sep-tember 2004 und in H366he von monatlich 750 200 f374r die Zeit ab Oktober 2004 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-on des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt we-gen Krankheit und von Aufstockungsunterhalt f374r die Zeit ab Mai 2004 verurteilt. Die Kl344gerin sei aus gesundheitlichen Gr374nden nur zu einer halbschichtigen Erwerbst344tigkeit in ihrem Beruf als Krankenschwester verpflichtet. Auch im Falle einer Vollzeitt344tigkeit sei sie allerdings nicht in der Lage, ihren ehebedingten Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen zu decken, weswegen ihr ein wei-terer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Auf Seiten des Beklagten sei von einem Gesamtjahreseinkommen in H366he von 98.606,44 200 auszugehen, die dieser als leitender Oberarzt und st344ndiger Chefarztvertreter sowie durch Nebeneink374nfte aus Gutachtert344tigkeit erziele. Aus diesem Jahresbruttoein-kommen errechne sich ohne Ber374cksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe zun344chst ein fiktives Nettoeinkommen des Beklagten in H366he von 4.063,61 200. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts sei das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten trotz seiner neuen Ehe auf der Grundlage der Steuerklasse I zu ermitteln. Denn der Vorteil des Ehegattensplittings m374sse der neuen Ehe verbleiben. Das Nettoeinkommen des Beklagten erh366he sich allerdings durch den Vorteil des begrenzten Real-splittings. Weil der Beklagte im Jahre 2004 nachehelichen Unterhalt in H366he von insgesamt 9.366 200 gezahlt habe, sei er verpflichtet gewesen, diesen Betrag steuerlich geltend zu machen, um damit seine steuerliche Belastung zu senken und sein Nettoeinkommen zu erh366hen. Dieser Vorteil des Realsplittings sei e-benfalls fiktiv nach der Steuerklasse I zu ermitteln, da die Kl344gerin unzul344ssig benachteiligt werde, wenn das Einkommen des Beklagten zwar nach einem h366heren fiktiven Steuersatz ermittelt, der Vorteil des zus344tzlich absetzbaren Realsplittings aber nur nach der geringeren tats344chlichen Steuer auf der Grund-lage der Steuerklasse III bemessen werde. Von dem steuerlichen Vorteil des begrenzten Realsplittings sei allerdings der Nachteil abzuziehen, den die Kl344ge- - 5 - rin durch das h366here zu versteuernde Einkommen erleide. Der verbleibende Vorteil f374hre zu einer Erh366hung des Nettoeinkommens des Beklagten auf mo-natlich 4.207,83 200. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % verbleibe ein f374r Unterhaltszwecke einzusetzendes Einkommen von 3.997,44 200. Von diesem Einkommen sei der vom Beklagten geschuldete Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 11 der D374sseldorfer Tabelle abzusetzen. Zwar schul-de der Beklagte den Kindern Unterhalt stets nach den tats344chlichen Einkom-mensverh344ltnissen, hier also aus seinem h366heren Einkommen als Chefarzt. Werde dieser h366here Kindesunterhalt allerdings von dem fiktiven Nettoeinkom-men auf der Grundlage der Steuerklasse I abgesetzt, f374hre dieses wiederum zu einem unbilligen Nachteil f374r die Kl344gerin. Kindesunterhalt k366nne deswegen nur in dem Umfang ber374cksichtigt werden, wie er auf der Grundlage des f374r die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten fiktiven Nettoeinkommens geschuldet sei. Soweit die Kl344gerin anteilig f374r den Barunterhalt der vollj344hrigen Kinder hafte, falle dies wegen des geringen eigenen Einkommens neben dem Einkommen des Beklagten nicht ins Gewicht und k366nne deswegen unber374ck-sichtigt bleiben. F374r den gemeinsamen Sohn sei ab Oktober 2004 Kindesunter-halt in H366he von 600 200 abzusetzen, weil er ab dieser Zeit als Student in einer eigenen Wohnung lebe. Nach Abzug des Kindesunterhalts sei von dem rele-vanten Einkommen des Beklagten ein Erwerbst344tigenbonus in H366he von 10 % abzusetzen, sodass f374r die Zeit von Januar bis Juni 2004 ein Einkommen in H366he von 2.887,59 200, f374r die Zeit von Juli bis September 2004 ein solches in H366he von 2.537,49 200 und f374r die Zeit ab Oktober 2004 ein unterhaltsrelevantes Einkommen in H366he von 2.527,59 200 verbleibe. F374r die Kl344gerin sei auf der Grundlage ihrer tats344chlich ausge374bten Halb-tagst344tigkeit als Krankenschwester ein Nettoeinkommen in H366he von 1.203,34 200 zugrunde zu legen, von dem nach Abzug berufsbedingter Aufwen-dungen in H366he von 5 % sowie eines Erwerbst344tigenbonus 1.028,86 200 monat- 6 - 6 - lich verbleiben. Dieses Einkommen sei auch f374r die Zeit ab 2005 zugrunde zu legen, zumal die Auswirkungen der ab diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Einkommenssteuerreform nicht in vollem Umfang abgesch344tzt werden k366nnten und die Kl344gerin nicht hinreichend dargelegt habe, warum sie verpflichtet sei, die Steuerklasse I zu w344hlen, obwohl die Tochter noch in ihrem Haushalt lebe. Monatliche Beitr344ge f374r eine Lebensversicherung in H366he von 71,58 200 seien nicht absetzbar, weil die Kl344gerin nicht dargelegt habe, dass diese Ausgaben ehepr344gend gewesen seien und weil sie die Behauptung des Beklagten nicht widerlegt habe, sie betreibe damit "nur Kapitalbildung". Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin k366nne weder nach 247 1573 Abs. 5 BGB befristet noch nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB begrenzt werden. Weil die Ehe bereits im Jahre 1980 geschlossen und die Betreuungsbed374rftigkeit der j374ngsten Tochter fr374hestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres im August 2000 entfallen sei, sei von einer Gesamtdauer von ca. 20 Jahren auszugehen. Bei einer derartigen Ehedauer komme "grunds344tzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht". Eine Begrenzung des ge-samten ehelichen Lebensunterhalts sei aus den gleichen Gr374nden nicht m366g-lich. 7 II. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin dem Grunde nach ei-nen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit nach 247 1572 Nr. 2 BGB und daneben bis zur H366he des eheangemessenen Unterhalts einen weiteren An-spruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. 8 - 7 - Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Instanzgerichte ist die Kl344gerin wegen ihrer Erkrankung nur zu einer Halbtagst344tigkeit in der Lage, so dass ihr bis zur H366he einer entsprechenden vollschichtigen T344tigkeit Unterhalt wegen Krankheit zusteht. Denn der Unterhaltsanspruch nach 247 1572 BGB findet seinen Rechtsgrund darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit oder Gebrechen (teilweise) nicht erwerbst344tig sein kann und deswe-gen das nach seinen pers366nlichen Verh344ltnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. 9 Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Ein-kommen aus der Halbtagst344tigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen aus 247 1578 BGB, kommt zus344tzlich ein Unterhalts-anspruch aus 247 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ih-ren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un-terhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein f374r den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen aus 247 1572 BGB ge-w344hrt (vgl. zum Betreuungsunterhalt Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 und vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494). 10 2. Auch die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be-klagten h344lt den Angriffen der Revision stand. 11 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Unterhaltsanspruch der Kl344-gerin ein Einkommen des Beklagten aus seiner fr374heren T344tigkeit als leitender Oberarzt und st344ndiger Chefarztvertreter sowie weitere Eink374nfte von j344hrlich 25.000 DM aus Gutachtert344tigkeit zugrunde gelegt. 12 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die 334bernahme der Chefarztt344tigkeit durch 13 - 8 - den Beklagten, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795). Entsprechend hatten die Partei-en in dem fr374heren Unterhaltsvergleich vom 14. Dezember 1995 vereinbart, einen f374r die Zeit ab September 2001 ggf. neu festzusetzenden Unterhalt auf der Grundlage der seinerzeit ausge374bten T344tigkeit des Beklagten zu bemessen. Dagegen und gegen die weitere Zurechnung von Eink374nften aus Nebent344tigkeit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. b) Ebenso zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Un-terhaltsanspruch der Kl344gerin auf der Grundlage eines fiktiv nach der Grundta-belle zu ermittelnden Einkommens des Beklagten zu bemessen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte inzwischen wieder verheiratet ist und des-wegen lediglich nach der Splittingtabelle versteuert wird. 14 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der fr374he-ren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverh344ltnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe einger344umt sind, d374rfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen. Danach ist f374r den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichti-gen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au337er Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Se- 15 - 9 - natsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 796 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 16 c) Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision aber auch insoweit stand, als es einen steuerlichen Realsplittingvorteil des Beklagten wegen des gezahlten nachehelichen Unterhalts nach der Grundtabelle ber374cksichtigt hat. aa) Das fiktiv errechnete unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten war um einen fiktiven Realsplittingvorteil zu erh366hen, weil der Beklagte in die-sem Umfang tats344chlich nachehelichen Unterhalt geleistet hat und damit die Obliegenheit bestand, einen entsprechenden Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen. 17 Zwar ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverh344ltnisse nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tz-lich von den tats344chlich erzielten Eink374nften auszugehen. Im Regelfall ist des-wegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen H366he ma337gebend, unabh344n-gig davon, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklas-se oder auf einer 304nderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tats344ch-lichen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein-k374nfte sind nur in besonders gelagerten F344llen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht pr344gende Eink374nfte eingeflossen sind, steuerliche Verg374nstigungen vor-liegen, die - wie das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugu-te kommen d374rfen, oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer inso-weit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Se-natsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Ent-sprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grunds344tzlich auch eine Obliegenheit, 18 - 10 - m366gliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). 19 Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-erlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskr344ftigen Verurtei-lung folgt oder freiwillig erf374llt wird. Denn wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, w344re nicht gew344hrleistet, dass der Unterhaltsschuldner in entspre-chendem Umfang von der M366glichkeit des Realsplittings Gebrauch machen k366nnte. Der geleistete nacheheliche Unterhalt kann n344mlich nur f374r den Zeit-raum abgesetzt werden, in dem er tats344chlich gezahlt wurde (247 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) und nicht f374r den Zeitraum, f374r den die Leistung geschuldet war (BFHE 193, 383; 167, 58 und 145, 507). Auf der Grundlage seiner Obliegenheit zur Realisierung aller m366glichen Steuervorteile k366nnen deswegen nur entweder tats344chlich geleistete Zahlungen oder - auf der Grundlage fiktiver Zurechnung - schuldhaft unterlassene Zahlungen, die aufgrund Verurteilung oder Anerkennt-nis h344tten erbracht werden m374ssen, ber374cksichtigt werden (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZR 158/04 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Hier hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 2004 insgesamt 9.366 200 Ehegattenunterhalt an die Kl344gerin gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Senats traf ihn deswegen die Obliegenheit, f374r diesen zun344chst freiwillig gezahlten Unterhalt einen Freibetrag eintragen zu las-sen, um damit die m366glichen Steuervorteile voll auszusch366pfen. 20 bb) Den Vorteil des begrenzten Realsplittings hat das Berufungsgericht zu Recht nach der Grundtabelle errechnet. 21 - 11 - Zwar erzielt der Beklagte wegen des Ehegattensplittings aus seiner neu-en Ehe h366here Nettoeink374nfte nach der Splittingtabelle. Wie ausgef374hrt, ist dem Anspruch der Kl344gerin auf nachehelichen Unterhalt aber fiktiv ein geringeres Einkommen nach der Grundtabelle zugrunde zu legen. Denn die Differenz der Eink374nfte nach der Grundtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-klasse I) und der Splittingtabelle (entspricht einem Steuerabzug nach Steuer-klasse III) muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts un-geschm344lert der neuen Ehe verbleiben. 22 (1) Wie der steuerliche Vorteil des begrenzten Realsplittings in solchen F344llen der H366he nach zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. Teilweise wird vertreten, dass ein Realsplittingvorteil im Falle einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen lediglich auf der Grundlage der tats344chli-chen Steuerlast aus der Splittingtabelle entstehen k366nne. Sonst werde dem neuen Ehegatten im Ergebnis ein Teil seines Splittingvorteils entzogen, was nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung nicht zul344ssig sei (FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 69; Borth FamRB 2004, 18). Nach anderer Auffassung ist der Realsplittingvorteil wegen des gezahlten nachehelichen Un-terhalts als Surrogat des Splittingvorteils der alten Ehe aufzufassen. Dieser Vor-teil k366nne sich nicht dadurch vermindern, dass der Unterhaltspflichtige neu hei-rate. Denn die neue Ehe f374hre nicht zu einer Einkommensminderung, sondern zu einem h366heren verf374gbaren Nettoeinkommen und nur diese Erh366hung sei der neuen Ehe vorbehalten. Die Gegenmeinung habe zur Konsequenz, dass der unter Ber374cksichtigung eines Realsplittingvorteils bemessene nacheheliche Unterhalt absinken w374rde, wenn der Unterhaltsschuldner neu heirate, obwohl sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch die neue Ehe und den Splittingvorteil erh366he. Das sei weder mit 247 1582 BGB vereinbar noch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (wie das Beru-fungsgericht: Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 und im Ergebnis auch 23 - 12 - Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 591 b). 24 (2) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der neuen Ehe le-diglich der Vorteil eines Ehegattensplittings verbleiben. Welche H366he dieser Vorteil erreicht, h344ngt im Wesentlichen von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Bei geringerem Einkommen des Unterhaltspflichti-gen ist die Differenz des Nettoeinkommens nach der Grundtabelle und der Splittingtabelle nicht so hoch wie im Falle eines h366heren Einkommens. Entspre-chend geringer ist der Vorteil des Ehegattensplittings dann, wenn von dem zu versteuernden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zun344chst der Unterhalt f374r seine fr374here Ehefrau abgezogen wird. Aber auch dann bleibt der neuen Ehe der - lediglich auf der Grundlage eines geringeren steuerpflichtigen Einkom-mens errechnete - volle Vorteil des Ehegattensplittings. Umgekehrt schuldete der Unterhaltspflichtige nach seiner Scheidung zun344chst nachehelichen Unter-halt nach der Grundtabelle und kann seine Steuerschuld durch die M366glichkeit des begrenzten Realsplittings auch auf dieser Grundlage reduzieren. Dann ist der Vorteil des begrenzten Realsplittings zweifelsfrei auf der Grundlage der tat-s344chlich geschuldeten Steuer nach der Grundtabelle zu berechnen. Geht der Unterhaltspflichtige nun eine neue Ehe ein, kommt ihm k374nftig zwar das Ehe-gattensplitting zugute, was aber lediglich dazu f374hrt, dass sein verbleibendes und zu versteuerndes Einkommen statt nach der Grundtabelle nunmehr nach der Splittingtabelle versteuert werden muss. Nur dieser Vorteil hat dem neu verheirateten Unterhaltspflichtigen folglich als Vorteil des Ehegattensplittings f374r seine neue Ehe zu verbleiben. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats muss der Splittingvorteil aus der neuen Ehe grunds344tzlich auch die- 25 - 13 - ser Ehe vorbehalten bleiben. Die geschiedene unterhaltsberechtigte Ehefrau darf also nicht davon profitieren, dass ihr unterhaltspflichtiger fr374herer Ehemann wieder verheiratet ist und wegen der dadurch bedingten geringeren Steuerlast ein h366heres Nettoeinkommen zur Verf374gung hat. Umgekehrt darf die nach 247 1582 Abs. 1 BGB gegen374ber der neuen Ehefrau vorrangige geschiedene E-hefrau durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen aber auch nicht schlechter gestellt werden. Deswegen muss sowohl der Unterhaltsanspruch der geschie-denen Ehefrau als auch der Steuervorteil aus dem begrenzten Realsplitting nach den Verh344ltnissen ohne Ber374cksichtigung der zweiten Ehe des Unter-haltspflichtigen bemessen werden. Wie das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist somit auch dessen Realsplittingvorteil nach der Grundtabelle zu bemessen. Soweit sich die Vertreter der abweichenden Auffassung auf Probleme bei der praktischen Umsetzung berufen, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Eink374nfte des wieder verheirateten Unterhaltspflichtigen m374ssen wegen des nicht zu ber374cksichtigenden Ehegattensplittings ohnehin fiktiv nach der Grundtabelle berechnet werden. Im Rahmen dieser Berechnung l344sst sich problemlos ein weiterer Realsplittingvorteil ber374cksichtigen. W344re der Realsplit-tingvorteil hingegen auf der Grundlage der tats344chlich nach der Grundtabelle zu zahlenden Steuern zu ermitteln, k366nnte dieser regelm344337ig nicht unmittelbar aus den vorliegenden Einkommens- und Steuernachweisen entnommen werden, weil darin nicht zwischen der Steuerlast mit und ohne Realsplittingvorteil unter-schieden wird. Erst recht gilt dies, wenn tats344chlich kein Freibetrag eingetragen war. Traf den Unterhaltspflichtigen - wie hier - also eine Obliegenheit zur Ein-tragung eines Freibetrags und war er dem nicht nachgekommen, m374sste nach der Gegenmeinung eine weitere fiktive Berechnung auf der Grundlage der Split-tingtabelle durchgef374hrt werden. Gerade das w344re kaum praktikabel. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass Unterhaltsrechtsf344lle ein Massenph344nomen sind und 26 - 14 - deswegen gerade in diesem Bereich der Rechtsprechung praktikable und nicht 374berm344337ig aufwendige Berechnungsweisen notwendig sind. 27 d) Wenn das Berufungsgericht von diesem nach der Grundtabelle fiktiv ermittelten Nettoeinkommen des Beklagten lediglich Kindesunterhalt nach die-sem Einkommen abgezogen hat, beeintr344chtigt das den Beklagten jedenfalls nicht. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Beklagte den bei-den gemeinsamen Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tats344chlich erzielten Eink374nfte als Chefarzt schuldet. Denn das Ma337 des den Kindern ge-schuldeten Unterhalts richtet sich gem344337 247 1610 BGB nicht nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen der Parteien, sondern nach der Lebensstellung der Unter-haltsbed374rftigen. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelm344337ig aus der gegenw344rtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Se-natsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Nur wenn das Kind - wie hier der ab Oktober 2004 studierende Sohn mit eigener Woh-nung - schon eine eigene Lebensstellung hat, bemisst sich sein Unterhaltsbe-darf danach, was einen festen Unterhaltsbedarf f374r studierende Kinder rechtfer-tigen kann (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1103). Im Rahmen einer Klage auf Kindesunterhalt h344tte das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch deswegen grunds344tzlich nach den tats344chlichen Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Beklagten bemessen m374ssen. Dieser - h366here - Unterhaltsanspruch der Kinder ist dann aber auch von dem h366heren tats344chlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. 28 Demgegen374ber darf der nacheheliche Unterhalt der Kl344gerin, der auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fik-tiven Einkommens ermittelt wird, nicht zus344tzlich durch die Ber374cksichtigung 29 - 15 - des h366heren Kindesunterhalts reduziert werden. Denn schon die ehelichen Le-bensverh344ltnisse sind regelm344337ig dadurch gepr344gt, dass ein vorhandenes Ein-kommen in ausgewogenem Verh344ltnis f374r die Bed374rfnisse aller Familienmitglie-der verwendet wird (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 zu den Einsatzbetr344gen im Mangelfall). Wenn das Berufungsge-richt im Interesse dieses ausgewogenen Verh344ltnisses der Unterhaltsanspr374che von Kindern und geschiedenen Ehegatten nur einen Kindesunterhalt als e-hepr344gend ber374cksichtigt hat, der sich ohne die nacheheliche Einkommensstei-gerung durch Bef366rderung des Beklagten zum Chefarzt errechnet, ist dagegen aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493 zur Reduzierung des Kindesunterhalts nach Bedarfskontrollbetr344gen). Der auf der Grundlage des tats344chlichen Einkom-mens geschuldete h366here Kindesunterhalt kann deswegen nur von dem - h366-heren - verf374gbaren Einkommen abgesetzt werden und nicht das f374r die Be-messung des Ehegattenunterhalts ma337gebliche Einkommen nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen beeinflussen (so auch Gutdeutsch FamRZ 2004, 501 ff. und Borth FamRB 2004, 18). Soweit das unterhaltsrelevante Einkommen - wie hier - durch eine Ver-einbarung der Ehegatten auf eine bestimmte berufliche Position festgeschrie-ben oder - allgemein - ein Einkommenssprung als nicht in den ehelichen Le-bensverh344ltnissen angelegt unber374cksichtigt zu lassen ist, ist dies folglich bei der gesamten Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beachten. Andern-falls w344re im Falle einer Einkommenssteigerung beim Unterhaltspflichtigen von seinem nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen festgeschriebenen Einkom-men ein h366herer - nach den tats344chlichen Verh344ltnissen geschuldeter - Kindes-unterhalt abzuziehen. Jede Einkommenssteigerung w374rde dann sogar zu einer Verringerung des durch den Kindesunterhalt gepr344gten nachehelichen Ein-kommens f374hren. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann deswegen 30 - 16 - nur ein Kindesunterhalt nach den festgeschriebenen Verh344ltnissen als ehepr344-gend abgesetzt werden. Eine sp344tere Einkommenssteigerung kann dann zwar zu einem tats344chlich h366heren Kindesunterhalt f374hren; das muss aber bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts unber374cksichtigt bleiben. 31 Diese Auffassung widerspricht auch nicht der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen. Danach k366n-nen zwar auch nacheheliche Ver344nderungen der unterhaltsrelevanten Verh344lt-nisse die nach 247 1578 BGB f374r die Bemessung des Unterhalts relevanten eheli-chen Lebensverh344ltnisse pr344gen, wie dies etwa bei Erreichen einer h366heren Altersgruppe oder bei einer Anhebung der S344tze der D374sseldorfer Tabelle der Fall ist. Soweit allerdings einzelne Umst344nde, sei es durch Vereinbarung der Parteien oder infolge eines Karrieresprungs, festgeschrieben sind, k366nnen sp344-tere Ver344nderungen dieser Umst344nde die ehelichen Lebensverh344ltnisse nicht mehr pr344gen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795), auch nicht 374ber eine 304nderung des tats344chlich ge-schuldeten Kindesunterhalts. 3. Soweit das Berufungsgericht die monatlichen Beitr344ge der Kl344gerin f374r eine Lebensversicherung in H366he von 71,58 200 nicht bei der Ermittlung ihres un-terhaltsrelevanten Einkommens ber374cksichtigt hat, widerspricht dies zwar der Rechtsprechung des Senats, beschwert den Beklagten als Rechtsmittelf374hrer aber nicht. 32 Nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehe-lichen Lebensverh344ltnissen (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591) sind Minderungen des unterhaltsrelevanten Einkommens bei der Bedarfsbemessung grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegen- 33 - 17 - heit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden k366nnen. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Kl344gerin die Beitr344ge f374r ihre Lebensversicherung schon bei Rechtskraft der Ehescheidung gezahlt hat. Denn bei fortbestehender Ehe h344tte der Beklagte die zus344tzliche Altersvorsorge e-benfalls akzeptieren und mittragen m374ssen. Dann kann auch die Scheidung ihm das Risiko einer solchen Verringerung des verf374gbaren Einkommens nicht ab-nehmen (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 f.). Einer Ber374cksichtigung steht auch nicht entgegen, dass die monatlichen Beitr344ge nach der nicht widerlegten Behauptung des Beklagten allein der Kapi-talbildung dienen. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats steht es sowohl dem Unterhaltsschuldner als auch dem Unterhaltsberechtigten grund-s344tzlich frei, in welcher Weise er von seinen eigenen erzielten Eink374nften neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge f374r sein Alter trifft (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). Das Berufungsgericht h344tte die monatlichen Beitr344ge der Kl344gerin f374r ihre Lebensversicherung deswegen in H366he von 4 % ihres eigenen Bruttoeinkommens als zul344ssige zus344tzliche Al-tersvorsorge ber374cksichtigen m374ssen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). 34 Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils wirkt sich allerdings nur zu Las-ten der Kl344gerin aus und verhilft der Revision des Beklagten deswegen nicht zum Erfolg. 35 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht von einer Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin abgesehen. 36 - 18 - Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewie-sen, dass sowohl im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB als auch im Rahmen der Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Be-grenzung in Betracht kommt, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tig-keit eine unbegrenzte Bemessung unbillig w344re. Dabei steht die Zeit der Kin-desbetreuung nach dem Gesetz der Ehedauer gleich. Hier war deswegen zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin infolge der Ehe und der Erziehung der ge-meinsamen Kinder von 1980 zumindest bis zum Erreichen des 15. Lebens-jahres der j374ngeren Tochter im Jahre 2000, also f374r ca. 20 Jahre an einer voll-schichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert war. 37 Wenn das Berufungsgericht allerdings ausf374hrt, dass bei einer derartigen Ehedauer "grunds344tzlich eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht mehr in Betracht" komme, was ebenso f374r eine Begrenzung nach 247 1578 Abs. 1 BGB gelte, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Das Ge-setz legt in 247 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts-anspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeit-grenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grunds344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit". Bei der Billigkeitsabw344gung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "ber374ck-sichtigen"; jeder einzelne Umstand l344sst sich also nicht zwingend f374r oder ge-gen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie 38 - 19 - das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Billigkeitspr374fung keine Aus-schlie337lichkeit. Die Abw344gung aller danach in Betracht kommenden Gesichts-punkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf-hin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337ge-benden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). Das Berufungsgericht h344tte sich deswegen nicht auf die pauschale Aus-sage beschr344nken d374rfen, dass bei einer Ehedauer von 20 Jahren eine Be-grenzung des Unterhalts ausgeschlossen sei. Auch dieser Rechtsfehler - der von der Revision nicht ger374gt wird - wirkt sich hier allerdings nicht zu Lasten des Beklagten aus. Denn hier ist zu ber374cksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien erst im Jahre 2000 das 15. Lebensjahr erreicht hatte und die Kl344gerin allenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen der Kindererzie-hung an einer vollschichtigen Berufst344tig gehindert war. Hinzu kommt, dass sie wegen ihrer Erkrankung auch gegenw344rtig nur halbschichtig arbeiten und ein Einkommen erzielen kann, das nur geringf374gig 374ber dem Ehegattenselbstbehalt liegt. Demgegen374ber lebt der Beklagte als Chefarzt in au337ergew366hnlich guten finanziellen Verh344ltnissen und wird durch die ausgesprochene Unterhaltspflicht in H366he von monatlich 750 200 nicht 374ber Geb374hr belastet. Weil die Erkrankung der Kl344gerin einer sicheren Prognose zu ihren k374nftigen Einkommens- und 39 - 20 - Verm366gensverh344ltnissen entgegensteht, kommt eine Begrenzung des Unter-haltsanspruchs im gegenw344rtigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Hahne Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne RiBGH Fuchs ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Obernburg, Entscheidung vom 05.04.2004 - 2 F 705/01 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 UF 103/04 -
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