BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/06 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247247 7, 11 Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz wahrt auch die Rechte f374r den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im Berufungsrechtszug verfolgten Prim344ranspruch. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06 - OLG M374nchen LG Kempten - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckge-wiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in H366he von 15.750,77 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann jeweils zur H344lfte vier in Kempten gelegene Grundst374cke. Hinsichtlich zweier dieser Grundst374cke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem dinglichen Vollzug des Vertrages - eine als 334berlassung bezeichnete notarielle Vereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierf374r wird in 247 3 eine ehebedingte Zuwendung genannt. 247 2 weist folgende Regelung auf: 1 - 3 - 205, im folgenden "der Ver344u337erer" genannt, 374berl344sst hiermit an seine Ehefrau 205, im folgenden "Erwerber" genannt, seinen H344lfte-Miteigentumsanteil an dem in 247 1 aufgef374hrten Vertragsgegen-stand mit allen Bestandteilen, Rechten und Zubeh366r. Die Ver-tragsteile sind sich 374ber den Eigentums374bergang einig. Der Ver344u337erer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschrei-bung des Eigentums im Grundbuch205 Der Ver344u337erer tritt hiermit sicherungshalber seine Anspr374che auf Eigentumsverschaffung sowie alle Rechte und Anspr374che, auch solche rein schuldrechtli-cher Art, aus der genannten Vorurkunde205an seine Ehefrau ab, welche die Abtretung annimmt205 Am 20. November 2001 wurde die Beklagte als Alleineigent374merin der beiden Grundst374cke in das Grundbuch eingetragen. Die Kl344ger verf374gen 374ber vier gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Vollstreckungstitel und fech-ten das zwischen der Beklagten und deren Ehemann abgeschlossene Grund-st374cksgesch344ft vom 18. Oktober 2001 an. 2 Die Kl344ger haben am 5. Juli 2005 Klage beim Landgericht M374nchen I erhoben. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das angerufene Landgericht sich f374r unzust344ndig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten verwiesen. Das Landgericht hat die auf Wertersatz (Sekund344ranspruch) gerich-tete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kl344ger hilfsweise auch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundst374cke zum Zwecke der Befriedigung aus dem h344lftigen Teil des Versteigerungserl366ses wegen einer Forderung von 40.437 200 nebst Zinsen (Prim344ranspruch) begehrt. Das Beru-fungsgericht hat den Hilfsantrag im Wesentlichen f374r begr374ndet erachtet und im 334brigen das landgerichtliche Urteil best344tigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 15.000 200 beantragen die Kl344ger die Revi-sion mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in H366he 3 - 4 - von 15.750,77 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Insoweit haben die Parteien den Rechtstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Prim344ranspruch sei nicht un-tergegangen, weil der mit dem anfechtbaren Rechtsgesch344ft 374bertragene Ver-m366gensgegenstand sich noch im Verm366gen der Anfechtungsgegnerin befinde. Das wirtschaftliche Ziel des Vertrages vom 18. Oktober 2001 habe darin be-standen, der Anfechtungsgegnerin das alleinige Eigentum an beiden Grundst374-cken zu verschaffen. Durch diesen Vertrag habe nicht der schuldrechtliche An-spruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, sondern der Miteigentumsan-teil selbst 374bertragen werden sollen. Der Umstand, dass dieser Miteigentums-anteil durch Vereinigung mit dem eigenen Anteil der Beklagten zu deren Allein-eigentum rechtlich nicht mehr bestehe, sei unbeachtlich. Ma337geblich sei allein, dass das wirtschaftliche Substrat dieses Eigentumsanteils nach wie vor im Verm366gen der Anfechtungsgegnerin vorhanden sei und zum Zwecke der Be-friedigung dem Anfechtungsgl344ubiger zur Verf374gung gestellt werden k366nne. 5 - 5 - Der geltend gemachte Prim344ranspruch sei auch nicht durch Ablauf der Anfechtungsfrist entfallen. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. M344rz 2006 ergebe sich dies aus 247 7 Abs. 2 AnfG, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. Juli 2005 der Titel noch nicht vorgelegen habe, die Kl344ger aber die sp344ter titulierten Kosten bereits in der Klagebegr374ndung aufgef374hrt h344tten, so dass eine ordnungsgem344337e Anfechtungsank374ndigung vorliege. Aber auch hinsichtlich der 374brigen Vollstreckungstitel sei die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen. Mit der erhobenen Zahlungsklage sei auch die Frist f374r den nun-mehr richtigerweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-streckung gewahrt worden. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den An-fechtungsgl344ubigern ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die beiden verfahrensgegenst344ndlichen Grundst374cke zusteht. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch als Wertersatzanspruch kommt nicht in Betracht. 8 a) Der Vertrag vom 18. Oktober 2001 unterliegt gem344337 247247 1, 4 Abs. 1 AnfG der Anfechtung. Das 334bertragungsgesch344ft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des 247 4 Abs. 1 AnfG dar. Der Umstand, dass die vertragsschlie337enden Parteien die 334berlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu 344ndern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da- 9 - 6 - zu nicht besteht (BGHZ 71, 61, 64 ff). Anfechtungsrechtlich wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zu-wendungen anzusehen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317; OLG M374nchen WM 2004, 1044, 1045; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 4 Rn. 35; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 134 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 134 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO 247 134 Rn. 23). b) Der Gesichtspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlus-ses des 334berlassungsvertrages vom 18. Oktober 2001 kein Miteigentumsanteil an den beiden Grundst374cken zustand und er daher der Beklagten lediglich schuldrechtliche Verschaffungsanspr374che 374bertragen konnte, die mit dem Er-werb des Volleigentums der Beklagten untergegangen sind, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf Wertersatz zu begr374nden. 10 aa) Ein Anspruch auf Wertersatz (sogenannter Sekund344ranspruch) be-steht nur, wenn der Anfechtungsgegner seine Pflicht aus 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht erf374llen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374n-den unm366glich geworden ist, dem Gl344ubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen Zugriff zur Verf374gung zu stellen (vgl. M374nchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO 247 134 Rn. 82; Jaeger/Henckel, aaO 247 134 Rn. 110; Huber aaO, 247 11 Rn. 37; K374bler/Pr374tting/Paulus, 247 11 AnfG Rn. 13; offen gelassen in BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). Vorausset-zung f374r die Pflicht, den Wert des Anfechtungsgegenstandes zu ersetzen, ist folglich die Unm366glichkeit, den Prim344ranspruch zu erf374llen. Bei der f374r das An-fechtungsrecht ma337gebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu BGHZ 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungs-vorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. Ins-besondere kann dem Empf344nger mit dem vertraglichen Erf374llungsanspruch im 11 - 7 - Ergebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erf374llung zugewendet werden (BGHZ 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; Huber aaO, 247 13 Rn. 17). Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze wurde der Beklagten durch den der Anfechtung unterliegenden 334berlassungsvertrag nicht nur der Verschaffungs-anspruch zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der Miteigentumsan-teil, den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundst374cken erwarb, 374bertragen erhielt. Anfechtbar erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigen-tumsverschaffungsanspruch, sondern der h344lftige Miteigentumsanteil an beiden Grundst374cken. bb) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des Volleigentums seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verf374gbar ist, kann der Anfechtungsgl344ubiger von der nunmehrigen Alleineigent374merin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grund-st374cks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Verstei-gerungserl366ses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Ber374cksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestan-den h344tte (vgl. BGHZ 90, 207, 214; BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den Prim344ranspruch zu erf374llen. 12 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene Prim344ranspruch binnen der vierj344hrigen Anfechtungsfrist gem344337 247247 4, 7 AnfG geltend gemacht wurde. Die Verfolgung des Prim344ranspruchs bedeutet gegen374ber dem mit Kla-geerhebung vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten Wertersatzanspruch (Sekun-d344ranspruch) keine Klage344nderung (247 264 Nr. 2 ZPO). 13 - 8 - a) In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen R374ckgew344hranspruchs in Natur zugleich die Frist f374r einen Wertersatzanspruch wahrt (BGHZ 89, 189, 197; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM 1983, 1313, 1315; Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, ZIP 1998, 2165, 2167; ebenso Huber, aaO 247 7 Rn. 13; HK-InsO/Kreft, aaO 247 146 Rn. 8; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 146 Rn. 15c; HmbK-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 143 Rn. 121). Diese Grunds344tze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zun344chst geltend gemachten Wertersatzanspruch auf den Prim344ranspruch 374bergegangen wird (OLG Hamm NZI 2001, 432, 433; HK-InsO/Kreft, aaO 247 146 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 146 Rn. 15c). 14 b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. 15 aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Auspr344-gungen erfahren, n344mlich unmittelbar auf R374ckgew344hr des anfechtbar Erwor-benen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem Anfechtungsgegner nicht mehr zur Verf374gung steht, auf Leistung von Wertersatz (247 143 Abs. 1 InsO). Au337erhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des R374ckge-w344hranspruchs die Verpflichtung des Anfechtungsgegners, das vom Schuldner anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gl344ubigers wieder zur Verf374-gung zu stellen (247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ist dies dem Anfechtungsgegner nicht m366glich, tritt auch hier der Anspruch auf Wertersatz an die Stelle des Pri-m344ranspruchs. F374r den Bereich der Verj344hrungshemmung (247 204 BGB) ist an-erkannt, dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene techni-sche Auspr344gungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung erfasst werden (Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB 12. Aufl. 247 204 Rn. 7). Dies gilt insbesondere f374r die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus 16 - 9 - 247 2325 BGB, die die Verj344hrung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvoll-streckung aus 247 2329 BGB hemmt und umgekehrt (BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Se-kund344ranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen Prim344ranspruch des 247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht ebenso wie bei den vor-genannten Pflichtteilerg344nzungsanspr374chen eine wesensm344337ige Gleichheit, die keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verj344hrungsfristen, sondern um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt (Huber aaO, 247 7 Rn. 4; K374bler/Pr374tting/Paulus aaO, 247 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus. bb) Der Sache nach bedeutet der 334bergang vom Sekund344ranspruch zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschr344nkten Prim344ranspruch eine Beschr344nkung des Klagebegehrens, somit keine Klage344nderung (247 264 Nr. 2 ZPO). Der Sekund344ranspruch reicht weiter als der Prim344ranspruch, weil die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu BGHZ 112, 356, 362) f374hrt. 17 cc) Die Kl344ger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den 334berlassungsvertrag vom 18. Oktober 2001 als anfecht-bare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch auf Wertersatz auf einer unzutreffenden Wertung des aus der Anfechtung fol-genden Anspruchs beruhte. Die Kl344ger wollten mit ihrer Klage den gesamten 334berlassungsvertrag zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des Schuld-ners Weggegebene zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ange-nommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kl344ger den durch den 334berlassungsvertrag vorgenommenen Verm366genserwerb - bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht 18 - 10 - hinnehmen w374rden (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, ZIP 2008, 888, 889 Rn. 11 f). Ein sch374tzenswertes Interesse der Beklagten ist unter diesen Umst344nden entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. c) Die Klageerhebung beim 366rtlich unzust344ndigen Landgericht M374nchen I war fristwahrend, weil das 366rtlich unzust344ndige Gericht die Klage zugestellt und erst anschlie337end die Sache an das Landgericht Kempten verwiesen hat (vgl. BGHZ 90, 249, 251). 19 d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kl344ger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret aufgef374hrt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die Klage-gr374nde zur374ckgegriffen werden (Huber, aaO, 247 7 Rn. 10 f). 20 3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Kl344gern hinsichtlich der Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnisses vom 18. November 2004 kein rechtsmissbr344uchliches Fehlverhalten vorgewor-fen werden. Wegen der in 247 2 AnfG geregelten Subsidiarit344t der Einzelgl344ubi-geranfechtung steht es dem Anfechtungsgl344ubiger nicht frei, seinen Schuldner zu schonen und stattdessen die Empf344nger anfechtbar erworbener Zuwendun-gen in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518; Huber aaO, 247 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die Kl344ger nicht versto337en, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der Beklag-ten, verm366genslos ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher aus. 21 - 11 - Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (247 781 BGB). Dies ergibt sich aus der in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund f374r die Zah-lungszusage weder ausdr374cklich erw344hnt noch andeutet (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, MDR 1988, 207; v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, MDR 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldaner-kenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die F GmbH gerichteten Anspruchs gedient, f374hrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dann best374nde ein Gesamtschuldverh344ltnis zwi-schen dem Anerkennenden und der GmbH (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 30/06, WM 2007, 1613, 1614 Rn. 11); die Kl344ger k366nnten als Gl344ubiger von ihrem Wahlrecht (247 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner sie vorgehen wollen, Gebrauch machen. 22 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -
Full & Egal Universal Law Academy