BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 675 A bs. 1 a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatza n- spruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidri g- keit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht e r kannt hat. b) Rät der Berate r zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245 /12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Ric h ter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an d as Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hatte an die Beklagten des Ausgangsrechtsstreits eine Wohnung vermietet, welche diese Ende Oktober 2004 zurückgegeben hatten. Die Klägerin beauftragte hierauf den bekla gten Rechtsanwalt mit der Durchse t- zung mietrechtlicher Ansprüche gegen die vormaligen Mieter. Deren Ve r- gleichsangebot vom 18. Dezember 2004 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2006 ab, nachdem die Mieter am 17. Januar 2005 diesbezüglich nac h- gefra gt hatten. Durch Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2006 beriefen sich die Mi e- ter auf Verjährung. Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Klägerin D e- ckungszusage erteilt hatte, erhob der Beklagte für die Klägerin gegen die Mieter 1 - 3 - Zahlungsklag e über 9.723,32 s ladung vom 28. November 2006 erteilte das Amtsgericht zum " Hauptstreitpunkt " der Verjährung den Hi n- weis, dass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sein dürfte und die Ve r- handlungen etwa 16 Monate lang " eingeschlafen " gewesen seien. Das Amtsg e- richt wies die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2007 ab, weil der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt sei. Das Landgericht hat die hiergegen eing e- legte Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 7. Februar 2008 zurückg e- wies en. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig für eine Hemmung der Verjährung gesorgt zu haben. Auch habe er ihr, was den Schaden noch vergrößert habe, den unzutreffenden Rat erteilt, den Zustand der Wohnung aus Gründen der Beweisführung nicht zu verändern. Sie nimmt den Beklagten w e- gen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des im Vorprozess geltend gemachten Klagebetrags, auf Nutzungsausfallentschädigung über 39 Monate und Au s- gleich weiterer Kosten, insgesamt auf Zahlung in Höhe von 20.243,32 n- spruch. Die am 30. Dezember 2010 eingereichte und am 18. März 2011 zug e- stellte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in voller Höhe we i- ter . Entscheid ungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die ge l- tend gemachten Ansprüc he best änden . Der Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Lauf der maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Ablauf des 31. Dezember 2006 b e- gonnen. Ein Regressanspruch der Klägerin wäre jedenfall s noch im Jahr 2005 entstanden. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen habe die Klägerin spätestens im Jahr 2006 erlangt. Dies gelte sowohl für die Sch a- densersatzansprüche wegen der verjährten Ansprüche gegen die Mieter als auch wegen des g eltend gemachten Mietausfallschadens. Erforderlich und au s- reichend sei allein die Kenntnis der Umstände und nicht die rechtlich zutreffe n- de Bewertung. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass der Mandant aus den ihm bekannten Umständen bereits den Schl uss auf einen Schadensersat z- anspruch gegen den Rechtsanwalt gezogen habe. Auf eine zutreffende rechtl i- che Würdigung durch den Mandanten könne es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen. Die Klägerin habe spätestens aufgrund des gerichtliche n Hinweises vom 28. November 2006 erkennen müssen, dass die rechtliche Beratung des Beklagten fehlerhaft gewesen sei . Unter Berücksicht i- gung der durch Verhandlungen über den Regressanspruch zwischen dem 31. Oktober 2008 und dem 2. Oktober 2009 eingetretene n Hemmung der Ve r- jährung von elf Monaten und drei Tagen sei daher im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 30. Dezember 2010 bereits Verjährung eingetreten gew e- sen. 5 - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Di e durch das Berufungsgericht gegebene Begründung trägt dessen A n- nahme nicht, die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begonnen. 1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähr en seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begrü n- denden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Ge hrlein, Anwalts - und Steuerber a- terhaftung, 2. Aufl., S. 150). a) Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lieg en nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekan nt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. aa) Für die kenntnisabhängige Verjährung des Arzthaftungsanspruchs ist anerkannt, dass die Kenntnis vom Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglic h der negative Ausgang der ärztlichen B e- handlung bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96, NJW 1998, 2736; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681 Rn. 6 6 7 8 9 10 - 6 - mwN). Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärz tlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Ve r- jährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlic hen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht g e- troffen hat, die nach dem ärztliche n Standard zur Vermeidung oder Beher r- schung von Komplikationen erforderlich gewesen w ä ren (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886 insowe it in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; vom 10. November 2009, aaO mwN). bb) Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheli e- gend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252 f; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn . 27; vom 17. September 2008 - III ZR 129/07, nv, Rn. 1; Staudinger/ Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 374). cc) Ebenso wird in Fällen unzureichender Aufklärung für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge verlangt, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27 , jewe ils mwN; vgl. auch MünchKomm - BGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 26). 11 12 - 7 - dd) In Einklang hiermit geht das Schrifttum allgemein davon aus, dass alleine die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Laien noch keine Kenn t- nis der Pflichtwidrigkeit einer Handlu ng vermittelt (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 199 Rn. 24; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 199 Rn. 14; Theisen/Theisen in Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 461 ff, 468). b) Diese Grundsätze sind auch für die Rechtsberat erhaftung heranzuzi e- hen. aa) Der Mandant ist in einer vergleichbaren Lage wie der Patient, der Amtshaftungsgläubiger oder der Anleger. Auch e r ist in der Regel nicht fac h- kundig, hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anve r- traut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typi scherweise im Rahmen eines Anwaltsvertrages eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelm ä- ßig rechtsunkundigen Mandanten (Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1385). Daher vermag beis pielweise der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz g rundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen , sondern auch Kenntnis von so l- chen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. Gehrlein, aaO S. 153; Z u- 13 14 15 - 8 - gehör/Chab, aaO Rn. 1472, 1481; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1108; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaft ung, 5. Aufl., Rn. 874). Nicht die anwaltliche Ber a- tung sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den g e- gen ihn gerichteten Regressanspruch (vgl. Chab, BRAK - Mitt 2010, 208, 209). bb) In Übereinstimmung hiermit stehen die Vorstellu ngen des Gesetzg e- bers zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214), mit dem die bisherige kenntnisunabhängige Haftung des § 51b BRAO aF aufgehoben und die ken ntnisabhängige Haftung des § 199 BGB auf die A n- waltshaftung erstreckt wurde. Die Gesetzesbegründung führte für die Anpa s- sung der Anwaltshaftung an die allgemeinen Regelungen ausdrücklich an, dass es für den Mandanten regelmäßig schwierig zu beurteilen sei, ob sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Insb e- sondere bei längeren Rechtsstreitigkeiten stelle sich dies oft erst sehr spät he r- aus ( BR - Drucks. 436/04, S. 1 und 24 f) . Die vom Berufungsgericht vertretene Ansic ht, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrundeli e- genden tatsächlichen Umstände reichten aus (ebenso OLG Stuttgart, WM 2010, 1330; OLG Hamm, GI aktuell 2012, 111, 116), greift daher zu kurz. c) Solange das Mandat noch nicht been det ist , sind weitere Besonderhe i- ten zu beachten. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten dann regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger U n- kenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kon t- rovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Au s- übung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Anwaltsvertrag ist in besonderer Weise durch gegenseitiges 16 17 - 9 - Vertrauen geprägt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - XI ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1071; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11, WM 2013, 942 Rn. 12). Dies gilt auch für das hier in Rede stehende zivilprozessuale Mandat (vgl. BGH, U r- teil vom 7. Februar 2013, aaO). Die rechtliche Bearb eitung eines ihm anvertra u- ten Falles ist allein Sache des Anwalts. Der Mandant muss - selbst wenn er über eine juristische Vorbildung verfügt - sich darauf verlassen können, dass der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet un d der erteilte Rechtsrat zutreffend ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92 , NJW 1993, 2747, 2750) . Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsb e- rater überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993, aaO; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14). Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntn is von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hin gewiesen hat . 2. Nach diesen Grundsätzen ist für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte aufgrund des amtsgerichtlichen Hinweis es vom 28. Nove m- ber 2006 die hinreichende Kenntnis über den ihr entstandenen Schaden und die darauf beruhenden anspruchsbegründende n Umstände erhalten können, kein Raum. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte trotz des g e- richtlichen Hinweises an seiner bisherigen Rechtsansicht, ein Verjährungsei n- tritt liege nicht vor, festgehalten. Es handelte sich um eine im damaligen Rech t- streit kontrovers beurteilte Rechtsfrage, die der Beklagte auch noch im Ber u- fungsrechtszug im bisher vertretenen Sinne weite rverfolgt hat. Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen, auch nach Erlass des amtsgerichtlichen U r- teils vom 21. Mai 2007, kein hinreichender Anhalt , an der Richtigkeit der vom 18 - 10 - Beklagten verfolgten Rechtsauffassung zu zweifeln. Eine Verjährung des R e- gressanspruchs scheidet mithin aus. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Stan dpunkt folgerichtig - bislang offengela s- sen, ob die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung vorliegt. Auch hat es sich mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zu dem Schadensgrund und der Schadenshöhe nicht befasst. Es ist daher zu prüfen, ob die tatbestan d- lichen Voraussetzungen des geltend gemachten Regressanspruches vorliegen. 19 20 - 11 - Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurück zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2011 - 10 O 47/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2012 - 12 U 116/11 -
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