BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 246/02 Verkündet am:12. Februar 2004BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein BGB § 675; SGB V § 8Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der die Lohnbuchführung seinesAuftraggebers übernommen hat und Beschäftigte des Auftraggebers als"krankenversicherungsfrei" einschlüsselt.StBerG § 68; SGB IV § 28 p Abs. 1Zum Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegenSteuerberater wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Beitragspflichteines Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung.BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02 -KGBerlinLGBerlin - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 2002 - berichtigtdurch Beschluß vom 9. Dezember 2002 - aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte war seit 1990 für das im Beitrittsgebiet ansässige Einzel-unternehmen des späteren Geschäftsführers der Klägerin (fortan: Einzelunter-nehmen oder W. ) und ab dem Jahre 1998 für die Klägerin als dessenRechtsnachfolgerin als steuerliche Beraterin tätig. Mit Vertrag vom 10. Februar1995 übernahm sie rückwirkend zum 1. Februar 1995 auch die Lohnbuchfüh-rung (Lohnabrechnung und Lohnkontenführung) sowie die steuerliche und be-triebswirtschaftliche Beratung zu ausgewählten Problemen nach Bedarf. In denJahren 1992 bis 1997 beschäftigte das Einzelunternehmen unter anderemJ. W. , die Ehefrau des Betriebsinhabers, sowie L. E. . Beide - 3 -Beschäftigte hatten im Jahre 1994 eine private Krankenversicherung abge-schlossen; E. hatte zuvor bis Ende des Jahres 1993 der AOK Berlin als frei-williges Mitglied angehört. J. W. bezog im Jahre 1995, E. in denJahren 1995 bis 1997 Einkommen, die unterhalb der für die Befreiung von dergesetzlichen Krankenversicherungspflicht maßgeblichen Entgeltgrenzen lagen.W. entrichtete an beide Arbeiternehmer gleichwohl Zuschüsse zur privatenKrankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung; an die gesetzliche Kran-kenversicherung führte er jedenfalls ab dem Jahre 1995 keine Beiträge ab.Die Beklagte ging bei Übernahme der Lohnbuchführung irrtümlich davonaus, daß beiden Arbeitnehmern eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V(Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) erteiltworden war und gab in den von ihr im Jahre 1995 erstellten Gehaltsabrechnun-gen sowie in den Jahresmeldungen an die Einzugsstelle gemäß § 28 a Abs. 2SGB IV unter der Rubrik "Beitragsgruppen Krankenversicherung" als Schlüs-selzahl die "0" ein, die nach der Legende für "Krankenvers. (KV)" "kein Beitrag"steht.Nach einer am 15. April 1999 von der Landesversicherungsanstalt Berlin(fortan: LVA) bei der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre1995 bis 1997 forderte die LVA mit Leistungsbescheid vom 20. Juli 1999 Sozi-alversicherungsbeiträge für J. W. und E. nach, weil W. imJahre 1995 und E. in den Jahren 1995 bis 1997 unterhalb der sozialversiche-rungspflichtigen Entgeltgrenze gelegen hätten und der Allgemeinen Ortskran-kenkasse keine Bestätigungen über die Befreiung von der Sozialversicherungs-pflicht vorlägen. - 4 -Mit der Klage verlangt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Einzel-unternehmens und gestützt auf eine Abtretung vom 21. Dezember 2001 von derBeklagten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der nachgezahlten Beiträge (Ar-beitnehmeranteile) zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Zuschüssezur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Sie meint, die Beklagte habeihre sich aus der Lohnbuchhaltung ergebenden Pflichten verletzt, weil sie beideBeschäftigte, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, als vonder gesetzlichen Krankenversicherung befreite Mitglieder behandelt habe. DieBeklagte ist dem entgegengetreten und hat im übrigen die Einrede der Verjäh-rung erhoben. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vomBerufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabwei-sung.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Die Verurteilung der Beklagten kann mit denbisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Beklagte habe ihre Pflichten bei der Lohnbuchführung verletzt. Siehabe die Lohnbuchhaltung der Klägerin erstellt und Fragen der Lohnabrech-nung bearbeitet. Dabei habe sie für die richtige Erfassung der Stammdaten dereinzelnen Arbeitnehmer Sorge tragen müssen. Die Prüfung des Vorliegens der - 5 -Voraussetzungen für die Einstufung des Arbeitnehmers als "versicherungsfrei"oder "versicherungspflichtig" gehöre zu den erlaubnisfreien, nicht dem Rechts-beratungsgesetz unterfallenden Pflichten eines Steuerberaters, weil die Ermitt-lung der Abzüge vom Lohn noch Teil der steuerlichen Tätigkeit sei. Die von derBeklagten erstellten Gehaltsabrechnungen und die Meldung in den "Versiche-rungsnachweisen - Sozialversicherung" seien falsch gewesen. Es sei unstreitig,daß beide Arbeitnehmer in dem Jahre 1995 und E. auch 1996 und 1997 diemaßgeblichen Einkommensgrenzen für eine automatische Befreiung nichtüberschritten hätten. Soweit darüber hinaus nach § 8 Abs. 2 SGB V auf Antrageine Befreiung hätte erteilt werden können, habe es dazu der konstitutiven Be-stätigung der Allgemeinen Ortskrankenkasse bedurft. Entsprechende Belegehätten der Beklagten nicht vorgelegen. Sie habe deshalb nicht darauf vertrauendürfen, daß die erforderlichen Befreiungen tatsächlich vorgelegen hätten. Zwarhabe sie sich auf die Richtigkeit vorgelegter Unterlagen verlassen dürfen, nichtjedoch auf Beurteilungen des Mandanten zu Fragen, deren Prüfung allein ihrals steuerliche Beraterin überlassen geblieben sei. Sie habe ihre Pflicht auchnicht dadurch erfüllt, daß sie - nach ihrem Vortrag - zweimal an die fehlendenBescheinigungen erinnert habe. Da ihr die Bescheinigungen - auch auf Auffor-derung hin - nicht kurzfristig vorgelegt worden seien, hätte sie als sicherstenWeg die Arbeitnehmer E. und W. als "versicherungspflichtig" einschlüs-seln müssen.Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Nach § 68 StBerG ver-jährten die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Steu-erberater aus dem Vertragsverhältnis in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in demder Anspruch entstanden sei. Im Falle der Fehlerentdeckung durch eine Au-ßenprüfung und eine schädigende Nachveranlagung liege der maßgeblicheZeitpunkt im Zugang der Nachforderungsbescheide. Dies sei sachgerecht, weil - 6 -sich erst dadurch der tatsächliche Eintritt des Schadens konkretisiere. Die ge-setzliche Pflicht der beiden Beschäftigten zur Mitgliedschaft in einer gesetzli-chen Krankenkasse und die daraus entstehende Nachzahlungspflicht für dieKlägerin seien erstmals durch den Nachforderungsbescheid bekannt geworden,so daß die Vermögenslage nicht schon vor der Fehlerentdeckung verschlech-tert gewesen sei. Die zur steuerlichen Außenprüfung entwickelten Grundsätzeließen sich auf die hier zu entscheidende Frage der gesetzlichen Mitgliedschaftin einer Krankenkasse übertragen, weil das Verfahren der Betriebsprüfung undnachträglichen Festsetzung in den wesentlichen Grundlagen gleich sei. Kommees danach auf den Zugang des Haftungsbescheides vom 20. Juli 1999 an, seidie Verjährungsfrist mit Eingang und Zustellung der Klage im Jahre 2000 recht-zeitig unterbrochen worden (§ 209 BGB a.F.).II.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe den unter Be-weis gestellten Vortrag der Beklagten, sie und ihr Mitarbeiter A. hättenW. ab Februar 1995 mehrfach zur Vorlage der Befreiungen ersucht und die-ser habe versichert, die Bescheinigungen lägen ihm vor, nicht hinreichend be-rücksichtigt.1. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten,von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfas-send zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelhei-ten und deren Folgen zu unterrichten (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR - 7 -153/96, WM 1998, 301, 302; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 936,937). Insbesondere muß der Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vorSchaden bewahren; deshalb muß er den nach den Umständen sichersten Wegzu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zudessen Verwirklichung unterbreiten (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 18. De-zember 1997 aaO S. 302).a) Gegen die vertragliche Schadensverhütungspflicht kann der Steuerbe-rater auch verstoßen, wenn er - wie hier - die Lohnabrechnung und Lohnkon-tenführung übernommen hat und auf der von ihm erarbeiteten Grundlage Bei-träge zur Sozialversicherung irrtümlich nicht abgeführt, sondern an den Be-schäftigten ausbezahlt werden. Nach § 33 Satz 2 StBerG kann zum geschul-deten Gegenstand der steuerlichen Beratung auch die Hilfeleistung bei der Er-füllung von Buchführungspflichten gemacht werden, die aufgrund von Steuer-gesetzen bestehen. Nach der hieran anknüpfenden Gebührenvorschrift des§ 34 Abs. 5 StBGebV erhält der Steuerberater für die Hilfeleistung bei sonstigenTätigkeiten "im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuch-führung" die Zeitgebühr. Aus der Umschreibung dieses Gebührentatbestandessowie aus § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, der es mit dem Beruf eines Steuerberatersausdrücklich für vereinbar erklärt, eine wirtschaftsberatende, gutachterlicheoder treuhänderische Tätigkeit vorzunehmen sowie Bescheinigungen über dieBeachtung steuerrechtlicher Vorschriften zu erteilen, wird vielfach geschlossen,daß sich die dem Steuerberater übertragene Lohnbuchhaltung nicht auf diesteuerliche Lohnabrechnung und die Führung des Lohnkontos zu beschränkenbraucht, sondern daneben auch die Berechnung der Sozialversicherungsabzü-ge erfassen kann (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl.Rn. 311; Gehre, Steuerberatungsgesetz 4. Aufl. § 33 Rn. 8, § 57 Rn. 106). - 8 -b) Wie weit die Pflichten des Steuerberaters aus einem solchen Mandatgehen, kann auf sich beruhen. Es spricht viel dafür, daß der Steuerberater, derbei der Prüfung einer Beitragspflicht oder bei der Berechnung der Höhe der ab-zuführenden Beiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Artstößt oder dem sich die Rechtslage als unklar darstellt, den sich stellenden so-zialversicherungsrechtlichen Fragen nicht selbst nachgehen darf, sondern sei-nem Mandanten anheimgeben muß, einen mit den notwendigen Erfahrungenausgestatteten Rechtsanwalt aufzusuchen. Zur Beratung in sozialversiche-rungsrechtlichen Fragen dürfte ein Steuerberater weder berechtigt noch ver-pflichtet sein (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 311). Im Streitfall hat dieBeklagte nach dem Vortrag der Klägerin nicht einmal die Empfehlung ausge-sprochen, wegen der sich aufdrängenden sozialversicherungsrechtlichen Fra-gen den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen. Die behauptete vollständige Un-tätigkeit war mit den von der Beklagten übernommenen Pflichten der Lohnab-rechnung und Lohnkontenführung nicht zu vereinbaren.2. Auf der Grundlage des teils festgestellten, teils vom Berufungsgerichtzugunsten der Beklagten unterstellten Sachverhalts kann eine schuldhafteSchlechterfüllung des Steuerberatervertrags indes nicht angenommen werden.a) Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Pflichten bei derLohnbuchhaltung verletzt, weil sie die Beschäftigten W. und E. , ohne daßdie Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, als von der gesetzlichen Kran-kenversicherung befreite Mitglieder behandelt habe. Angesichts der deutlichenUnterschreitung der Einkommensgrenzen hätte die Beklagte die Voraussetzun-gen der Beitragspflicht zwingend anhand von Belegen prüfen müssen, um dieKlägerin vor Schaden zu bewahren. Das Berufungsgericht hat es dahinstehenlassen, ob die Beklagte die Klägerin durch ihren als Zeugen benannten Mitar- - 9 -beiter A. entsprechend dem von ihm unter dem Datum des 9. Februar1995 gefertigten Vermerk mehrfach zur Vorlage der angeblich der Klägerin vor-liegenden Bescheide über die Befreiungen der Beschäftigten W. und E. ersucht und ob die Beklagte persönlich die Eheleute W. nochmals am31. August 1995 anläßlich eines Mandantengesprächs an die Vorlage erinnerthat. Zu der von ihr hierzu gefertigten Gesprächsnotiz, in der zu Tagesord-nungspunkt 04 festgehalten ist, "Die Bestätigungen der Befreiung von der ge-setzl. KV für Hr. E. u. Fr. W. sind endlich vorzulegen", hat die Beklagtebei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 8. Juni 2001 erläutert,ihr sei immer wieder bei den Gesprächen versichert worden, daß die Befreiun-gen vorlägen. Sie habe diesen Aussagen, vor allem der von Frau W. , ver-traut.Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daßzwischen den Parteien nicht nur beiläufig über eine etwaige Befreiung der Be-schäftigten W. und E. gesprochen, sondern der Klägerin schon im Jahre1995 die sozialversicherungsrechtliche Bedeutung der Befreiung von der ge-setzlichen Krankenversicherung und die Folgen der unterlassenen Abführungvon Beiträgen krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter nachdrücklich vorAugen geführt worden sind und die Eheleute W. die Beklagte mit dem Hin-weis auf die erteilten, ihnen vorliegenden Befreiungen beruhigt haben.b) Trifft dieses Vorbringen zu, scheidet eine schuldhafte Pflichtverletzungder Beklagten aus. Auf die Erklärungen des zuvor über die Bedeutung der Be-freiung gemäß § 8 SGB V belehrten W. durfte sich die Beklagte verlassen.Es ist Aufgabe des Auftraggebers, den Steuerberater wahrheitsgemäß und voll-ständig über den wesentlichen Sachverhalt zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v.14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 330; Zugehör, WM Son- - 10 -derbeilage Nr. 4 zu Heft 42/2000, 1, 8, 22). Trafen die tatsächlichen Angaben der Eheleute W. zu, war die von der Beklagten nach Übernahme der Lohn-buchführung fortgeführte Einschlüsselung als "krankenversicherungsfrei" zu-treffend; es bestand dann für die Beklagte kein Handlungsbedarf mehr, weileine - auch zu Unrecht - erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V nicht widerrufen und nicht für die Vergangenheit zu-rückgenommen werden kann (BSGE 85, 208, 213 f; Peters in Kasseler Kom-mentar, aaO § 8 SGB V Rn. 38). Deshalb ist auch der Hinweis der Klägerinnicht durchgreifend, für die Beklagte sei aufgrund der durchgeführten Lohn-buchhaltung klar ersichtlich gewesen, daß die Voraussetzungen für eine Befrei-ung von der Versicherungspflicht nicht vorgelegen hätten. Unter diesen Um-ständen hätte beiden Beschäftigten der Teil des Lohns, welcher der Höhe dervon ihnen zu tragenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversiche-rung entsprach, nicht vorenthalten werden dürfen.III.Das Berufungsurteil kann danach mit der bisherigen Begründung nichtaufrechterhalten werden. Da es keine Feststellungen zu dem Beratungsge-schehen über die Pflichtmitgliedschaft der Beschäftigten W. und E. in dergesetzlichen Krankenversicherung enthält, muß es aufgehoben werden (§ 562Abs. 1 ZPO). - 11 -IV.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie auchnicht im Sinne des Klageabweisungsantrags der Beklagten entscheidungsreifist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Denn ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegendie Beklagte ist nicht verjährt.Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Verjährung von Steuerschä-den aus steuerlichen Gestaltungsberatungen entwickelten Rechtsgrundsätze(vgl. BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93,WM 1994, 1848, 1849 f; v. 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106,1107; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 23. Januar2003 - IX ZR 180/01, WM 2003, 935, 939; v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02,z.V.b.) auf Beratungsfehler des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtli-chen Angelegenheiten angewendet werden können.1. Nach § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Scha-densersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Ver-tragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent-standen ist.a) Dies ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der Schaden wenigstensdem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffertwerden können, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schadenanzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daßfeststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oderwenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgül-tiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit - 12 -weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständi-ger Würdigung zu rechnen ist (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f); Unkenntnisdes Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginnnicht (BGHZ 114, 150, 151; 119, 69, 71). Ist dagegen - objektiv betrachtet -noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu ei-nem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eineVerjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.).Nach diesen Grundsätzen ist eine als Schaden anzusehende Ver-schlechterung der Vermögenslage bereits im Februar 1995, spätestens aberAnfang Juni 1995 eingetreten, weil die von W. geschuldeten Beiträge in dergesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) als Teildes Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28 d Satz 1 SGB IV) durch dievon der Beklagten ab Mandatsübernahme verantwortete Auszahlung fortlau-fend anstiegen, ohne daß W. seinen Anspruch gegen beide Beschäftigteauf den von diesen zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitragsgeltend gemacht hat. Nach § 28 g Sätze 2 und 3 SGB IV ist dies nur durch Ab-zug vom Arbeitsentgelt möglich, und zwar grundsätzlich nur bei den drei näch-sten Lohn- und Gehaltszahlungen. Nach hergebrachter Auffassung konnte diePrimärverjährung deshalb durch Einreichung der Klageschrift am 9. September2000 nicht mehr unterbrochen werden.b) Das Berufungsgericht verlagert mit der von ihm entsprechend heran-gezogenen Rechtsprechung zu Steuerschäden den Eintritt des Schadens unddamit den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt des Zugangs des nachteiligenLeistungsbescheids der LVA. Wäre dem zu folgen, hätte die Klage die erst mitdem Zugang des Leistungsbescheids vom 20. Juli 1999 in Lauf gesetzte Ver-jährungsfrist unterbrochen. - 13 -aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbe-ginn beruht wesentlich darauf, daß es oftmals unsicher ist, ob die Finanzbehör-de einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt. Denn es liegt - vor al-lem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO) - in der Regel bei ihr, ob siebestimmte Tatbestände aufgreift und welche Rechtsfolgen sie daraus zieht(BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108). Ein Steuer-nachteil, der dem steuerlichen Berater angelastet wird, kann auch dann auftre-ten, wenn die Finanzbehörde gemäß § 42 AO - unter Einschränkung der indivi-duellen Gestaltungsfreiheit - einen Mißbrauch eines bürgerlich-rechtlichenRechtsgeschäfts zur Umgehung des Steuergesetzes annimmt. Nach der hierzuergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es denkbar, daß ein undderselbe Vorgang in der Person eines beteiligten Steuerpflichtigen als Miß-brauch zu beurteilen ist, in der Person eines anderen dagegen nicht (vgl. BFHBB 1991, 2142 f). Die Vermögenslage des Mandanten verschlechtert sich des-halb infolge der steuerlichen Fehlberatung gegenüber seinem früheren Zustanderst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlaß des Steuerbescheids ihren haupt-sächlichen Entscheidungsprozeß zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ab-schließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkre-tisiert (§ 37 Abs. 1, §§ 38, 155 Abs. 1 AO) und gemäß § 218 Abs. 1 AO dieGrundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs schafft (vgl. BGHZ 129,386, 390 m.w.N.).bb) Diese Rechtsgrundsätze haben nach der bisherigen Rechtsprechungdes Senats keine allgemeine Gültigkeit. Der Senat hat es beispielsweise abge-lehnt, sie auf den Verlust eines Subventionsanspruchs, über den die Finanzbe-hörde zu entscheiden hatte, zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 1996- IX ZR 197/95, aaO S. 1109). Die das Steuerfestsetzungsverfahren kennzeich- - 14 -nenden Umstände sind auch im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversi-cherung nicht in gleichem Ausmaß gegeben. Während der Steuerbescheidnach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelform der Steuerfestsetzung ist, hat derArbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, dessen Grundund Höhe gesetzlich bestimmt sind (vgl. §§ 223, 226 ff SGB V), zu zahlen, ohnedaß es eines Leistungsbescheids bedarf (vgl. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV).Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Verlagerung des Verjährungs-beginns im Steuerrecht nicht davon abhängig gemacht, daß die Steuer im kon-kreten Fall erst auf der Grundlage eines Leistungsbescheids zu entrichten warund der steuerlichen Fehlberatung ein - gegebenenfalls als mißbräuchlich zubeurteilender - Gestaltungsvorschlag zugrunde lag (vgl. BGH, Urt. v. 29. April1993 - IX ZR 109/92 aaO). In seiner Entscheidung vom 26. Mai 1994 (IX ZR57/93, aaO S. 1849 f) hat er neben den Erwägungen zu dem Ermessen derSteuerbehörden die wertende Betrachtung in den Vordergrund gerückt, daß beieiner Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirkli-chung des Steuertatbestandes die schutzwürdigen Belange des Mandanten,der seinem steuerlichen Berater zu vertrauen pflege, nicht mehr angemessengewahrt seien. Beachtenswerte Interessen des ersatzpflichtigen Steuerberaterswürden demgegenüber nicht unangemessen vernachlässigt, wenn der Verjäh-rungsbeginn an die Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids anknüpfe.Diese Interessenabwägung könnte in ähnlicher Weise zu treffen sein,wenn es bei den nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV gesetzlich vorgeschriebe-nen Prüfungen durch den Träger der Rentenversicherung zum Erlaß von Ver-waltungsakten zur Versicherungspflicht und/oder zur Beitragshöhe in der Kran-kenversicherung kommt (vgl. § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). - 15 -2. Der Senat braucht dies indes nicht zu entscheiden, weil die Verjäh-rungseinrede jedenfalls mit einem sekundären Schadensersatzanspruch abge-wehrt werden kann.a) Nach ständiger Rechtsprechung kann, falls der primäre Regreßan-spruch gegen einen Rechtsanwalt oder - wie hier - einen Steuerberater verjährtist, ein sekundärer Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Berater esschuldhaft unterlassen hat, den Mandanten bis zum Ende des Mandats auf dasmögliche Bestehen eines gegen ihn gerichteten Regreßanspruchs und die kur-ze Verjährungsfrist hinzuweisen, und der Mandant es dadurch versäumt hat,den Eintritt der Verjährung des primären Anspruchs abzuwenden. Gegebenen-falls ist der Berater gehalten, den Mandanten so zu stellen, wie er bei ord-nungsgemäßer Belehrung stünde, wobei regelmäßig nach den Grundsätzendes Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, daß ein rechtzeitig und ord-nungsgemäß belehrter Mandant den Eintritt der Primärverjährung verhinderthätte (vgl. BGHZ 94, 380, 387; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR204/85, WM 1986, 1500, 1501; v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992,579, 581; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 14. De-zember 2000 - IX ZR 332/99, WM 2001, 736, 739; v. 12. Dezember 2002- IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929).b) Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalthatte die Beklagte bei Abgabe der unter dem 26. März 1996 erstellten Jahres-meldung an die Einzugsstelle gemäß § 28 a Abs. 2 SGB IV begründeten Anlaßzu prüfen, ob sie durch eine Pflichtverletzung ihre Mandantin geschädigt hatte.Die Jahresmeldungen haben für den Arbeitgeber oder den Steuerberater, der- wie im Streitfall - die Lohnkontenführung übernommen hat, eine Kontrollfunkti-on. Die Einschlüsselung beider Beschäftigter im abgelaufenen Jahr als bei- - 16 -tragsfrei, obwohl sich ihre Bruttoarbeitsentgelte innerhalb der Pflichtversiche-rungsgrenzen hielten, führte der Beklagten nochmals vor Augen, daß im abge-laufenen Jahr 1995 keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab-geführt worden waren, obwohl nach den zugleich bescheinigten Einkommens-verhältnissen dafür Grund bestanden hatte. Dieser Widerspruch hätte nachdem für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt für dieBeklagte Anlaß sein müssen, eine mögliche Haftpflicht zu prüfen, zumal derSchaden wegen der beschränkten Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers(vgl. § 28 g Sätze 2 bis 4 SGB IV) von Monat zu Monat anstieg.c) Eine sekundäre Hinweispflicht des steuerlichen Beraters entfällt, wenndieser davon ausgehen darf, daß der Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf derPrimärverjährungsfrist (hier im Juni 1998) gerade wegen der Regreßfrage an-waltlich beraten wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98,NJW 2000, 69, 70; v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929).Dies war hier nicht der Fall. Denn im Juni 1998 - mithin zehn Monate vor derBetriebsprüfung - hatte die Klägerin unstreitig noch keinen Rechtsanwalt mit derVerfolgung eines möglichen Regreßanspruchs gegen die Beklagte beauftragt.d) Danach ist ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt;die Frist wurde durch die Klageerhebung im Oktober 2000 unterbrochen (vgl.BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 19/96, WM 1996, 2069, 2070). - 17 -V.1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung des unter Beweisgestellten Vortrags der Parteien Feststellungen zu dem Beratungsgeschehenüber die Pflichtmitgliedschaft der Beschäftigten W. und E. in der gesetzli-chen Krankenversicherung zu treffen haben. Darlegungs- und beweispflichtigfür die pflichtwidrige Unterlassung ist die Klägerin als Auftraggeberin, wobei ihrBeweiserleichterungen zugute kommen können (vgl. Zugehör, aaO S. 16 f mitNachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Gelangt dasBerufungsgericht zu einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten, wird eszu erwägen haben, ob die Klägerin durch Verletzung ihrer Vertragspflichten, vorallem zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Information ihres Beraters überden maßgeblichen Sachverhalt, zur Entstehung des Schadens beigetragen hat(vgl. Zugehör, aaO S. 22).2. Zur Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPOzu beachten haben, daß die Beklagte für die im Jahre 1995 fortgesetzte Nicht-abführung von Krankenversicherungsbeiträgen frühestens von dem Zeitpunktan verantwortlich gemacht werden kann, zu dem sie eingreifen konnte undmußte. Der weitere (hypothetische) Lauf der Dinge ist bislang nicht hinreichendgeklärt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der beiden Beschäftigten gewährten Zu- - 18 -schüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Da diese Gesichts-punkte bisher nicht angesprochen worden sind, haben die Parteien Gelegen-heit, hierzu noch vorzutragen.KreftFischer GanterKayser Vill
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