BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 246/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 72.246,43 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des Entschul-dungsmandats begr374nden keinen Versto337 gegen das Willk374rverbot. Das Kam-mergericht hat die gegenteiligen Ausf374hrungen des Beklagten nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich mit ihnen auch sachlich auseinandergesetzt. 2 - 3 - Aus dem Willk374rverbot kann nicht hergeleitet werden, dass das Gericht ver-pflichtet ist, sich dem Tatsachenvortrag einer Prozesspartei oder der von ihr vorgenommenen W374rdigung der vorgetragenen Umst344nde anzuschlie337en (vgl. BVerfG 80, 269, 286; 87, 1, 33). Der in diesem Zusammenhang geltend ge-machte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Eine Einvernahme der Zeugin Dr. W. war nicht veranlasst, weil das in ihr Wissen gestellte Vorbringen nicht geeignet war, die vom Beklagten vorgetragene Absprache zu belegen. Eine zeitlich nicht n344her konkretisierte Diskussion der Prozessparteien 374ber "die entsprechenden Perspektiven" und die in diesem Zusammenhang erw344hnte Best344tigung des Beklagten k366nnte allenfalls als damalige unverbindliche Absichtserkl344rung ge-wertet werden. Sie gibt aber keinen Aufschluss dar374ber, dass die 1987/88 er-folgten Forderungsk344ufe nicht auf der Grundlage des unstreitig erteilten Ent-schuldungsmandats abzuwickeln waren. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weisen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage der noch "demn344chst" erfolgten Zustellung keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Unter Bezugnahme auf die h366chstrich-terliche Rechtsprechung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass regelm344337ig nur eine Verz366gerung von bis zu zwei Wochen noch als geringf374gig und damit als unsch344dlich im Sinne des 247 167 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v. 2. November 2005 - VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364, 366). Aufgrund von einzelfallbezogenen Erw344-gungen hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kl344ger sei die durch die Auslands374berweisung entstandene l344ngere 334berweisungszeit nicht anzulasten. Diese Beurteilung erscheint vertretbar; sie beruht jedenfalls nicht auf einem symptomatischen Rechtsfehler. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2005 - 30 O 548/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2006 - 8 U 3/06 -
Full & Egal Universal Law Academy