BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 246/06 Verk374ndet am: 18. M344rz 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB a.F. 247247 123, 276 (Fb) a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen k366nnen die fi-nanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem f374r das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darle-hensauszahlung gemacht hat, Aufkl344rungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungs-tatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.). b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifi-schen Risiken des konkreten Mietpools. BGH, Urteil vom 18. M344rz 2008 - XI ZR 246/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) ent-schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang 1 - 3 - mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung. Seine Klage hat er zus344tzlich gegen die Verk344uferin der Wohnung gerichtet. 2 Der Kl344ger, ein damals 27 Jahre alter Maschinenschlosser, wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau, einer damals ebenfalls 27 Jahre alten Verk344uferin, Ende 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuer-ersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in We. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte zu 1) finanzierte. Im Rahmen der Gespr344che unterschrieben der Kl344ger und seine Ehefrau am 12. Dezember 1992 einen Besuchsbericht, in welchem eine monatliche 204Mieteinnahme223 von 469 DM ausgewiesen war. Au337erdem unterzeichneten sie an diesem Tag unter anderem eine Vereinbarung 374ber Mietenverwaltung. Darin traten sie der f374r die zu erwerbende Woh-nung bestehenden Mietpoolgemeinschaft bei, die von der zur H. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe) geh366renden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wur-de. Nachdem am 23. Dezember 1992 der notarielle Kaufvertrag 374ber die Wohnung abgeschlossen worden war, unterschrieben der Kl344ger und seine Ehefrau am 26. Dezember 1992 zur Finanzierung des Kaufpreises von 129.812 DM zuz374glich Nebenkosten einen Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1). Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der Beklagten zu 1) in H366he von 149.000 DM sowie zweier Bausparvertr344ge 374ber 74.000 DM und 75.000 DM finanziert. Be-dingung f374r die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspar-darlehen war nach 247 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu einer Mietein- 3 - 4 - nahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten Voraus-darlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszu-reichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten zu 1) eine Grundschuld in H366he des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. 4 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger von der Beklagten zu 1) als der Darlehensgeberin sowie von der Beklagten zu 2) als der Verk344uferin der Wohnung Schadensersatz. Er begehrt von beiden Beklagten als Ge-samtschuldnerinnen Zahlung von 48.286,38 200 nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen, die er zur Vollziehung der im Dezember 1992 abge-schlossenen Vertr344ge erbracht hat, sowie von der Beklagten zu 2) zu-s344tzlich als Schadensersatz in H366he des noch valutierten Darlehens Zah-lung von 76.182,49 200 zuz374glich Zinsen, jeweils Zug um Zug gegen 334ber-tragung der Eigentumswohnung. Ferner verlangt er Feststellung, dass der Beklagten zu 1) aus dem Darlehensvertrag keine Anspr374che mehr zustehen und dass ihm beide Beklagte als Gesamtschuldnerinnen zum Ersatz s344mtlicher nach dem 31. Dezember 2001 anfallender Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung entstehen, verpflichtet sind. Seine Anspr374che st374tzt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte zu 1) ihre vorvertraglichen Aufkl344rungspflichten und dass die Beklagte zu 2) Beratungspflichten verletzt habe. Kaufvertrag und Darlehensvertrag seien sittenwidrig. Die erworbene Wohnung habe im Kaufzeitpunkt einen Verkehrswert von weniger als der H344lfte des Kaufpreises gehabt. Soweit in dem erstinstanzlich eingeholten Sachverst344ndigengutachten ein Ver-kehrswert von 95.000 DM ausgewiesen werde, sei dies nicht zutreffend. Die von der Beklagten zu 1) verlangte Beteiligung an dem Mietpool habe 5 - 5 - zudem unkalkulierbare Nachteile und Risiken mit sich gebracht. Das Mietpoolkonzept, das von der H. Gruppe gemeinsam mit der Beklagten zu 1) erarbeitet worden sei, habe generell - so auch in diesem Fall - be-tr374gerisch von Anfang an fiktiv 374berh366hte Aussch374ttungen vorgesehen, so dass den Erwerbern ein in Wahrheit nicht vorhandener und auch nicht erzielbarer Mietertrag vorgespiegelt worden sei. Schlie337lich beruft sich der Kl344ger darauf, er und seine Frau h344tten 374ber die komplizierten Zu-sammenh344nge der Finanzierung informiert werden m374ssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Kl344gers bis auf einen geringen Teil der Zins-forderung gegen374ber beiden Beklagten stattgegeben. Das Urteil ist hin-sichtlich der Beklagten zu 2) rechtskr344ftig. Mit der vom Berufungsgericht f374r die Beklagte zu 1) zugelassenen Revision begehrt diese die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist. 6 Im Anschluss an das Berufungsurteil haben sich der Kl344ger und seine Ehefrau mit notarieller Urkunde vom 28. August 2006 mit der Be-klagten zu 2) dahin geeinigt, dass diese die Eigentumswohnung gegen Zahlung eines Betrages in H366he von 150.000 200 zur374cknimmt. Hiermit sollten unabh344ngig von dem Urteil alle wechselseitigen Anspr374che zwi-schen der Beklagten zu 2) und dem Kl344ger und dessen Ehefrau abgegol-ten sein. Der von der Beklagten zu 1) im Hinblick hierauf angeregten Ge-samterledigung des Rechtsstreits hat der Kl344ger widersprochen. 7 - 6 - Entscheidungsgr374nde: A. 8 Die Revision ist zul344ssig. Die Beklagte zu 1) hat auch angesichts der mittlerweile erfolgten Einigung zwischen dem Kl344ger und der Beklag-ten zu 2) ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der 334berpr374fung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Da der Kl344ger der von der Beklagten zu 1) angeregten Gesamterledigung widersprochen hat und eine einseitig gebliebene Erledigungserkl344rung der beklagten Partei wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 m.w.Nachw.), stehen die Antr344ge des Kl344gers, soweit sie die Beklagte zu 1) betreffen, weiter im Streit. B. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist, und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 - 7 - Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Be-klagte) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Ersatz s344mtlicher Sch344den im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vertr344ge von Dezember 1992 zu. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kl344-ger 374ber Nachteile und Risiken der Mietpoolkonstruktion, insbesondere die Gefahr 374berh366ht kalkulierter Mietpoolaussch374ttungen und die Unseri-osit344t der Verwalterin, aufzukl344ren, weil sie mit der im Darlehensvertrag enthaltenen Bedingung eines Beitritts zu einem Mietpool einen besonde-ren Gef344hrdungstatbestand geschaffen habe. Einen weiteren zur Aufkl344-rung verpflichtenden Gef344hrdungstatbestand habe sie dadurch geschaf-fen, dass sie ihre hausinternen Wertermittlungen wissentlich an den sys-tematisch 374berh366hten Mietaussch374ttungen ausgerichtet habe. Die Aufkl344-rung in den vorliegenden Unterlagen sei insoweit nicht ausreichend. Die Gef344hrdung habe sich im Fall des Kl344gers auch realisiert, weil die Miet-aussch374ttungen f374r seine Wohnung von Anfang an vors344tzlich erheblich 374berh366ht gewesen seien. Die Beklagte sei dem Kl344ger zudem schadens-ersatzpflichtig, weil sie ihn und seine Ehefrau nicht ausreichend 374ber die komplizierte Finanzierungskonstruktion aufgekl344rt habe. Ob der Beklag-ten auch unter den Gesichtspunkten eines aufkl344rungspflichtigen Wis-sensvorsprungs oder einer Interessenkollision ein Aufkl344rungsverschul-den zur Last falle, k366nne offen bleiben. 11 Sie hafte aber zus344tzlich wegen Beihilfe zum Betrug gem344337 247247 263, 27 StGB, 247247 823 Abs. 2, 31 BGB. Sie habe das Anlagegesch344ft durch ihre Finanzierung erm366glicht, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die Vertreter der H. Gruppe den Kl344ger 374ber den Ertragswert der Wohnung jedenfalls insoweit get344uscht h344tten, als in den angegebenen 12 - 8 - Mietpoolaussch374ttungen systematisch und vors344tzlich Reparaturen im Sondereigentum nicht einkalkuliert gewesen seien. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in mehreren Punkten nicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht h344tte mit der gegebenen Begr374ndung nicht annehmen d374rfen, dass die Beklagte durch die in 247 3 des Darle-hensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer zu einem Miet-pool abh344ngig war, einen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaf-fen hat, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risiken ver-pflichtet h344tte. 14 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-ne kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf re-gelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwen-digen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hil-fe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten be-z374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin 15 - 9 - hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurtei-le BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15). Davon ist auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-fend ausgegangen. b) Die Begr374ndung, mit der es ein Aufkl344rungsverschulden ange-nommen hat, ist rechtlich aber nicht haltbar. 16 aa) Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, aus der Verpflichtung des Kl344gers und seiner Ehefrau, dem f374r ihr Objekt be-stehenden Mietpool beizutreten, folge auch ohne Hinzutreten spezifi-scher Gefahren des konkreten Mietpools eine umfassende Haftung der Beklagten wegen Schaffung eines besonderen Gef344hrdungstatbestands. 17 Dies hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877 f., Tz. 17-22), dem in den we-sentlichen Punkten dieselbe - weitgehend wortgleiche - Begr374ndung des Berufungsgerichts und eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde 18 - 10 - lag, entschieden und im Einzelnen begr374ndet. Darauf wird Bezug ge-nommen. 19 bb) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (aaO S. 879 f., Tz. 27 ff.) ebenfalls entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, ist hingegen der weitere Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, dass die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu ei-nem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufkl344rungs-pflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder beg374nstigten besonderen Gef344hrdungstatbestands treffen k366nnen, deren Verletzung einen umfassenden R374ckabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Bei-tritt in Kenntnis einer bereits bestehenden 334berschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gew344hrt wurden, f374r die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie wei337, dass die Aussch374ttungen des Pools konstant 374berh366ht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabili-t344t und Finanzierbarkeit des Vorhabens erh344lt, sondern dar374ber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr l344uft, wegen st344ndig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27). Insoweit sind jedoch die Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht ausreichend. (1) Mit der gegebenen Begr374ndung h344tte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht annehmen d374rfen, der 20 - 11 - Mietpool We. , dem der Kl344ger und seine Ehefrau beigetreten sind, habe spezifische Risiken aufgewiesen, die eine besondere Gef344hr-dung in diesem Sinn darstellten. 21 Feststellungen, dass der Mietpool bei Beitritt des Kl344gers im Dezember 1992 374berschuldet war, hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. Auch ist unstreitig, dass die Beklagte diesem Mietpool zu jenem Zeitpunkt noch kein Darlehen gew344hrt hatte. Soweit das Berufungsge-richt festgestellt hat, die Mietpoolaussch374ttungen seien schon bei Beitritt des Kl344gers bewusst und vors344tzlich systematisch 374berh366ht gewesen und es h344tten ihnen nach Kenntnis der H. Gruppe unter Ber374cksichti-gung anfallender Kosten keine realen Einnahmen zugrunde gelegen, ist dieses Ergebnis mit der gegebenen Begr374ndung - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht tragf344hig, weil es auf l374ckenhaften und wider-spr374chlichen Feststellungen beruht. (a) Dies gilt zun344chst f374r die Annahme des Berufungsgerichts, es sei generell von einer systematisch vors344tzlichen betr374gerischen Hand-habung der M. auszugehen, zur Vort344uschung eines h366heren Ertrags-wertes bei den von ihr gef374hrten Mietpools 374berh366hte Aussch374ttungen vorzunehmen. 22 Von einem 204generell223 betr374gerischen System h344tte das Berufungs-gericht schon angesichts seiner eigenen Feststellung, 204im Regelfall223 sei es zu vors344tzlich 374berh366hten Mietpoolaussch374ttungen gekommen, nicht ohne zus344tzliche Feststellungen ausgehen d374rfen. Solche Feststellungen waren insbesondere auch deshalb unabdingbar, weil das Berufungsge-richt selbst ausdr374cklich offen gelassen hat, ob und inwieweit in Einzel- 23 - 12 - f344llen die Mietpoolaussch374ttungen kalkulatorisch korrekt waren und ob dies insbesondere auch darauf beruht habe, dass sie korrekt kalkuliert gewesen seien. Mangels entgegen stehender Feststellungen ist daher f374r die Revision davon auszugehen, dass es auch kalkulatorisch korrekte Mietpoolaussch374ttungen gegeben hat. Damit aber h344tte es f374r den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, es liege ein generell betr374geri-sches System vor, unter Ber374cksichtigung einer gen374gend gro337en An-zahl anderer Mietpools n344herer Feststellungen dazu bedurft, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gr374nden die Abrechnungen fehlerhaft waren. Das Berufungsgericht h344tte diese Frage daher nicht offen lassen d374rfen. Unzul344ssig - weil ebenfalls auf l374ckenhafter Tatsachengrundlage beruhend - ist auch der aus dem praktizierten Abrechnungsverfahren der M. mit zwei 204Ausgabebl366cken223, von denen der zweite (incl. Reparatur-kosten des Sondereigentums) bei der Aussch374ttungskalkulation nicht be-r374cksichtigt worden sei, gezogene R374ckschluss des Berufungsgerichts auf ein von Beginn an betr374gerisches Konzept. Auch insoweit sind die Feststellungen l374ckenhaft, da das Berufungsgericht selbst feststellt, die-ses Verfahren sei nur 204teilweise223 gebr344uchlich gewesen. Wenn aber nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Verfahrenswei-se nur teilweise praktiziert wurde, h344tte es unter Ber374cksichtigung einer gen374gend gro337en Anzahl anderer Mietpools n344herer Feststellungen zu den tats344chlichen Umst344nden bedurft, die gleichwohl auf ein generelles Problem schlie337en lie337en. Hierzu w344ren n344here - auf konkreter Tatsa-chenbasis beruhende - Feststellungen dazu erforderlich gewesen, in wie vielen Mietpools das beanstandete Abrechnungsverfahren angewandt wurde. Auch dazu fehlt jegliche Feststellung des Berufungsgerichts. 24 - 13 - 25 Inwieweit die weiteren vom Berufungsgericht angef374hrten Gr374nde, insbesondere das werbungsm344337ige Interesse der M. an einer konstant hohen Aussch374ttung, Unterdeckungen bei verschiedenen (nicht allen) Pools, ihre St374tzung durch Kaufpreisanteile und 304u337erungen in der Ver-triebsdirektorensitzung nach Zusammenbruch der Firmengruppe, geeig-net sind, auf das Bestehen eines betr374gerischen Systems hinzuweisen, l344sst sich angesichts der L374ckenhaftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht abschlie337end beurteilen. Diese Indiztatsachen k366nnen erst im Rahmen einer Gesamtschau endg374ltig bewertet werden. (b) Ob speziell im Mietpool des Objekts We. , dem der Kl344ger beigetreten ist, konstant von Anfang an 374berh366hte Mietpoolaus-sch374ttungen erfolgten, denen keine entsprechenden Einnahmen gegen-374ber standen, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei Bei-tritt des Kl344gers zwangsl344ufig war, ist ebenfalls ohne weitere tatrichterli-che Feststellungen nicht abschlie337end zu beurteilen. Anders als zum Mietpool Sch. in dem Rechtsstreit XI ZR 414/04 (aaO S. 879, Tz. 32 f.) erweisen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, das den spezifischen Umst344nden des einzelnen Mietpools angesichts der von ihm verfolgten generellen L366sung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, auch in diesem Zusammenhang als l374ckenhaft und nicht ausreichend. 26 Wie das Berufungsgericht aufgezeigt hat, lag zwar ein gewisses Risiko darin, dass die Verwalterin bei der Kalkulation der Aussch374ttun-gen Reparaturaufwand am Sondereigentum insbesondere bei einem Mie-terwechsel nicht ber374cksichtigt hatte (vgl. zur Kalkulierung entsprechen- 27 - 14 - der Abschl344ge BGHZ 156, 371, 377 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). Der nicht kalkulierte Reno-vierungsaufwand allein belegt aber eine zwangsl344ufig entstehende er-hebliche Unterdeckung im streitgegenst344ndlichen Mietpool nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die auf der Basis des vom Landgericht eingehol-ten, im Berufungsverfahren aber angegriffenen, Sachverst344ndigengut-achtens getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Aussch374ttun-gen seien aus diesem Grund um 52,13 DM (11,1%) monatlich zu hoch kalkuliert gewesen, fehlerfrei ist. Selbst wenn man die vom Berufungsge-richt ermittelte Zahl zugrunde legt, steht - anders als in dem Verfahren XI ZR 414/04, in dem aus einer Aktennotiz hervorging, dass f374r jenen Mietpool die Aussch374ttungen von Beginn an bewusst weit 374berh366ht fest-gesetzt worden waren - hier auch angesichts der nicht sehr erheblichen nicht ber374cksichtigten Betr344ge f374r Renovierungsaufwand eine zwangs-l344ufig entstehende erhebliche Unterdeckung des Mietpools noch nicht fest. Auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht ermittelten Zahl, w374rde der nicht kalkulierte Reparaturaufwand dies nur belegen, wenn zugleich festst374nde, dass bei einer Betrachtung der zu erwarten-den Ausgaben und Einnahmen von Beginn an den voraussichtlichen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegen374ber standen, die trotz des nicht einkalkulierten Reparaturaufwands zu einer realistischen Kal-kulation f374hren konnten. Dies h344ngt insbesondere davon ab, in welchem Renovierungszustand sich das Objekt befand, wie hoch der Anteil der vermieteten Wohnungen war und in welchem Umfang realistischerweise mit einer Neuvermietung von Wohnungen zu rechnen war. Hierzu fehlt es aber bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Zu diesen h344tte umso mehr Anlass bestanden als der vom Landgericht eingeschaltete Sach-verst344ndige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei der - 15 - Ermittlung des auf die Renovierung entfallenden Betrags gest374tzt hat, in einem Erg344nzungsgutachten f374r den Erwerbszeitpunkt einen nachhaltig erzielbaren Mietzins von 567 DM monatlich ermittelt hat, worauf die Re-vision zu Recht hinweist. Bei einem nachhaltig erzielbaren Mietzins in dieser H366he aber h344tten der im Besuchsbericht ausgewiesenen monatli-chen 204Mieteinnahme223 von 469 DM auch bei Ber374cksichtigung des vom Berufungsgericht angenommenen, nicht kalkulierten Renovierungsbe-darfs von 52,13 DM entsprechende Einnahmen gegen374ber gestanden. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststel-lungen davon ausgehen, die nicht kalkulierten Renovierungskosten im Sondereigentum h344tten den Mietpool zwangsl344ufig in eine Schieflage gebracht. Vielmehr l344sst sich die Seriosit344t der Kalkulation ohne n344here Feststellungen insbesondere zum Vermietungsstand im Objekt nicht ab-schlie337end beurteilen. Ohne die genannten zus344tzlichen Feststellungen zu den genauen Verh344ltnissen im streitgegenst344ndlichen Mietpool rechtfertigen auch die weiteren Erw344gungen des Berufungsgerichts nicht den R374ckschluss auf vors344tzlich falsch kalkulierte Aussch374ttungen bereits im Erwerbszeit-punkt. Soweit das Berufungsgericht auf das Hausgeld in H366he von mo-natlich 279 DM verweist, das die WEG-Verwalterin bereits im ersten Jahr nach dem Erwerb vom Kl344ger und seiner Ehefrau gefordert hat, mag dies zwar ein Anhaltspunkt daf374r sein, dass m366glicherweise im Vorfeld des Vertragsschlusses falsche Angaben zu den monatlichen Aufwendungen und damit der Rentabilit344t der Anlage gemacht wurden. Das kann im Zu-sammenhang mit der Frage eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvor-sprungs von Bedeutung sein. F374r den Mietpool selbst lag in der zus344tzli-chen Erhebung eines Hausgelds jedoch kein spezifisches Risiko, das die 28 - 16 - Beklagte wegen Schaffung eines besonderen Gef344hrdungstatbestands zur Aufkl344rung verpflichtete. Soweit das Berufungsgericht aus der in der Mietpoolabrechnung f374r 1995 erkennbaren Position f374r 204Kontokorrentzin-sen, Kontogeb374hren223 auf eine bereits seit 1993 kontinuierlich aufgebaute Verschuldung des Mietpools schlie337t und daraus eine zus344tzliche 374ber-h366hte Mietpoolaussch374ttung von durchschnittlich 107,26 DM herleiten will, handelt es sich mit der gegebenen Begr374ndung um Spekulationen, denen gerade angesichts des vom Berufungsgericht selbst herangezo-genen Sachverst344ndigengutachtens zur nachhaltig erzielbaren Miete eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt. Allerdings hat die Beklagte dem Mietpool We. - wie die Revision selbst einr344umt - im Jahr 1995 ein Darlehen in H366he von 47.000 DM gew344hrt. Auch ergibt sich - worauf das Berufungsgericht, von der Revision nicht angegriffen, verweist - schon aus der Steuererkl344rung des Kl344gers von 1993, dass die Netto-Mieteink374nfte mit 369 DM monatlich bereits von Beginn an erheb-lich unter der im Besuchsbericht in Aussicht gestellten 204Mieteinnahme223 von 469 DM monatlich lagen. Dies belegt, dass es in diesem Mietpool offenbar finanzielle Probleme gab. Die entscheidende Frage, welche Ur-sache diese hatten - eine ung374nstige Entwicklung des Mietpools (etwa in Bezug auf den Leerstand) nach Abschluss der streitgegenst344ndlichen Vertr344ge oder von Anfang an falsch kalkulierte Mietaussch374ttungen, de-nen keine entsprechenden Einnahmen gegen374ber gestanden hatten - ist damit aber noch nicht beantwortet. (2) Als mit der gegebenen Begr374ndung rechtsfehlerhaft erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ha-be den Kl344ger und seine Ehefrau durch ihr Verlangen nach einem Beitritt zu dem Mietpool bewusst oder jedenfalls bedingt vors344tzlich mit spezifi- 29 - 17 - schen Risiken des Mietpools belastet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 680; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880, Tz. 34). Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher 334berpr374fung ebenfalls nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht die Feststellung des Beru-fungsgerichts, der Beklagten selbst bzw. ihrem damaligen Vorstandsmit-glied A. sei die Praxis systematisch 374berh366hter Aussch374ttungen der M. bekannt gewesen. Wie der erkennende Senat bereits in dem eine vergleichbare Begr374ndung desselben Senats des Berufungsgerichts betreffenden Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 34 ff.) n344her ausgef374hrt hat, beruht diese Annahme auf einem Versto337 des Berufungsgerichts gegen das aus 247 286 Abs. 1, 247 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Die entsprechende Kenntnis der Beklagten ist - entgegen den Ausf374hrungen der Revisionserwiderung - zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe von ir-gendwelchen Unregelm344337igkeiten im Bereich der von der M. durch-gef374hrten Mietpoolverwaltung keine Kenntnis gehabt. Zum Beweis hat sich die Beklagte auf das Zeugnis ihres damaligen Vorstandsmitglieds A. berufen. Ohne die Vernehmung dieses Zeugen durfte das 30 - 18 - Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht r374gt, von der behaupteten Kenntnis der Beklagten nicht ausgehen. 31 Dies gilt besonders, weil die W374rdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Vernehmung des benannten Zeugen nicht nur eine unvollst344ndige Beweisw374rdigung dar-stellt, sondern ihrerseits revisionsrechtlicher Pr374fung nicht standh344lt. Das Berufungsgericht hat Vortrag der Beklagten und schriftlichen 304u337e-rungen des ehemaligen Vorstandsmitglieds A. einen Inhalt beige-messen, der ihnen nicht zu entnehmen ist, und hat damit gegen Denkge-setze versto337en (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895, vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, WM 1993, 902, 905 ff. und vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1497). Soweit A. nach dem Vortrag der Beklagten bekannt war, dass bei einzelnen Mietpools zeitweise Mietunterdeckungen und im Zu-sammenhang damit zu zahlende Reparaturen im Sondereigentum bei Mieterwechsel zu Verbindlichkeiten gef374hrt haben, besagt dies nur etwas 374ber seine Kenntnis von Unterdeckungen bei verschiedenen Pools aus den genannten Gr374nden. Dass er von einem systembedingten Problem 374berh366hter Aussch374ttungen in s344mtlichen Mietpools und damit auch im streitgegenst344ndlichen Mietpool u.a. wegen generell nicht einkalkulierter Reparaturen im Sondereigentum wusste, ergibt sich daraus nicht. Glei-ches gilt f374r seine Notizen vom 15. August 1994 und vom 16. M344rz 1995, die zwar - m366glicherweise rechtlich unzul344ssige - 334berlegungen zum Ausgleich von Poolunterdeckungen enthalten, aber ebenfalls nicht deren Verursachung durch 374berh366hte Aussch374ttungen zum Gegenstand haben. 32 - 19 - Die weiteren Schreiben A.'s vom 9. Dezember 1997, 17. August 1998 und sein im ... vom 3. August 2001 ver366ffentlichtes Schrei-ben vom 25. M344rz 1998 zum Objekt O. beziehen sich nicht auf die Mietpoolaussch374ttung, sondern auf die Beleihungswertermittlung und besagen insbesondere nichts f374r die Kenntnis der Beklagten in dem hier ma337geblichen Zeitpunkt bei Abschluss des Darlehensvertrages En-de 1992. Ohne Aussagekraft ist insoweit auch das vom Berufungsgericht genannte Schreiben vom 30. Januar 1998. Dieses besagt lediglich, dass nach Auffassung A.'s in der Mietpoolpraxis nur eingehende Mieten zusammengefasst werden und enth344lt damit zu der Frage unseri366ser Handhabung keine Aussage. Durch Urkunden ist damit entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts allein das Wissen der Beklagten von Unterdeckungen bei mehreren von der M. verwalteten Mietpools belegt, nicht aber das Wissen, dass dies Ausdruck eines generellen, systembedingten Risikos bei dem Verwalter war und schon gar nicht, dass dieses Risiko auch gerade den konkreten Mietpool betraf. Der vom Berufungsgericht in die-sem Zusammenhang gezogene R374ckschluss aus der sp344teren Insolvenz der M. ist schon mit R374cksicht darauf, dass die Insolvenz erst im Jahr 2000 und damit rund 8 Jahre nach dem Beitritt des Kl344gers zu dem Mietpool eintrat, nicht tragf344hig. 33 Das erforderliche Bewusstsein der Beklagten folgt auch nicht etwa aus der Kenntnis der Vertreter der H. Gruppe. Anders als das Berufungsgericht meint, kann deren Kenntnis der Beklagten nicht mit der Begr374ndung zugerechnet werden, sie seien 204im Rahmen des beson-deren Gef344hrdungstatbestands223 Erf374llungsgehilfen der Beklagten. Die 34 - 20 - Wissenszurechnung kann Folge dieses Tatbestands sein, nicht aber zu seiner Begr374ndung dienen. 35 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zur Aufkl344rung 374ber Risiken des Mietpools verpflichtet gewesen, weil sie durch ihre internen Beleihungswertfestsetzungen in den K344ufern nicht bekannten Beschlussb366gen einen besonderen Gef344hr-dungstatbestand geschaffen habe. Vielmehr vermag auch die vom Kl344ger behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklag-te keine einen Schadensersatzanspruch ausl366sende Aufkl344rungspflicht-verletzung zu begr374nden. Wie der Senat mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41) best344tigt und noch einmal im Einzelnen dargelegt hat, pr374fen und ermitteln Kreditinstitute nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundenin-teresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grund-s344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Belei-hungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegen374ber dem Kreditneh-mer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344rungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.). Der Senat hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, ob die Bank mit der 374berh366hten Verkehrswertfestsetzung ei-gene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, ebenso wenig ankommt wie auf die - 21 - Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374berh366hte Wertermittlung und Finanzierung erm366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern (Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO). Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend macht, die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Verkehrs-wertermittlung wissentlich auf die H. Gruppe Druck ausge374bt, die Miet-poolaussch374ttungen in unrealistischer H366he zu kalkulieren, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat ledig-lich ausgef374hrt, die Beklagte habe durch ihr Verfahren 374berh366hte Miet-poolaussch374ttungen provoziert, hat aber ausdr374cklich offen gelassen, ob es insoweit 374berhaupt eine Absprache zwischen der Beklagten und der H. Gruppe gegeben hat. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht schlie337lich angenommen, ein R374ckabwicklungsanspruch des Kl344gers ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Kl344ger und seine Ehefrau nicht 374ber etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschlie337enden Bausparvertr344gen aufge-kl344rt habe. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umst344nden im Einzelfall insoweit 374berhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, unge-fragt 374ber die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzu-kl344ren, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufkl344rungspflicht-verletzung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die vom Kl344-ger begehrte R374ckabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertra-ges schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gew344hlte Finanzierung entstandenen Mehrkosten f374hrt (st.Rspr., siehe etwa Se-natsurteil vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42 m.w.Nachw.). Solche Mehrkosten hat der Kl344ger nicht dargetan. 36 - 22 - 37 Soweit das Berufungsgericht in Widerspruch zu seinen Ausf374hrun-gen, eine nicht geringe Anzahl von Kreditinstituten habe zwischen 1990 und 1999 - teilweise systematisch - Immobilienkredite ohne ausreichende grundpfandrechtliche Absicherung gew344hrt, darauf abstellt, der Kl344ger und seine Ehefrau h344tten bei entsprechender Aufkl344rung mangels anderweitiger Finanzierungsm366glichkeit m366glicherweise von dem gesam-ten Anlagegesch344ft abgesehen, rechtfertigt dies entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung angesichts des Schutzzwecks der Aufkl344-rungspflicht keine andere Beurteilung. Dies hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits mit Urteil vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04 aaO, Tz. 43) zu den dort zugrunde liegenden identischen Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts entschieden und n344her begr374ndet. Die Revisionserwiderung gibt dem Senat keinen Anlass, seine dortigen Aus-f374hrungen zu 344ndern oder zu erg344nzen. Ebenso wie dort sind auch hier die in diesem Zusammenhang ste-henden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts verfehlt, die Beklagte habe m366glicherweise die Verpflichtung getroffen, dem Kl344ger und seiner Ehe-frau von einer Finanzierung im Rahmen des vorgesehenen Finanzie-rungsmodells abzuraten. Das Berufungsgericht verkennt insoweit die Un-terschiede zwischen einer schuldhaften Aufkl344rungspflichtverletzung und einer Beratungspflichtverletzung, die nur in Betracht kommen kann, wenn zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2007 aaO, Tz. 44 m.w.Nachw.). Einen solchen nimmt auch das Berufungsgericht bezogen auf die finanzierende Bank nicht an. 38 - 23 - 4. Da es - wie ausgef374hrt - an fehlerfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts zur Kenntnis der Beklagten von Unregelm344337igkeiten im Bereich der von M. durchgef374hrten Mietpoolverwaltung, insbesondere von bewusst und planm344337ig 374berh366hten Aussch374ttungen beim Mietpool We. fehlt, ist schlie337lich auch ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug gem344337 247247 263, 27 StGB, 823 Abs. 2, 31 BGB nicht haltbar. Es stellt, wie die Revision zu Recht r374gt, insbesondere einen groben, grundrechtsrelevanten Verfahrensfehler dar, wenn das Berufungsgericht dem ehemaligen Vorstandsmitglied A. Beihilfe zum Betrug vorwirft, ohne ihn auch nur geh366rt zu haben. 39 III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Zu weiteren m366glichen Aufkl344rungspflichtverlet-zungen der Beklagten fehlt es bislang an Feststellungen. 40 1. Dies gilt zun344chst f374r die Frage, ob sich die Beklagte im Zeit-punkt der Kreditgew344hrung in einem zur Aufkl344rung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand. Hierf374r reicht es nicht aus, dass die kreditgebende Bank zugleich Kreditgeberin des Bautr344gers oder Verk344ufers einer Immobilie ist, oder ihm eine globale Finanzierungszu-sage erteilt hat (BGHZ 161, 15, 21; BGH, Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 624). Feststellungen, dass die Be-klagte bei Abschluss des Darlehensvertrages Ende 1992 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf 41 - 24 - die Erwerber abgew344lzt hat (vgl. Weber EWiR 2005, 657, 658), hat das Berufungsgericht bislang nicht getroffen. 42 2. Auch zu der Frage, ob die Beklagte zur Aufkl344rung 374ber die vom Kl344ger behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verpflichtet war, fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Eine Aufkl344rungspflicht der finanzierenden Bank besteht insoweit wegen eines Wissensvor-sprungs nur dann, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleis-tung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. M344rz 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.). Nach dem erstinstanzlich eingeholten - vom Kl344ger allerdings angegriffe-nen - Sachverst344ndigengutachten, ausweislich dessen die Wohnung im Erwerbszeitpunkt einen Verkehrswert von 95.000 DM hatte, sind diese Voraussetzungen angesichts eines Kaufpreises von 129.812 DM nicht gegeben. Feststellungen hat das Berufungsgericht, das die H366he des Verkehrswerts ausdr374cklich offen gelassen hat, insoweit nicht getroffen. 3. Ob im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. M344rz 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine Haftung der Be-klagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Kl344gers und seiner 43 - 25 - Ehefrau besteht, l344sst sich nicht abschlie337end beurteilen, nachdem sich das Berufungsgericht ausdr374cklich nicht veranlasst gesehen hat, im An-schluss an das Urteil vom 16. Mai 2006, mit dem der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kre-ditgebenden Bank erg344nzt hat, entsprechende Feststellungen zu treffen. a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) k366nnen sich die Anleger in F344llen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgew344hrenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366-senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtig-keit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen 44 - 26 - Lebenserfahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglisti-gen T344uschung geradezu verschlossen. 45 b) Die Frage, ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) n344her darge-legten Grunds344tze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen T344uschung des Kl344gers 374ber die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungs-gerichts nicht beantwortet werden. aa) Allein auf den nicht ber374cksichtigten Reparaturaufwand am Sondereigentum l344sst sich bislang eine widerlegliche Vermutung nicht st374tzen, weil es angesichts einer nach den bisher getroffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts um 11,1% 374berh366hten Kalkulation der Net-tomiete insoweit an der erforderlichen Evidenz einer m366glichen T344u-schung fehlt. 46 bb) Immerhin blieben nach den Feststellungen des Berufungsge-richts die Nettomieteink374nfte allerdings von Beginn an hinter den dem Kl344ger mitgeteilten Eink374nften zur374ck. In dem Besuchsbericht waren Mieteinnahmen von 469 DM und in der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Nettomiete (nach Abzug von Verwaltungs- und Nebenkosten) von 469,20 DM ausgewiesen; tats344chlich aber hatten der Kl344ger und seine Ehefrau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits unmit-telbar im Anschluss an den Erwerb der Wohnung seit Beginn des Jah-res 1993 ein zus344tzliches Hausgeld von 279 DM monatlich zu zahlen, obwohl das Hausgeld ausweislich Ziff. 3 a) der Vereinbarung 374ber Mie-tenverwaltung angeblich aus den Einnahmen des Mietpools geleistet 47 - 27 - werden sollte. Der Kl344ger hat insoweit vorgetragen, ihm sei von Anfang an eine in Wahrheit nicht zu erzielende Miete und Rendite vorget344uscht worden. Entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus-dr374cklich offen gelassen hat, ob der Vermittler fahrl344ssig oder vors344tzlich zu hohe Mieteinnahmen angesetzt und damit dem Kl344ger ein falsches Bild von der Wirtschaftlichkeit der Wohnung vermittelt habe, fehlen. Es wird insoweit zu kl344ren sein, ob die Behauptung des Kl344gers zutrifft, der Vermittler habe ihn und seine Frau durch vors344tzlich 374ber-h366hte Angaben zur Mietpoolaussch374ttung arglistig 374ber die Rentabilit344t des Anlageobjekts get344uscht. Au337erdem wird ggf. zu kl344ren sein, ob die nach Behauptung des Kl344gers vorgespiegelte Miete auch objektiv evi-dent unrichtig war. 48 Sofern das der Fall sein sollte, w374rde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil die weiteren Voraussetzungen f374r die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalt vorliegen. Dies hat der Senat bereits wiederholt zu vergleichbaren Sachverhalten ausgef374hrt (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27). 49 Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Ber374cksichtigung an-fallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und f374r ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr m374sste daher f374r den Fall der 50 - 28 - Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen. IV. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Erg344nzung der Recht-sprechung zu einem zur Aufkl344rung verpflichtenden besonderen Gef344hrdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finan-zierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines 51 - 29 - m366glichen Schadensersatzanspruchs des Kl344gers aus Aufkl344rungsver-schulden zu treffen haben. Nach der Aufhebung und Zur374ckverweisung besteht auch Gelegenheit, die Klageantr344ge der neuen Sachlage anzu-passen, die durch die zwischen der Beklagten zu 2) und dem Kl344ger am 28. August 2006 geschlossene notarielle Vereinbarung und deren Um-setzung entstanden ist. Nobbe M374ller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2004 - 8 O 33/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 15 U 64/04 -
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