BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 246/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 299.839,42 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 Die Frage, ob einem Zentralregulierungs- oder Factoring-Vertrag ein still-schweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf solche Forderun-gen zukommt, welche dem Factor von Dritten abgetreten worden sind, stellt sich nicht allgemein, sondern ist danach zu beantworten, welche Regelungen 2 - 3 - das jeweils vereinbarte Vertragswerk enth344lt. Im vorliegenden Fall sieht der Zentralregulierungsvertrag, dem die Schuldnerin beigetreten ist, ausdr374cklich die M366glichkeit der Erf374llung durch Auf- oder Verrechnung vor. 3 Der Streitfall bietet auch keinen Anlass zu einer Kl344rung des Anwen-dungsbereichs der Rechtsprechung des Senats zur insolvenzrechtlichen Unzu-l344ssigkeit von Konzernverrechnungsklauseln. Die Abtretungen, welche die Auf-rechnungslage begr374ndeten, sind vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Von einer stillen Zession, welche die M366glichkeit er366ffnete, die Abtre-tung nach Bedarf offen zu legen oder dies zu unterlassen, kann nach dem revi-sionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Etwa notwendige Korrekturen zum Schutze der Masse lassen sich 374ber 247 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 247247 130, 131 InsO erreichen. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 4 - 4 - Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.02.2008 - 19 O 56/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2009 - I-2 U 98/08 -
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