BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 247/03 Verk374ndet am: 11. Mai 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 91 Abs. 1, 247 114; SGB V 247 85 Hat der Schuldner Forderungen auf Verg374tung gegen die kassen344rztliche Vereini-gung abgetreten oder verpf344ndet, so ist eine solche Verf374gung unwirksam, soweit sie sich auf Anspr374che bezieht, die auf nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erbrach-ten 344rztlichen Leistungen beruhen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 31. Oktober 2003 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens 226 an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des in eigener Praxis t344tigen Zahnarztes Dr. M. (fortan: Schuldner). Dieser hatte der beklagten Bank am 29. September 1975 und am 14. Septem-ber 1994 alle gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374che gegen die f374r ihn zu-st344ndige kassenzahn344rztliche Vereinigung (fortan: KZV) sicherheitshalber abge-treten. Das Insolvenzverfahren wurde am 23. Januar 2002 er366ffnet. In der Zeit vom 24. Januar 2002 bis zum 20. M344rz 2002 374berwies die KZV insgesamt 30.102,26 Euro auf das Konto des Schuldners bei der Beklagten. Der Kl344ger 1 - 3 - verlangt Auskehrung dieses Betrages nebst Zinsen; die Beklagte meint, auf-grund der Abtretung in Verbindung mit der Vorschrift des 247 114 InsO stehe ihr dieser Betrag zu. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zuge-lassen Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (ZVI 2004, 32): Die Anspr374che des Schuldners gegen die KZV seien vor Insolvenzer366ffnung wirksam an die Be-klagte abgetreten worden. Dies folge aus 247247 50, 51 Nr. 1 InsO. Die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO, die der Erweiterung der Insolvenzmasse diene, sei weit auszulegen und erfasse auch die hier fraglichen Anspr374che; denn es handele sich um Verg374tungen f374r Dienstleistungen, welche die Existenzgrundlage des Schuldners bildeten. 3 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Hinsichtlich derjenigen Forderungen des Schuldners gegen die KZV, die nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, war die Abtretung gem344337 4 - 4 - 247 91 Abs. 1 InsO unwirksam; die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO 344ndert daran nichts. 5 1. Einem Rechts374bergang der Verg374tungsanspr374che des Schuldners auf die Beklagten nach allgemeinen Regeln steht 247 91 Abs. 1 InsO insoweit entge-gen, als die zu verg374tende 344rztliche Leistung bei Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens noch nicht erbracht war. a) Nach 247 91 Abs. 1 InsO k366nnen nach der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens Rechte an den Gegenst344nden der Insolvenzmasse nicht wirksam er-worben werden, auch wenn keine Verf374gung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung f374r einen Insolvenzgl344ubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer k374nftigen Forderung ist die Verf374gung selbst bereits mit Ab-schluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechts374bergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGHZ 32, 367, 369; 88, 205, 206 f; BGH, Urt. v. Urt. v. 30. Januar 1997 226 IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Ent-steht die im Voraus abgetretene Forderung nach Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens, kann der Gl344ubiger gem344337 247 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben (BGHZ 135, 140, 145 zu 247 15 KO; 162, 187, 190; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 226 IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; v. 20. M344rz 2003 226 IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 23; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 15 Rn. 44). Nur wenn der Zessio-nar bereits vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechts-position hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. Werden Anspr374che aus Dauerschuldverh344ltnissen abgetreten, kommt es deshalb darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegen-den Vertrages "betagt", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abh344ngig sind, oder ob sie gem344337 247247 163, 158 6 - 5 - Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung ent-stehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempf344nger keine gesicherte Rechtsposition (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO). 7 b) Der Kassenarzt erbringt 344rztliche Leistungen aufgrund eines Behand-lungsvertrages dienstvertraglichen Charakters mit dem jeweiligen Patienten (BGHZ 76, 259, 261; 97, 273, 276; Bamberger/Roth/Fuchs, BGB Vor 247 611 Rn. 13; Uhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51; Ries, ZInsO 2003, 1079, 1081). Sein Verg374tungsanspruch richtet sich zun344chst gegen die Krankenkasse, welche gem344337 247 85 Abs. 1 SGB V nach Ma337gabe des Gesamtvertrages f374r die gesam-te vertrags344rztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtverg374tung an die kassen344rztliche Vereinigung entrichtet (vgl. BSGE 66, 284, 285 f). Der einzelne Kassenarzt hat keinen betragsm344337ig im Voraus definierten Verg374-tungsanspruch f374r seine Leistungen, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung durch die kassen344rztliche Vereinigung (247 85 Abs. 4 Satz 1 SGB IV; vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht 247 20 Rn. 39; Hess, in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts 247 15 Rn. 63). Entgegen Uh-lenbruck (ZVI 2002, 49, 52) handelt es sich insoweit nicht um einen "Arztlohn", der allein aus dem Rechtsverh344ltnis zwischen dem Kassenarzt und der kassen-344rztlichen Vereinigung stammt. Die Zulassung zur Teilnahme an der vertrags-344rztlichen Versorgung (247 95 Abs. 1 SGB V) begr374ndet f374r sich genommen kei-nen Anspruch auf angemessene Entlohnung. Voraussetzung jeglicher Verg374-tungsanspr374che ist vielmehr, dass der Kassenarzt verg374tungsf344hige 344rztliche Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endg374ltigen Honorarbescheides der kassen344rztlichen Vereinigung. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt aufgrund satzungsm344337iger Bestimmungen erhalten mag, 344ndern daran nichts. Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Verg374tung f374r geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht (RGZ 142, 291, 295; BGH, Urt. v. - 6 - 30. Januar 1997, aaO unter II.1.a aa; BAG NJW 1993, 2699, 2700; aA HambK-InsO/Ahrendt, 247 114 Rn. 6; Fl366ther/Br344uer, NZI 2006, 136, 142), gilt damit auch f374r den Verg374tungsanspruch des Kassenarztes gegen die kassen344rztliche Ver-einigung. Das vertrags344rztliche Verg374tungssystem der 247247 82 ff SGB V betrifft die Abrechnung, damit die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs, hat auf dessen Entstehen jedoch keinen Einfluss. 2. Der vom Berufungsgericht als Begr374ndung f374r seine gegenteilige An-nahme herangezogene 247 114 Abs. 1 InsO gilt nicht f374r die Verg374tungsanspr374-che eines Kassenarztes gegen die f374r ihn zust344ndige kassen344rztliche Vereini-gung. 8 a) Im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdr344ngt die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO diejenige des 247 91 Abs. 1 InsO. 9 aa) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 132 InsO-E, dem jetzigen 247 114 InsO, sollten Vorausabtretungen, Verpf344ndungen und Pf344n-dungen (fortan nur: Abtretungen) eingeschr344nkt werden, um zu gew344hrleisten, dass die pf344ndbaren laufenden Bez374ge eines Arbeitnehmers w344hrend eines l344ngeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens f374r die Verteilung an die Insolvenzgl344ubiger zur Verf374gung stehen. Blieben Abtretungen wirksam, k366nnte der Schuldner au337erdem im Verh344ltnis zum derart gesicherten Gl344ubi-ger keine Restschuldbefreiung erreichen, sondern m374sste sich auch nach Ende der Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem pf344ndungsfreien Betrag seines Einkommens begn374gen (BT-Drucks. 12/2443, S. 150 f). Beide Argumente setzen die Wirksamkeit der Abtretungen voraus. Dass diese schon nach 247 91 Abs. 1 InsO unwirksam sein k366nnten, soweit der abgetretene Anspruch erst nach der Er366ffnung des Verfahrens entsteht, wird in 10 - 7 - der amtlichen Begr374ndung nicht angesprochen. Im Anschluss daran wird die Vorschrift des 247 114 InsO 374berwiegend als Wirksamkeitsbeschr344nkung aufge-fasst (Dobmeier, NZI 2006, 144, 148; Fl366ther/Br344uer, NZI 2006, 136, 142; Branz, ZInsO 2004, 1185, 1187; Fliegner, EWiR 2004, 121, 122; ebenso 226 ohne Er366rterung des 247 91 Abs. 1 InsO 226 die einhellige Kommentarliteratur, vgl. z.B. HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 114 Rn. 1; M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, 247 114 Rn. 1 ff; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. 247 114 Rn. 3), zumal auch der Wortlaut der Vorschrift in diese Richtung deutet (".. so ist diese Verf374gung nur wirksam, soweit 205"). bb) Diese auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ge-st374tzte Auslegung des 247 114 Abs. 1 InsO ist jedoch weder zwingend noch im Ergebnis befriedigend. Der amtlichen Begr374ndung nach wollte der Gesetzgeber keine praktisch nicht anwendbare Vorschrift schaffen. Die Vorschrift des 247 91 Abs. 1 InsO d374rfte in diesem Zusammenhang vielmehr nicht bedacht worden sein. F374r die Richtigkeit dieser Annahme spricht die Begr374ndung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), durch das die "Wohlverhaltensperiode" auf sechs Jahre ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und die Frist des 247 114 Abs. 1 InsO von drei auf zwei Jahre verk374rzt worden ist (BT-Drucks. 14/5680, S. 17): 11 "Eng mit der Dauer der Wohlverhaltensperiode h344ngt die Frage zusam-men, ob und gegebenenfalls f374r welchen Zeitraum Lohnvorausabtretun-gen eine Sonderbehandlung erfahren sollen. Nach 247 114 Abs. 1 InsO sind derzeit Lohnvorausabtretungen f374r einen Zeitraum von 3 Jahren ab Verfahrenser366ffnung wirksam. Begr374ndet wird diese Privilegierung mit dem Hinweis, zahlreiche Verbraucher k366nnten au337er einer Lohnzession keine weiteren Sicherheiten anbieten und m374ssten bei einer Einschr344n-kung dieses Kreditsicherungsmittels Nachteile bei der Kreditversorgung in Kauf nehmen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode und die Privile-gierung von Gehaltsabtretungen werden als weitgehend interdependent angesehen. W374rde man etwa die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre - 8 - verk374rzen, ohne den Zeitraum der Wirksamkeit von Gehaltsabtretungen zu reduzieren, so w374rde der pf344ndbare Teil des Einkommens des Schuldners den ungesicherten Gl344ubigern nur 2 Jahre zur Verf374gung stehen 205". 12 Der Gesetzgeber des Insolvenzrechts344nderungsgesetzes hat damit klar-gestellt, dass nach seiner Auffassung Vorausabtretungen der Bez374ge aus ei-nem Dienstverh344ltnis f374r die Zeit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ge-m344337 247 91 Abs. 1 InsO generell unwirksam w344ren, wenn es die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO nicht g344be. Die dort getroffene Regelung soll es auch dem Personenkreis erm366glichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der in der Regel als Sicherheit nur die Abtretung von Bez374gen aus abh344ngiger T344tigkeit anbieten kann. 247 114 Abs. 1 InsO enth344lt danach eine Ausnahmevorschrift zu 247 91 Abs. 1 InsO, die jeweils gesondert zu pr374fen ist (vgl. Sander, ZInsO 2003, 1129, 1131 f; Wegener/K366ke, ZVI 2003, 382, 385 f; f374r 247 110 InsO ebenso HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. 247 110 Rn. 4). b) Die Verg374tungsanspr374che eines Kassenarztes gegen die f374r ihn zu-st344ndige kassen344rztliche Vereinigung stellen keine Forderungen auf "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge" im Sinne des 247 114 Abs. 1 InsO dar. 13 aa) Ob Verg374tungsanspr374che aus selbstst344ndiger T344tigkeit von 247 114 Abs. 1 InsO erfasst werden, ist umstritten (bejahend M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, 247 114 Rn. 4; HambK-InsO/Ahrendt, 247 114 Rn. 3; vernei-nend Uhlenbruck/Berscheid, aaO 247 114 Rn. 6; Nerlich/R366mermann/Kie337ner, InsO 247 114 Rn. 54; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. 247 114 Rn. 2; Tetzlaff, ZInsO 2005, 393, 400 f; Sander, ZInsO 2003, 1129, 1132; Ries, ZinsO 2003, 1079, 1083; LG K366ln ZInsO 2004, 756). Der Bundesgerichtshof sieht Anspr374che aus privat344rzt-lichen Behandlungsvertr344gen nicht als "fortlaufende Bez374ge aus einem Dienst- 14 - 9 - verh344ltnis" im Sinne von 247 114 Abs. 1 InsO an (BGHZ 162, 187, 190). Er hat allerdings die Anspr374che eines Kassenarztes gegen die f374r ihn zust344ndige kas-sen344rztliche Vereinigung als "Arbeitseinkommen" im Sinne von 247 850 Abs. 2 ZPO eingeordnet (BGHZ 96, 324, 326; BGH, Beschl. v. 28. September 1989 226 III ZR 280/88, n.v.; ebenso z.B. OLG N374rnberg InVo 2003, 78 f). Nach nahezu einhelliger Ansicht sollen die Anwendungsbereiche der Vorschriften des 247 114 Abs. 1 InsO einerseits, des 247 850 Abs. 2 ZPO andererseits 374bereinstimmen (FK-InsO/Eisenbeis, 4. Aufl. 247 114 Rn. 5; Uhlenbruck/Berscheid, aaO Rn. 9; Nerlich/R366mermann/Kie337ner, aaO Rn. 17; M374nchKomm-InsO/L366wisch/Casper, aaO Rn. 5 f; HK-InsO/Irschlinger, aaO Rn. 1; HambK-InsO/Ahrendt, aaO Rn. 3; Uhlenbruck, ZVI 2002, 49, 51). bb) Beide Auslegungen sind vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Auch Forderungen aus selbstst344ndiger T344tigkeit k366nnten danach als "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" aufgefasst werden, wenn auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Begr374ndung zu 247 132 des Regierungsentwurfs ergibt, in erster Li-nie an Bez374ge von Arbeitnehmern, also Anspr374che aus unselbstst344ndiger T344-tigkeit gedacht haben mag. Die systematischen Bedenken, die gegen die Ein-beziehung von Anspr374chen aus selbstst344ndiger T344tigkeit ge344u337ert worden sind (vgl. Wegener/K366ke, ZVI 2003, 382, 384 f), sind ebenfalls nicht zwingend; denn die einander erg344nzenden Vorschriften des 247 114 Abs. 1, des 247 287 Abs. 2 und des 247 295 Abs. 2 InsO k366nnten korrespondierend ausgelegt werden (vgl. etwa M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 287 Rn. 38; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 287 Rn. 50 f; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 247 295 Rn. 103). 15 cc) Darauf, ob eine T344tigkeit als "selbstst344ndig" oder "unselbstst344ndig" einzuordnen ist, kommt es f374r die Anwendbarkeit des 247 114 Abs. 1 InsO aber letztlich nicht an. Entscheidend ist vielmehr ein anderer Gesichtspunkt. Die Vor- 16 - 10 - schrift des 247 114 Abs. 1 InsO privilegiert f374r die Dauer von zwei Jahren Voraus-abtretungen, welche der Masse den Ertrag der Arbeitskraft des Schuldners vor-enthalten. Die Arbeitskraft des Schuldners geh366rt nicht zur Masse (247 36 Abs. 1 InsO); der Schuldner kann zur Aufnahme einer Erwerbst344tigkeit nicht gezwun-gen werden. 247 114 Abs. 1 InsO verzichtet also auf m366gliche, jedoch nicht er-zwingbare Massemehrungen durch dienstleistende T344tigkeiten. Der in eigener Praxis t344tige Kassenarzt erzielt sein Einkommen demgegen374ber nicht allein aus der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern aus dem Betrieb der Praxis. Damit sind notwendig Ausgaben verbunden, die vom Zeitpunkt der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens an von der Masse getragen werden m374ssen. Nur so k366nnen Verg374tungsanspr374che gegen die kassen344rztliche Vereinigung erwirtschaftet werden. Anspr374che, welche die Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten vor-aussetzen, werden von 247 114 Abs. 1 InsO jedoch nicht erfasst. (1) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat der Verwalter nach Ma337gabe der 247247 103 ff InsO 374ber die Erf374llung der noch vom Schuldner ge-schlossenen, nunmehr die Masse berechtigenden und verpflichtenden Rechts-gesch344fte zu entscheiden. Er kann zum Beispiel Erf374llung eines von beiden Sei-ten nicht vollst344ndig erf374llten gegenseitigen Vertrages verlangen oder aber des-sen Erf374llung ablehnen (247 103 Abs. 1 InsO), die gem344337 247 108 Abs. 1 InsO zu-n344chst fortbestehenden Miet- oder Pachtverh344ltnisse 374ber einen unbeweglichen Gegenstand oder 374ber R344ume, die der Schuldner als Mieter oder P344chter ein-gegangen war, unter Einhaltung der gesetzlichen K374ndigungsfrist (247 109 Abs. 1 InsO) beenden sowie Dienstverh344ltnisse, bei denen der Schuldner der Dienst-berechtigte ist, binnen einer Frist von l344ngstens drei Monaten k374ndigen (247 113 InsO). In der Insolvenz eines Kassenarztes k366nnen diese Befugnisse insbeson-dere hinsichtlich der Praxisr344ume und des angestellten Personals von Bedeu-tung sein. Grunds344tzlich ist es Aufgabe des Verwalters, 374ber Fortbestand oder 17 - 11 - Beendigung der in 247247 103 ff InsO genannten Vertr344ge zu entscheiden. Ma337stab der zu treffenden Entscheidung ist die bestm366gliche Verwertung des Schuld-nerverm366gens zum Zwecke der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gl344ubi-ger (247 1 Satz 1 InsO). 18 (2) W344re 247 114 Abs. 1 InsO auch auf die Verg374tungsanspr374che eines Kassenarztes gegen die kassen344rztliche Vereinigung anwendbar, h344tte der Verwalter bei seiner Entscheidung dar374ber, ob Vertr344ge fortgesetzt oder been-det werden sollen, die Abtretung der aus der kassen344rztlichen T344tigkeit stam-menden Verg374tungsanspr374che f374r einen Zeitraum von zwei Jahren ab Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens zu ber374cksichtigen. Um Masseminderungen zu vermeiden, m374sste er s344mtliche Vertr344ge beenden, was notwendig auch zu ei-ner Beendigung der Praxis f374hren w374rde. Mit diesem Ergebnis w344re auch dem Abtretungsgl344ubiger nicht gedient, dessen Sicherheit nicht durch die Insolvenz-er366ffnung, aber durch das Ende der 344rztlichen T344tigkeit des Schuldners wertlos w374rde. (3) Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u-337erten Ansicht der Beklagten enth344lt 247 114 Abs. 1 InsO keine Verpflichtung des Verwalters, f374r die Dauer von zwei Jahren von der Beendigung der zum Betrieb der Praxis erforderlichen Dauerschuldverh344ltnisse abzusehen, um die durch die Abtretung der Verg374tungsanspr374che begr374ndete Sicherheit nicht zu entwerten. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und auch Sinn und Zweck der Vorschrift bie-ten keinerlei Anhalt f374r diese Annahme. Verschiedene Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils der Insolvenzordnung (247247 103 ff), zu dem auch 247 114 InsO geh366rt, dienen dazu sicherzustellen, dass Wertsch366pfungen aus Mitteln der Masse der Gemeinschaft der Gl344ubiger zugute kommen, nicht nur einzelnen bevorrechtigten Gl344ubigern (vgl. zu 247247 17 KO, 103 InsO etwa BGHZ 19 - 12 - 106, 236, 244; 116, 156, 159 f; 129, 336, 339; 150, 353, 359 f; M374nch-Komm/Kreft, 247 103 Rn. 2). So ordnet 247 105 InsO f374r teilbare Leistungen an, dass der Anspruch auf die Gegenleistung f374r vor Insolvenzer366ffnung an den Schuldner erbrachte Teilleistungen nur eine Insolvenzforderung darstellt, wenn der Insolvenzverwalter die Erf374llung noch ausstehender Leistungen verlangt. Gem344337 247 108 Abs. 2 InsO kann der Vertragsgegner Anspr374che aus einem fort-bestehenden Dauerschuldverh344ltnis f374r die Zeit vor Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens ebenfalls nur als Insolvenzgl344ubiger geltend machen. 247 114 Abs. 1 InsO enth344lt insoweit eine Ausnahme von diesem Grundsatz, als der Ertrag der Arbeitskraft des Schuldners nach Insolvenzer366ffnung in einem Zeitraum von zwei Jahren nur dem Abtretungsgl344ubiger zugute kommt. Diese Ausnahme fin-det ihre Rechtfertigung darin, dass die Arbeitskraft des Schuldners als solche nicht zur Insolvenzmasse geh366rt (247 36 Abs. 1 InsO). Eine Erweiterung auf Mas-sebestandteile, deren Ertrag der Gesamtheit der Gl344ubiger geb374hrt, kommt je-doch nicht in Betracht. dd) Entgegen der Annahme von Uhlenbruck (ZVI 2002, 49, 53) kann der notwendige Schutz der Masse nicht im Wege der Festsetzung eines die Kosten der Fortf374hrung der Praxis deckenden Freibetrages gem344337 247 36 Abs. 4 InsO, 247 850f ZPO bewirkt werden (vgl. zur M366glichkeit, Werbungskosten bei der Be-rechnung des unpf344ndbaren Betrages bei sonstigen Verg374tungen im Sinne von 247 850i ZPO zu ber374cksichtigen, BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 226 IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Festsetzung des Pf344ndungsfreibetrages nach den genannten Vorschriften k344me allein dem Schuldner zugute, ohne jedoch die Masse zu entlasten. Nach 247 36 InsO wird das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners bestimmt, das nicht der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis des Verwalters (247 80 Abs. 1 InsO) unterliegt. Der Verwalter hat keinen Einfluss auf die Verwendung der pf344ndungsfreien Betr344ge. An der grunds344tzlichen Haftung 20 - 13 - der Masse f374r die noch vom Schuldner begr374ndeten und vom Verwalter nicht beendeten Vertr344ge w374rde sich durch einen Freibetrag ebenfalls nichts 344ndern. 21 ee) Die vom Senat gew344hlte L366sung steht nicht in Widerspruch zur Ent-scheidung BGHZ 96, 324 ff., welche die grunds344tzliche Anwendbarkeit der 247247 850 ff ZPO auf die Anspr374che eines Kassenarztes gegen die kassen344rztliche Vereinigung bejaht hat. (1) Die Vorschrift des 247 850 ZPO verfolgt andere Ziele als diejenige des 247 114 Abs. 1 InsO. 247 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pf344ndung ent-zogenen Anteil an Verg374tungen f374r Dienstleistungen, die seine Existenzgrund-lage bilden, weil sie seine Erwerbst344tigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (BGHZ 96, 324, 327). 247 114 Abs. 1 InsO betrifft dem-gegen374ber nur pf344ndbares Verm366gen des Schuldners. Es geht hier um die Fra-ge, ob und in welchem Umfang Verg374tungsanspr374che des Schuldners dem Ab-tretungsempf344nger oder aber der Gesamtheit der Gl344ubiger zugute kommen. Schon deshalb m374ssen die beiden auch ihrem Wortlaut nach verschiedenen Vorschriften nicht notwendig gleich ausgelegt werden. 22 (2) In der praktischen Handhabung beider Vorschriften sind widerspr374ch-liche Ergebnisse nicht zu bef374rchten. Der Schuldner k366nnte zwar gem344337 247 36 Abs. 4 InsO eine Entscheidung des Insolvenzgerichts dahingehend beantragen, dass der unpf344ndbare Teil der kassen344rztlichen Verg374tung an ihn auszukehren sei. Die M366glichkeit eines Antrags auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse hat der Schuldner in jedem Fall (247 100 InsO); etwa vorab an ihn auszukehrende Anteile an dem Verg374tungsanspruch w374rden dann auf seinen Unterhaltsan-spruch angerechnet werden. Werbungskosten k366nnten bei der Berechnung des Freibetrages schon deshalb nicht zugunsten des Schuldners ber374cksichtigt 23 - 14 - werden, weil w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens die Masse f374r den Betrieb der Praxis aufzukommen hat. III. 24 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Forderungen des Schuldners gegen die Kassenzahn344rztliche Vereinigung entstanden sind, die Grundlage der 334berweisungen waren. Die Sache muss deshalb zur erneu-ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen werden (247 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin: Trotz 247 91 Abs. 1 InsO ist eine Abtretung wirksam, wenn der Zessionar bereits vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposi-tion erworben hatte, die der Zedent durch einseitiges Verhalten nicht mehr zu zerst366ren vermag (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, aaO; v. 30. Januar 1997, aaO; v. 17. November 2005 226 IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 23; vgl. auch BGHZ 155, 87, 93 f). Der Ver-g374tungsanspruch des Kassenarztes entsteht dem Grunde nach, sobald der Arzt verg374tungsf344hige Leistungen erbracht hat. F344llig werden mag der Anspruch erst mit dem endg374ltigen Honorarbescheid der kassen344rztlichen Vereinigung, der aufgrund der in den Gesamtvertr344gen (247 83 SGB V) ausgehandelten Gesamt-verg374tung (247 85 Abs. 1 SGB V) und des von der KV festgesetzten Verteilungs-ma337stabes (247 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V) ergeht (vgl. BSGE 66, 284, 285). 25 - 15 - Auf die F344lligkeit des abgetretenen Anspruchs kommt es im Rahmen des 247 91 Abs. 1 InsO jedoch nicht an. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.02.2003 - 10 O 141/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.10.2003 - I-4 U 110/03 -
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