BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 247/09 Verk374ndet am: 2. Dezember 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 256; BGB 247 194 Abs. 1, 247 197 Abs. 1 Nr. 3, 247247 199, 823 Abs. 2; StGB 247 266a; InsO 247 129 ff., 247 174 Abs. 2, 247 175 Abs. 2, 247247 184, 302 Nr. 1 a) Der Anspruch des Gl344ubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer voll-streckbaren Forderung als solcher aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung verj344hrt nicht nach den Vorschriften, welche f374r die Verj344hrung des Leis-tungsanspruchs gelten. b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abf374hrung von Arbeitnehmerbeitr344gen zur Sozi-alversicherung erleidet der zust344ndige Versicherungstr344ger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden w344re (Best344tigung von BGH, WM 2001, 162 und BGH, WM 2005, 1180). BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in einer die geltend gemachten Zinsen von 4.559,28 200 374bersteigenden H366he zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte war seit Mitte 1996 alleinige Gesch344ftsf374hrerin der J. S. GmbH (nachfolgend: GmbH). F374r die Monate Juli, August und November 1997 f374hrte die GmbH die jeweils zum 15. des Folgemonats f344lligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversi-cherung f374r acht bei der Kl344gerin versicherte Arbeitnehmer in H366he von 30.204,49 DM nicht ab. Zugleich zahlte die GmbH den betreffenden Arbeitneh- 1 - 3 - mern im Zeitraum Juli 1997 bis November 1997 die Nettogeh344lter jeweils zum Monatsende aus. Am 1. M344rz 1998 wurde das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der GmbH er366ffnet. Die Kl344gerin erwirkte gegen die Beklagte am 28. September 2000 einen rechtskr344ftigen Vollstreckungsbescheid 374ber 30.204,49 DM (15.443,31 200) nebst Kosten in H366he von 262,10 DM (134,01 200), Nebenforderungen in H366he von 5 DM (2,56 200) sowie Zinsen, wobei der Vollstreckungsbescheid die Hauptforde-rung als "Schadensersatz gem. 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 266a, 14 StGB f374r die Zeit vom 01.07.97 - 31.08.97 und 11/97" bezeichnet. Am 16. Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Be-klagten er366ffnet. Die Beklagte hat die Erteilung der Restschuldbefreiung bean-tragt. Die Kl344gerin meldete ihre Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid in H366he von 20.139,16 200 als Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an; hiervon entfallen 15.579,88 200 auf die Hauptforderung nebst Kosten und Nebenforderungen und weitere 4.559,28 200 auf Zinsen. Im Pr374fungstermin widersprach die Beklagte dieser Forderung. 2 Mit ihrer am 29. August 2007 zugestellten Klage hat die Kl344gerin die Feststellung ihrer Forderung in H366he von 20.139,16 200 zur Insolvenztabelle be-gehrt mit der Ma337gabe, dass es sich um eine Forderung aus vors344tzlich began-gener unerlaubter Handlung handle. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen, die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Feststellungsan-trag ohne den urspr374nglich eingeschlossenen Zinsanteil von 4.559,28 200 weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: - 4 - Die Revision ist begr374ndet, der Rechtsstreit insoweit jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der von der Kl344gerin verfolgte Feststellungsanspruch sei verj344hrt. Nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes der vors344tzlichen uner-laubten Handlung habe der dreij344hrigen Verj344hrungsfrist nach der Vorschrift des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. unterlegen. F374r den Verj344hrungsbeginn sei dabei die Kenntnis der Kl344gerin davon ma337geblich, dass die Beklagte die Arbeitnehmer-anteile zur Sozialversicherung nicht abgef374hrt habe, welche bereits mit F344llig-keit der jeweiligen Beitragsforderungen vorgelegen habe. Auf die Kenntnis der Kl344gerin von dem erst am 16. Dezember 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Beklagten komme es hingegen f374r den Beginn der Ver-j344hrung nicht an. Da sich die Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung nicht schon aus der Bezeichnung der titulierten Forderung durch den Vollstreckungsbescheid ergebe, habe auch das durchgef374hrte Mahnverfahren und der daraufhin ergangene Vollstreckungsbescheid keinen Einfluss auf die Verj344hrung des Feststellungsanspruchs. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 5 - 5 - II. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Fest-stellungsklage als zul344ssig angesehen hat. 6 1. Der Widerspruch der Beklagten konnte nicht nach 247 184 Abs. 2 Satz 2 InsO entfallen, weil diese mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzver-fahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I, S. 509) eingef374gte Bestimmung nach Art. 103c Abs. 1 EGInsO hier noch nicht anwendbar ist. Die umstrittenen Gren-zen der Verfolgungslast f374r den Widerspruch des Schuldners nach 247 184 Abs. 2 InsO bed374rfen deshalb aus Anlass des Streitfalls keiner weiteren Pr374fung. 7 2. Das Feststellungsinteresse der Kl344gerin ergibt sich aus dem Wider-spruch der Beklagten gegen die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Der Streit, ob diese Forderung nach 247 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefrei-ung ausgenommen bleibt, ist danach fr374her oder sp344ter zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund daf374r, den Streit 374ber die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten nach 247 767 (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 11) oder einer negativen Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12) zu 374berlassen, letzteres dann, wenn der Gl344ubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat. 8 3. Dem Feststellungsinteresse der Kl344gerin steht nicht entgegen, dass der rechtskr344ftige Vollstreckungsbescheid die angemahnte, im Rechtsgrund streitige Forderung bereits als Anspruch aus vors344tzlich begangener unerlaub- 9 - 6 - ter Handlung bezeichnet. Denn diese Rechtsgrundangabe nimmt an der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nicht teil (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO Rn. 13; zum Vers344umnisurteil siehe auch BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, WM 2010, 39 Rn. 15 ff). III. Das Berufungsurteil kann nicht mit der gegebenen Begr374ndung best344tigt werden, der geltend gemachte Feststellungsanspruch sei verj344hrt. 10 1. Diese Folge ergibt sich freilich noch nicht aus 247 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; denn die dort geregelte Titelverj344hrung betrifft den prozessualen Anspruch, 374ber dessen materielle Grundlage nicht rechtskr344ftig entschieden ist. 11 2. Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverh344ltnis (247 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Anspr374che nach materiellem Recht verj344hrt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung ei-nes anderweitigen Rechtsverh344ltnisses oder einer Rechtslage zu unterschei-den. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gem344337 247 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonsti-ge Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungsanspruch ver-j344hrt nicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 256 Rn. 14; M374nchKomm-BGB/ Grothe, 5. Aufl. 247 194 Rn. 2; Soergel/Niedenf374hr, BGB 13. Aufl. 247 194 Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. 247 194 Rn. 2). Hiervon ist auch der Gesetz-geber des B374rgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen (Motive zu dem Entwurfe eines B374rgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1988, S. 291). Der Antrag, diesen Um- 12 - 7 - stand durch eine gesonderte Bestimmung klarzustellen, wonach "die Anspr374che auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh344ltnisses (205)" nicht der Verj344hrung unterliegen (Protokolle der Kommission f374r die Zweite Lesung des Entwurfs des B374rgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1897, S. 194 f), weil "ohne eine besondere Vorschrift die Verj344hrbarkeit dieser Anspr374che gefolgert werden k366nnte" (aaO, S. 200), wurde von der zweiten Kommission allein des-halb abgelehnt, weil die "Erw344hnung der prozessualen Gebilde, welche der An-trag (205) auff374hre, das Missverst344ndnis nahe [lege], dass dieselben im 334brigen als privatrechtliche Anspr374che anzusehen seien" (aaO, S. 201). 3. Die Unverj344hrbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leis-tungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klagantrag, den Rechtsgrund ei-nes Anspruchs als Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Ertei-lung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen. 13 a) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, auf die Feststellung der rechtlichen Einordnung einer Forderung als Anspruch aus vors344tzlich begange-ner unerlaubter Handlung seien die Bestimmungen 374ber die Verj344hrung delikti-scher Leistungsanspr374che zumindest entsprechend anzuwenden. Der Schutz-zweck des Verj344hrungsrechts, namentlich der Schutz des Schuldners vor einer durch den Zeitablauf bedingten Schw344chung seiner Beweism366glichkeiten, ver-lange, diese Feststellung der Verj344hrung f374r Anspr374che aus unerlaubter Hand-lung zu unterstellen (Peters, KTS 2006, 127, 131 f; Grote, ZInsO 2008, 776, 780; im Ergebnis ebenso Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbe-freiung, 2009, S. 200). Auch bei der Ausnahme von der Restschuldbefreiung f374r Forderungen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung gehe es "im 14 - 8 - weiteren Sinne" um einen Anspruch, n344mlich um eine andernfalls zu verwei-gernde Zahlung (Kahlert, ZInsO 2005, 192, 194 f). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie des Oberlan-desgerichts Karlsruhe (OLGR Karlsruhe 2009, 904) ergibt sich aus dem Hin-weisbeschluss des Senats vom 6. April 2006 (IX ZR 240/04, NZI 2007, 245) nicht, dass der Anspruch auf die Feststellung, eine Forderung sei aus vors344tz-lich begangener unerlaubter Handlung begr374ndet, der f374r Anspr374che aus der unerlaubten Handlung selbst geltenden Verj344hrungsfrist unterliegt. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausgef374hrt, dass dem Gl344ubiger eines An-spruchs aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung "neben dem eigent-lichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegen-stand eines gesonderten Antrags oder eines gesonderten Prozesses sein kann" (aaO, Rn. 3). F374r die Frage, ob die Beurteilung eines nicht verj344hrten Zahlungs-anspruchs als Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung der Verj344hrung unterliegt, ergibt sich hieraus nichts. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Schadensersatzanspruch aus vors344tzlich begangener un-erlaubter Handlung - anders als hier - verj344hrt. Die Gl344ubigerin hatte in jenem Fall f374r diesen Anspruch keinen Titel erwirkt. Der Widerspruch des Insolvenz-schuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vors344tzli-cher Tat war demgem344337 begr374ndet. Ein rechtliches Interesse der damaligen Kl344gerin, entsprechend ihrem Hilfsantrag die rechtliche Einordnung dieses ver-j344hrten Anspruchs festgestellt zu erhalten, war nicht mehr erkennbar. Diese Umst344nde hat das Berufungsgericht bei seinem Verst344ndnis des Senatsbe-schlusses vom 6. April 2006 nicht hinreichend bedacht. 15 - 9 - c) Die streitige Beurteilung des rechtskr344ftig zuerkannten Leistungsan-spruchs der Kl344gerin als Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung kann nicht nach den f374r den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verj344hren. Die Feststellungsklage der Vollstreckungsgl344ubigerin soll hier einer sp344teren Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten vorbeugen. Denn der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil oder Vollstreckungsbescheid k366nne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8 ff). Gegen diese Abwehrklage kann der Vollstreckungsgl344ubiger je-derzeit einwenden, sein Vollstreckungstitel sei von der Restschuldbefreiung nach 247 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffen worden. Den Vollstreckungsgl344ubiger trifft die Beweislast f374r diese Einwendung, die als solche nicht verj344hrt. 16 Es kann hiernach keinen durchgreifenden Grund daf374r geben, den Fest-stellungsanspruch des Vollstreckungsgl344ubigers, der diese Einwendung gegen eine k374nftige Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners (oder negative Fest-stellungsklage) betrifft, der Verj344hrung des behaupteten materiellen Leistungs-anspruchs zu unterwerfen, nur weil die streitige Beurteilung zum Gegenstand einer selbst344ndigen positiven Feststellungsklage gemacht wird. Denn das zur Begr374ndung des gegenteiligen Ergebnisses, der Feststellungsanspruch verj344h-re, herangezogene Risiko, den Beweis des Vollstreckungsgl344ubigers f374r die materiell-rechtliche Einordnung der Titelforderung infolge des Zeitablaufes nicht mehr widerlegen oder ersch374ttern zu k366nnen, trifft den Schuldner auch dann, wenn er seine Restschuldbefreiung gegen die Einwendung des 247 302 Nr. 1 InsO mit der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen muss. 17 - 10 - IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes kann mit den getroffenen Feststellungen nicht aus anderen Gr374nden aufrechterhalten bleiben (247 561 ZPO). Nach derzeitigem Sachstand ist eine abschlie337ende Beurteilung nicht m366glich, ob der Kl344gerin aus der pflichtwidrigen Nichtabf374hrung der Arbeitneh-meranteile ein Schaden erwachsen ist. Es l344sst sich daher auch nicht feststel-len, inwieweit der vollstreckbare Anspruch der Kl344gerin auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht. 18 F374hrt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialver-sicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des 247 266a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgem344337 entrichtete Zahlungen von dem Tr344ger der Sozialversicherung sp344ter im Wege der Insolvenzanfech-tung h344tten zur374ckbezahlt werden m374ssen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 312 f). Ein nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbin-dung mit 247 266a Abs. 1 StGB ersatzf344higer Schaden des Sozialversicherungs-tr344gers entf344llt jedoch, wenn pflichtgem344337 geleistete Zahlungen anfechtungs-rechtlich keinen Bestand gehabt h344tten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG M374nchen NZI 2010, 943, 944 f). Daran 344ndert nichts, dass der organschaftliche Vertreter einer zah-lungsunf344higen Kapitalgesellschaft inzwischen einhellig als verpflichtet angese-hen wird, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab-zuf374hren, selbst wenn dies die Gl344ubigergleichbehandlung im Insolvenzverfah-ren beeintr344chtigt (zur 304nderung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats in die- 19 - 11 - sem Punkt vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 12). Aus der Straftat und vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ein ersatzf344higer Schaden allenfalls hergeleitet werden, wenn der Verletzungstat-bestand einen solchen Erfolg voraussetzt, nicht bei dem hier gegebenen Hand-lungsunrecht. Auch aus der steuerlichen Vertreterhaftung nach den 247247 69, 34 AO trotz Anfechtbarkeit der unterbliebenen Lohnsteuerabf374hrung (BFH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - VII R 18/06, BFH/NV 2008, 386) kann nicht umgekehrt ge-schlossen werden, gerade wegen der Haftung m374sse auch ein entsprechender Schaden eingetreten sein. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass pflichtgem344337 entrichtete Zahlungen der GmbH auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Wege der Konkursanfechtung zumindest teilweise h344tten zur374ckgew344hrt wer-den m374ssen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat und ob der Kl344gerin dies bekannt war, als die nicht abgef374hrten Arbeitnehmeranteile h344tten entrichtet werden m374ssen (247 30 Nr. 1 Fall 2 KO). 20 V. Infolge des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 21 1. Da beiden Parteien den vorstehend unter IV. behandelten Gesichts-punkt anscheinend f374r nebens344chlich gehalten haben, ist diesen im zweiten 22 - 12 - Berufungsdurchgang Gelegenheit zu erg344nzendem Vortrag zu geben (247 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe darauf vertraut, ein Gro337kun-de werde bis sp344testens Mitte Dezember 1997 eine hohe Zahlung an die Insol-venzschuldnerin leisten, ist rechtlich unerheblich, weil die Beklagte die Auszah-lung der Nettol366hne an die Mitarbeiter veranlasst hat. Der Arbeitgeber ist nach 247 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmerbeitr344ge zur Sozialversicherung abzuf374hren und ge-eignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidit344t zur Begleichung dieser Beitr344ge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urt. v. 21. Ja-nuar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308 ff; Beschl. v. 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 321 ff; v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 311 ff; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 18). Die Beklagte h344tte daher die Auszahlung der L366hne k374rzen und die verf374gbaren Zahlungs-mittel vorrangig zur Abf374hrung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verwenden m374ssen. 23 3. Kann der Rechtsgrund einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung f374r den vollstreckbaren Anspruch der Beklagten in der Hauptsache festgestellt werden, wird das Berufungsgericht weiter zu pr374fen haben, ob dies auch f374r die Kosten von 134,01 200 und weiteren Nebenforderung von 2,56 200 gilt, welche die Kl344gerin, anders als die beanspruchten Zinsen, in diesem Feststel-lungsstreit bisher nicht fallengelassen hat. Die Vorschrift des 247 302 Nr. 1 InsO dient in gleicher Wertung wie das Aufrechnungsverbot des 247 393 BGB dazu, die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung zu st344rken. Zu diesem Zweck werden Einwendungen versagt, welche 24 - 13 - die Rechtsordnung dem insoweit schutzw374rdigen Schuldner im Allgemeinen gew344hrt. Ebenso wie f374r das Aufrechnungsverbot gegen den T344ter eines Vor-satzdelikts anerkannt ist, dass es auch Folgesch344den wie Verzugszinsen (BGH, Urt. v. 18. November 2010 - IX ZR 67/10, z.V.b.) und Rechtsverfolgungskosten (OLG Karlsruhe MDR 1969, 483; OLG K366ln NJW-RR 1990, 829 f; Staudin-ger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2006 247 393 Rn. 22; M374nchKomm-BGB/Schl374ter, 5. Aufl. 247 393 Rn. 3; vgl. auch BFHE 178, 532, 537) sch374tzend umfasst, hat dies auch f374r die entsprechende Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach 247 302 Nr. 1 InsO zu gelten. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2008 - 3 O 345/07 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 12 U 31/08 -
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